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   BFH, 10.11.1977 - V R 115/74   

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https://dejure.org/1977,599
BFH, 10.11.1977 - V R 115/74 (https://dejure.org/1977,599)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1977 - V R 115/74 (https://dejure.org/1977,599)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1977 - V R 115/74 (https://dejure.org/1977,599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Umsatz - Beruflich selbständiger Notar - Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beruflich selbständiger Notar ist Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 123, 534
  • NJW 1978, 559 (Ls.)
  • DB 1978, 378
  • BStBl II 1978, 80
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.01.1971 - V R 38/66

    Nichtbeamteter Notar - Gebühren aus dem Notariat - Umsatzsteuerpflicht

    Auszug aus BFH, 10.11.1977 - V R 115/74
    Die Umsätze eines beruflich selbständigen Notars unterliegen der Umsatzsteuer (Fortführung der Rechtsprechung zum Umsatzsteuergesetz 1951 im Urteil vom 28. Januar 1971 V R 38/66, BFHE 101, 318, BStBl II 1971, 281).

    Es hat dazu ausgeführt: Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der dem UStG 1951 unterliegenden Leistungen sei dem Urteil des BFH vom 28. Januar 1971 V R 38/66 (BFHE 101, 318, BStBl II 1971, 281) zu folgen, das die Steuerpflicht aus der Tätigkeit eines freiberuflichen Notars für das UStG 1951 grundsätzlich bejaht habe.

    a) Im Grundsatzurteil V R 38/66, auf das das FG die angefochtene Entscheidung stützt, hat der BFH für einen Fall, der nach dem UStG 1951 zu beurteilen war, die Frage der Unternehmereigenschaft des Notars eingehend geprüft.

    Im übrigen wird, worauf der BFH bereits im Urteil V R 38/66 hingewiesen hat, die notarielle Tätigkeit durch die Verweisung in § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Umsatzsteuergesetz 1967 ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit und damit als unternehmerisch i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 eingestuft.

    Diese nach dem früheren und dem geltenden Umsatzsteuerrecht gegebene Rechtslage kann, wie der BFH ebenfalls im Urteil V R 38/66 grundsätzlich entschieden hat, nicht zu Verletzung von Grundrechten der freiberuflichen Notare führen.

    Denn nach dem Wesen der Umsatzsteuer und nach der sich aus Art. 105 Abs. 2 GG a. F. ergebenden begrenzten Kompetenz des Gesetzgebers kann die Umsatzsteuer staatliches Handeln im Bereich der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht erfassen (vgl. Abschn. II des BVerfG-Urteils vom 27. Juli 1971 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, BVerfGE 31, 314, BStBl II 1971, 567), während es aus Gründen der Steuergerechtigkeit jede Art des privatrechtlichen Leistungsaustausches zwischen einem Unternehmer und seinem Leistungsempfänger grundsätzlich belasten muß (vgl. BFH-Urteil V R 38/66).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BFH, 10.11.1977 - V R 115/74
    Diese Rechtslage steht aber im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG; denn der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfG-Beschluß vom 16. Juni 1959 2 BvL 10/59, BVerfGE 9, 334, 337).
  • BFH, 20.02.1953 - V 57/51 U

    Umsatzsteuerpflicht eines Bezirksnotars für Einnahmen wegen Ratserteilung und

    Auszug aus BFH, 10.11.1977 - V R 115/74
    Wenn es nämlich zuträfe, daß diese Notare im Rahmen ihrer beurkundenden und beglaubigenden Tätigkeiten als freiberufliche Unternehmer zu beurteilen wären, so würde die Freistellung dieser Notare von der Umsatzsteuer auf einer fehlerhaften Anwendung des Umsatzsteuerrechts beruhen (vgl. dazu das auch vom FG in Bezug genommene BFH-Urteil vom 20. Februar 1953 V 57/51 U, BFHE 57, 310, BStBl III 1953, 123).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BFH, 10.11.1977 - V R 115/74
    Denn nach dem Wesen der Umsatzsteuer und nach der sich aus Art. 105 Abs. 2 GG a. F. ergebenden begrenzten Kompetenz des Gesetzgebers kann die Umsatzsteuer staatliches Handeln im Bereich der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht erfassen (vgl. Abschn. II des BVerfG-Urteils vom 27. Juli 1971 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, BVerfGE 31, 314, BStBl II 1971, 567), während es aus Gründen der Steuergerechtigkeit jede Art des privatrechtlichen Leistungsaustausches zwischen einem Unternehmer und seinem Leistungsempfänger grundsätzlich belasten muß (vgl. BFH-Urteil V R 38/66).
  • BVerfG, 14.12.1974 - 1 BvR 764/68
    Auszug aus BFH, 10.11.1977 - V R 115/74
    Im übrigen hat der Kläger auf die Begründung einer Verfassungsbeschwerde hingewiesen, die nach seinen Angaben der Rechtsanwalt und Notar Dr. O in R erhoben, deren Annahme das BVerfG aber abgelehnt habe (Az. 1 BvR 764/68).
  • BFH, 18.01.1995 - XI R 71/93

    1. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten

    Bedient sich der Kreis aber bei Erfüllung dieser Hoheitsaufgabe (Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, § 2 Satz 2 RettG) einer dritten Person, die nicht juristische Person des öffentlichen Rechts ist ("beliehener Unternehmer"), so findet § 2 Abs. 3 UStG 1980 keine Anwendung; die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten Rechts mit Hilfe entgeltlicher Leistungen ist steuerbar und keine Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1977 V R 115/74, BFHE 123, 534, BStBl II 1978, 80; vom 4. Juni 1992 V R 22/90, BFH/NV 1993, 200; vom 25. März 1993 V R 84/89, BFH/NV 1994, 59; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 26. März 1987 Rs. 235/85, EuGHE 1987, 1471, UR 1988, 164, und vom 25. Juli 1991 Rs. C - 202/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - 6. USt-RL (EWG), Art. 4, Rechtsspruch 9; Mößlang, UR, 1972, 49; Mößlang/Klenk in Sölch/Ringleb/List, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 2 Bem.
  • BFH, 25.03.1993 - V R 84/89

    Entgeltlicher Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei der

    Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten Rechts mit Hilfe entgeltlicher Leistungen ist steuerbar (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG 1980) und keine Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1977 V R 115/74, BFHE 123, 534, BStBl II 1978, 80; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 1987 Rs. 235/85, Slg.1987, 1471).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 1 BvR 159/78

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei zwischenzeitlich eingetretener

    Der Bundesfinanzhof hielt in der angegriffenen Entscheidung vom 10. November 1977 (BStBl. II 1978 S. 80) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß die Umsätze der freiberuflichen Notare der Umsatzsteuer unterliegen.
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