Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.05.1995

Rechtsprechung
   BFH, 09.07.1998 - V R 105/92   

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https://dejure.org/1998,1282
BFH, 09.07.1998 - V R 105/92 (https://dejure.org/1998,1282)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1998 - V R 105/92 (https://dejure.org/1998,1282)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - V R 105/92 (https://dejure.org/1998,1282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Versteuerung der Beförderung von Arbeitnehmern - Unternehmensfremde Zwecke

  • Judicialis

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b; ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von Arbeitnehmern von deren Wohnungen zur Arbeitsstätte nicht steuerbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b J: 1980, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2
    Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitnehmersammelbeförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 157
  • EuZW 1999, 384 (Ls.)
  • BB 1998, 1878
  • DB 1998, 1847
  • BStBl II 1998, 635
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt er zur Begründung im wesentlichen vor: Die von der KG bzw. einem Dritten (dem von ihr beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.

    Wie der Senat bereits dargelegt hat, hat diese Vorschrift aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Stellung als besondere Ausgestaltung der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und der Gegenüberstellung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Eigenverbrauch) die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

    Das FG hatte --mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile in BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651)-- den Grundsatz betont, daß Fahrten zur Arbeitsstätte vorrangig zum privaten Bereich des Arbeitnehmers gehörten.

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Solche besonderen Umstände können z.B. Schwierigkeiten, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten sein (Anschluß an EuGH-Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95).

    Der EuGH beantwortete die Fragen mit Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 (Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 430, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 61) wie folgt:.

  • BFH, 21.07.1994 - V R 21/92

    Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Wie der Senat bereits dargelegt hat, hat diese Vorschrift aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Stellung als besondere Ausgestaltung der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und der Gegenüberstellung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Eigenverbrauch) die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • BFH, 11.05.1995 - V R 105/92

    Umsatzsteuer; unentgeltliche Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit sowohl der Bestimmung des Leistungsaustauschs (Leistung gegen Entgelt) durch den Senat als auch der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit dem Gemeinschaftsrecht (Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--)legte der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:.
  • BFH, 11.03.1988 - V R 114/83

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 09.07.1998 - V R 105/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt er zur Begründung im wesentlichen vor: Die von der KG bzw. einem Dritten (dem von ihr beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.
  • FG Hessen, 23.09.1999 - 6 K 490/98

    Umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich durchgeführter

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  • BFH, 11.05.2000 - V R 73/99

    Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

    Während des anschließenden Klageverfahrens änderte das FA die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide mit Rücksicht auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 -Fillibeck- (Slg. 1997, I-5577, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 61) und die sich anschließenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 1998 V R 69/93 (BFH/NV 1998, 1131) und vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635), indem es die unentgeltlichen Arbeitnehmersammelbeförderungen zu den mehr als 50 km vom Firmensitz der Klägerin entfernt liegenden Baustellen nicht mehr besteuerte.

    Beschäftigung außerhalb eines "weiträumigen Arbeitsgebietes" (BFH in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635),.

    Bei der Beurteilung der Beförderungsleistungen des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, dass die Beförderungsleistungen einerseits betrieblich veranlasst sind (vgl. BFH in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635), anderseits aber nach Ansicht des EuGH regelmäßig unternehmensfremden Zwecken i.S. des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dienen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt die Steuerbarkeit der betrieblich veranlassten Zuwendungen dann, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer durch die mit der Maßnahme verfolgten betrieblichen Zwecke überlagert wird (BFH in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635; ebenso Abschn. 12 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000).

  • BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07

    Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck

    bb) Zur Frage, welche Leistungen "auf Grund des Dienstverhältnisses" unentgeltlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980/1993 erbracht werden, hat der EuGH mit Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 --Fillibeck-- (Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61, Randnr. 26 ff.) und im Anschluss hieran der BFH mit Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635) entschieden, dass bei Arbeitnehmern die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum privaten Bedarf gehört.
  • BFH, 10.06.1999 - V R 104/98

    Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

    Die Vorschrift ist nach der vorbezeichneten Vorabentscheidung des EuGH richtlinienkonform anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635); sie greift nicht ein, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten es gebieten, daß die Beförderung vom Arbeitgeber übernommen wird.

    Insofern können Gesichtspunkte der Notwendigkeit der Sammelfahrten für den betrieblichen Einsatz, wie sie zur Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 32 EStG führen, auch für die hier maßgebende umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung ausschlaggebend sein (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635, unter II. 2.).

