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   BFH, 29.04.1993 - V R 118/89   

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https://dejure.org/1993,1823
BFH, 29.04.1993 - V R 118/89 (https://dejure.org/1993,1823)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1993 - V R 118/89 (https://dejure.org/1993,1823)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1993 - V R 118/89 (https://dejure.org/1993,1823)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - V R 118/89
    Wegen der den Abrechnungspapieren im Rahmen des Vorsteuerabzugs zugedachten Funktion eines Belegnachweises (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter 7. letzter Absatz) muß der Aufwand zur Identifizierung des Unternehmers begrenzt sein.

    Auch die Bezeichnung von erbrachten Leistungen als Montage von Einbauschränken in dem dem Senatsurteil in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 zugrunde liegenden Fall rechtfertigte nach Ansicht des Senats den Vorsteuerabzug.

  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - V R 118/89
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer für die Herstellung bestimmter Gewerke überlassen werden und sie diese Gewerke auch erstellt haben (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).

    Wie der Senat im Urteil vom 21. Januar 1993 V R 30/88 (siehe oben) näher ausgeführt hat, ist es für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unerheblich, ob wegen Verstoßes gegen das AÜG nur unwirksame Verträge vorliegen.

  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - V R 118/89
    Wegen der den Abrechnungspapieren im Rahmen des Vorsteuerabzugs zugedachten Funktion eines Belegnachweises (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694, jeweils unter 7. letzter Absatz) muß der Aufwand zur Identifizierung des Unternehmers begrenzt sein.
  • BFH, 17.09.1992 - V R 41/89

    Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - V R 118/89
    Es ist deshalb für die Angaben im Abrechnungspapier zu fordern, daß diese eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Unternehmers ermöglichen (Senatsurteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, m.w.N.).
  • BFH, 24.04.1986 - V R 138/78

    Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - V R 118/89
    Im Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78 (BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581) hat es der Senat als für den Vorsteuerabzug ausreichend angesehen, daß in den seinerzeit umstrittenen Rechnungen die Spalte für die Artikelnummer unausgefüllt geblieben war, so daß, was die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes anbelangt, auf Grund der Rechnungen im wesentlichen nur feststand, die Leistende, eine Lebensmittel-Handelsgesellschaft, habe an die den Lebensmitteleinzelhandel betreibende Klägerin im Werte bestimmter Rechnungsbeträge Waren aus einem Kreis von vierzehn Warengruppen geliefert, wobei lediglich eine Unterscheidung nach dem Steuersatz ersichtlich war.
  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

    Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebietet es, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584; vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, jeweils mit Nachweisen).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Die Angaben im Abrechnungspapier müssen deshalb eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, und vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, jeweils m.N.; BFH-Beschluss vom 2. Juli 1999 V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652; vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536 --zur Bezeichnung des Leistungsempfängers--).
  • BFH, 10.11.1994 - V R 45/93

    Umsatzsteuer - Angabe der Artikelnummer auf der Rechnung?

    Insoweit geht der Senat seit seinen beiden Urteilen in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 und BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Abrechnungspapiere (Belegnachweis) Angaben tatsächlicher Art enthalten müssen, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384 unter II. a, m. w. N.; vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584 unter a, bb).

    Entsprechend den Anforderungen an die Bezeichnung des leistenden Unternehmers (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205 unter II. 2. b, m. w. N., und in BFH/NV 1994, 584 unter a, aa) ist deshalb von den den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben im Abrechnungspapier zu fordern, daß diese eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

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