  • BFH, 15.11.2007 - V R 15/06

    Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen

    a) Zur Frage, welche Leistungen "aufgrund des Dienstverhältnisses" unentgeltlich erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 1980) hat der EuGH mit Urteil vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibeck (Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 61 Randnrn. 26 ff.) und im Anschluss hieran der erkennende Senat mit Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635) entschieden, dass bei Arbeitnehmern die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum privaten Bedarf gehört.
  • BFH, 29.07.1999 - V B 68/99

    Arbeitnehmer-Sammelbeförderung nach Betriebsverlegung

    a) Das FA rügt Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643), vom 12. Februar 1998 V R 69/83 (BFH/NV 1998, 1131) und vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat mit den vom FA bezeichneten Urteilen in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635 und in BFH/NV 1998, 1131 angeschlossen.

    Der Senat hat bereits in dem Urteil in BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635, unter II. 2. ausgeführt, daß Gesichtspunkte der Notwendigkeit der Sammelfahrten für den betrieblichen Einsatz, wie sie zur Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 32 EStG führen, auch für die maßgebende umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung ausschlaggebend sein können.

  • BFH, 31.03.2010 - V B 112/09

    Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

    Es handele sich bei Betriebsausflügen weder der Art noch der Höhe nach um "Aufmerksamkeiten" (Grenze nach Abschn. 12 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 2000: 60 DM) noch handele es sich um eine Leistung des Arbeitgebers "aus überwiegendem betrieblichem Interesse" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichthofes der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibek, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 430) sowie des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BStBl II 1998, 635), weil nach der zulässigen Typisierung in Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 6 UStR 2000 Betriebsausflüge mit Kosten von über 200 DM pro Teilnehmer (im Streitfall 249 DM) als Leistung für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers anzusehen seien.

    a) Mit Urteil in BStBl II 1998, 635 hat der BFH entschieden, dass eine Arbeitnehmersammelbeförderung grundsätzlich steuerbar ist, soweit nicht ausnahmsweise überwiegend unternehmensbezogene Gründe die Sammelbeförderung veranlassen.

  • FG Berlin, 05.04.2006 - 2 K 5030/04

    Unentgeltliche Gewährung von Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen

    Diese Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zum gleichen Problemkreis (BFH, Urteile vom 12. Februar 1998 V R 69/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 1131; vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 1998, 1270; vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635; Beschluss vom 21. Juni 2001 V B 32/01, BFHE 195, 451, BStBl II 2002, 616).

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung kommt es für die Frage, ob Sachleistungen der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) UStG 1993 unterliegen, darauf an, ob mit der Sachleistung ein privater Bedarf des Arbeitnehmers befriedigt wird, der nicht durch die mit der Maßnahme verfolgten betrieblichen Zwecke überlagert wird (BFH, Urteile in BFHE 186, 157; BStBl II 1998, 635; vom 11. Mai 2000 V R 73/99, BFHE 191, 445, BStBl II 2000, 505).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 1066/05

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

    Denn die völlig unentgeltliche Überlassung von typischer Arbeitskleidung ist nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 4 UStR), die auf dem BFH-Urteil vom 09.07.1998 beruht (V R 105/92, BStBl. II 1998, 635; Folgeentscheidung zu EuGH-Urteil vom 16.10.1997 C-258/95 - Fillibeck - ,UR 1998, 61), als nicht steuerbare Leistung anzusehen, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs durch den betrieblichen Zweck überlagert wird.
  • FG Düsseldorf, 10.02.1999 - 5 K 934/95

    Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Sammelbeförderung von ursprünglich in einem

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  • FG Münster, 06.05.2010 - 5 K 3950/07

    Aufwendungen für Betriebsausflüge als unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer

  • FG Hamburg, 04.04.2006 - III 105/05

    Vorsteuer für Umzugskosten

  • FG Hessen, 18.10.2018 - 6 K 1715/17

    § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 UStG, § 4 Nr. 18 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2007 - 5 K 143/05

    Steuerfreie Sammelbeförderung von Arbeitnehmern durch GmbH-Geschäftsführer mit

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.2007 - 6 K 2111/04

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

  • BFH, 16.12.1999 - V R 43/99

    Firmenwagenüberlassung an Personal

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2007 - 6 K 1131/05

    Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an

  • FG München, 26.11.2003 - 14 K 1895/01

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen; Umsatzsteuer 1996 und 1997

  • FG Niedersachsen, 29.10.1998 - V 283/95

    Unentgeltliche Überlassung firmeneigener Pkw an Arbeitnehmer für

  • FG Niedersachsen, 26.11.1998 - V 53/94

    Unternehmer kann aus Auslösungen und Fahrtkosten für sogenannte

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 1 K 2128/98

    Umsatzsteuer; Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

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Rechtsprechung
   BFH, 11.05.1995 - V R 105/92   

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https://dejure.org/1995,1388
BFH, 11.05.1995 - V R 105/92 (https://dejure.org/1995,1388)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1995 - V R 105/92 (https://dejure.org/1995,1388)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - V R 105/92 (https://dejure.org/1995,1388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Beförderung von Arbeitnehmern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 241
  • BB 1995, 1734
  • BB 1995, 955
  • DB 1995, 1695
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr bzw. von einem Dritten (dem beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung der Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 angesehen werden.

    Der Senat hat § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 in seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, daß die Vorschrift keinen Leistungsaustausch voraussetzt; es genügt vielmehr daß die Leistungen an die Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses --also aus betrieblichen-- Gründen ausgeführt werden (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643).

    Wie der Senat in den Urteilen in BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651 ausgeführt hat, gibt das UStG 1980 auch keine Grundlage dafür, eine einheitliche Maßnahme (wie hier die Arbeitnehmerbeförderung) in eine steuerbare Leistung an den Arbeitnehmer und eine ausschließlich betrieblichen Zwecken dienende Maßnahme aufzuteilen.

    Der Aufnahme dieser Tatbestände in das Umsatzsteuergesetz kommt daher in erster Linie klarstellende Bedeutung zu." Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 ausgeführt hat, entspricht der Gesetzestext fast wörtlich dem Leitsatz des BFH-Urteils vom 6. Februar 1975 V R 103/72 (BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255).

    In seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 hielt der Senat die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 durch Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG für gedeckt.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495), daß solche Sachleistungen neben der Lohnzahlung den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer als Gegenleistung aufgrund gegenseitiger rechtlicher Verpflichtung und Berechtigung gegenüberstehen.

    Der Senat wies in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 darauf hin, daß es insoweit unmöglich ist, den Wert dieses ideellen Arbeitsanteils als Gegenleistung zu bestimmen.

    Anknüpfend an die Grundsätze in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 hat der Senat zwar bejaht, daß betriebliche Sachzuwendungen (aufgrund des Arbeitsvertrags im weiten Sinn --auch nach faktischer betrieblicher Übung--) vom Arbeitgeber auf Entgelt in Gestalt eines Teiles der von den Arbeitnehmern geleisteten Dienste gerichtet sein können.

    Diese Rechtsprechung hat der Senat mit dem Urteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 aufgegeben.

  • BFH, 24.03.1983 - V B 56/82

    Betriebliche Sachzuwendung - Freiwillige Sachzuwendung - Arbeitgeber-Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Im Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) hat der Senat jedoch folgende Prüfungskriterien für die Frage der Steuerbarkeit von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ohne gesondert berechnetes Entgelt aufgestellt: Erforderlich sei die Untersuchung, ob die Sachzuwendung Gegenstand der arbeitsvertraglichen Beziehungen geworden sei und ob bejahendenfalls mit der Sachzuwendung geleistete Dienste abgegolten werden sollten.

    Stellt der Arbeitgeber Einrichtungen für die Gesamtheit bzw. (hier) Gruppen der Arbeitnehmer zur Verfügung, die ihrer Natur nach oder aufgrund der vereinbarten bzw. tatsächlich gehandhabten Benutzungspraxis eine individuelle Zurechnung zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers ausschließen, so fehlt es am Leistungsaustausch (zutreffend und mit BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391 übereinstimmend: Ruppe/Achatz, Sachleistungen an Arbeitnehmer in umsatzsteuerlicher Sicht, 1985 --zum vergleichbaren Umsatzsteuerrecht-Österreichs-).

  • BFH, 06.02.1975 - V R 103/72

    Naturalleistungen - Unternehmer - Mitarbeiter - Laufende Gewährung - Besonderes

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Der Aufnahme dieser Tatbestände in das Umsatzsteuergesetz kommt daher in erster Linie klarstellende Bedeutung zu." Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 ausgeführt hat, entspricht der Gesetzestext fast wörtlich dem Leitsatz des BFH-Urteils vom 6. Februar 1975 V R 103/72 (BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Im Urteil vom 3. März 1994 Rs.C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, 1743) sieht der EuGH die Voraussetzung einer Dienstleistung gegen Entgelt nur dann als erfüllt an, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.
  • BFH, 30.06.1988 - V R 39/87

    Voraussetzung eines Leistungsaustauschs für die Besteuerung von unentgeltlichen

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Fahrten der Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück (Heimfahrten) sind --auch wenn sie bei den Arbeitnehmern teils beruflich und teils privat veranlaßt- sind grundsätzlich Sache der Arbeitnehmer und nicht des Arbeitgebers (vgl. auch Senatsurteile vom 30. Juni 1988 V R 39/87, BFH/NV 1989, 267, und vom 6. Februar 1992 V R 56/87, BFH/NV 1992, 845).
  • BFH, 04.10.1984 - V R 82/83

    Umsatzsteuer - Firmenwagen - Vergütung

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Das wurde z.B. im BFH-Urteil vom 4. Oktober 1984 V R 82/83 (BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808) angenommen in bezug auf die Gestellung eines firmeneigenen PKW's an leitende Angestellte auch zur privaten Nutzung; diese könne neben dem ausdrücklich vereinbarten Barlohn Bestandteil der Entlohnung sein.
  • BFH, 11.03.1988 - V R 114/83

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr bzw. von einem Dritten (dem beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung der Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 angesehen werden.
  • BFH, 06.02.1992 - V R 56/87

    Umsatzsteuerpflicht einer kostenlosen Beförderung der Arbeitnehmer zwischen

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Fahrten der Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück (Heimfahrten) sind --auch wenn sie bei den Arbeitnehmern teils beruflich und teils privat veranlaßt- sind grundsätzlich Sache der Arbeitnehmer und nicht des Arbeitgebers (vgl. auch Senatsurteile vom 30. Juni 1988 V R 39/87, BFH/NV 1989, 267, und vom 6. Februar 1992 V R 56/87, BFH/NV 1992, 845).
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Der im Streitfall einschlägige Begriff "Dienstleistungen gegen Entgelt" verlangt nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 1988 Rs. 102/86 (Apple and Pear Developement Council, Slg. 1988, 1443) das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt.
  • BFH, 10.06.1999 - V R 104/98

    Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

    Erforderlich ist dafür die Prüfung, ob die Sachzuwendung (ausdrücklich oder schlüssig) Gegenstand der arbeitsvertraglichen Beziehungen geworden ist und ob bejahendenfalls mit der Sachzuwendung geleistete Dienste abgegolten werden sollen (vgl. Vorlage-Beschluß des Senats vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241).

    Nach der Rechtsprechung kann die konkrete Verknüpfung der Sachzuwendung mit Arbeitsleistung und Lohn fehlen, wenn sich das Angebot der Beförderung an alle Arbeitnehmer richtet, die Arbeitsleistung aber unabhängig von der Annahme des Angebots allein aufgrund der Barlohnvereinbarung geschuldet und erbracht wird (vgl BFH-Beschluß in BFHE 178, 241, m.N.).

    Die Vorschrift ist nach der vorbezeichneten Vorabentscheidung des EuGH richtlinienkonform anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635); sie greift nicht ein, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten es gebieten, daß die Beförderung vom Arbeitgeber übernommen wird.

  • BFH, 09.07.1998 - V R 105/92

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von

    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit sowohl der Bestimmung des Leistungsaustauschs (Leistung gegen Entgelt) durch den Senat als auch der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit dem Gemeinschaftsrecht (Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--)legte der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:.
  • BFH, 12.02.1998 - V R 69/93

    Steuerliche Bewertung unentgeltlicher Sammelbeförderungen aus

    Der erkennende Senat legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in einem anderen Verfahren zu Sammelbeförderungsleistungen mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241) neben einer Frage zur Bestimmung des Begriffs der Dienstleistung gegen Entgelt folgende Frage im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vor:.

    Das Urteil des EuGH bestätigt die Senatsrechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980, daß eine Sachzuwendung des Unternehmers an seine Arbeitnehmer nicht als "Leistung gegen Entgelt" besteuert werden kann, wenn sie nicht auf eine konkretisierbare Gegenleistung des jeweiligen Arbeitnehmers abzielt (vgl. BFHE 178, 241).

    Da das Umsatzsteuergesetz die Steuerbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Unternehmers (Arbeitgebers) an seine Arbeitnehmer in der lex specialis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 regelt (zur Entstehungsgeschichte vgl. BFHE 178, 241, unter III. 3.), hat der Senat den Streitfall anhand deren Voraussetzungen -- unter richtlinienkonformer Auslegung nach den wiedergegebenen Grundsätzen des EuGH -- zu entscheiden.

  • BFH, 31.07.2008 - V R 74/05

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt für die Überlassung von Firmenwagen zur privaten

    Die Sammelbeförderung, die einer Gruppe von Arbeitnehmern zur Verfügung stand, ermöglichte --anders als die Überlassung der PKW im Streitfall-- keine individuelle Zurechnung zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers (Vorlagebeschluss vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241, unter II.1.).
  • BFH, 12.03.1998 - V R 127/92

    Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Bestimmung des Leistungsaustauschs (Leistung gegen Entgelt) durch den Senat und der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit dem Gemeinschaftsrecht (Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -- Richtlinie 77/388/EWG -) legte der erkennende Senat dem EuGH mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241), in einem vergleichbaren Rechtsstreit Fragen zur Auslegung einschlägiger Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG vor.

    Soweit das FG das Urteil darauf stützte, die Steuerbarkeit der Sammelbeförderung ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980; es handle sich um eine Leistung gegen Entgelt, weil die tarifvertraglich zu leistende Beförderung bzw. Fahrkostenerstattung Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung für geleistete Dienste sei, ist dies mit den wiedergegebenen Auslegungsgrundsätzen des EuGH zu (1.) und denen des Senats (vgl. Vorlagebeschluß in BFHE 178, 241, unter II. 1.) nicht vereinbar.

  • BFH, 21.06.2001 - V B 32/01

    Beförderung, Verpflegung, Unterbringung von Vertriebsagenten

    Zwar kommt bei Sammeltransporten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit von Arbeitnehmern möglicherweise eine unentgeltliche Leistung an diese in Betracht; dagegen scheidet eine entgeltliche Leistung an den einzelnen Arbeitnehmer mangels einer konkreten Verknüpfung mit seiner Arbeitsleistung regelmäßig aus (EuGH-Urteil Fillibeck in Slg. 1997, I-5577; BFH-Urteile vom 11. Mai 2000 V R 73/99, BFHE 191, 445, BStBl II 2000, 505; vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241; vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 1998, 1270, und vom 12. Februar 1998 V R 69/93, BFH/NV 1998, 1131).
  • FG Niedersachsen, 29.10.1998 - V 283/95

    Unentgeltliche Überlassung firmeneigener Pkw an Arbeitnehmer für

    In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1997 (Rs C - 258/95 - Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, Umsatzsteuerrundschau 1998, 61) hat der EuGH auf eine entsprechende Vorlage des BFH (Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241) entschieden, daß Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen sei, daß die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken dient.

    Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung des EuGH für die Fälle, in denen die Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen bzw. Arbeitsstätten eingesetzt waren, dahingehend konkretisiert, daß besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Besteuerung rechtfertigen, nur vorliegen, wenn diese Arbeitsstellen aufgrund der jeweiligen Entfernung oder mangels anderer Beförderungsmöglichkeiten es geboten bzw. den Steuerpflichtigen "zwangen", die Beförderung zu übernehmen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1998, V R 105/92, BStBl II 1998, 635 ff; BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 98, 1270 (1272); Urteil vom 12. Februar 1998 V R 69/93, BFH/NV 98, 1131 ff.).

  • BFH, 19.12.1996 - V R 130/92

    Gemeinschaftsverpflegung auf Rhein-Frachtschiffen

    Die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs durch Sachzuwendungen zur Abgeltung geleisteter Dienste deckt sich grundsätzlich mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Zusammenfassung im Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241, unter II. 1.).
  • BFH, 28.05.1998 - V R 26/95

    1. Unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen ist

    Der Senat hat die Steuerbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift auf Sachzuwendungen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bereich der Arbeitnehmer begrenzt (vgl. Urteile vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83, BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651; Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241).
  • FG Hessen, 23.09.1999 - 6 K 490/98

    Umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich durchgeführter

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  • BFH, 29.08.1996 - V R 103/93

    Steuerliche Anerkennung unentgeltlicher Leistungen an das Personal

  • FG Thüringen, 22.11.1996 - III 70/96

    Bemessung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen an

  • Bundesfinanzhof München, 29.08.1996 - VR 103/93
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