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   BFH, 15.09.1983 - V R 125/78   

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https://dejure.org/1983,804
BFH, 15.09.1983 - V R 125/78 (https://dejure.org/1983,804)
BFH, Entscheidung vom 15.09.1983 - V R 125/78 (https://dejure.org/1983,804)
BFH, Entscheidung vom 15. September 1983 - V R 125/78 (https://dejure.org/1983,804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 227; UStG (1967) § 17

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 312
  • ZIP 1983, 1509
  • BB 1984, 127
  • BStBl II 1984, 71
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.03.1983 - V B 46/80

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem

    Auszug aus BFH, 15.09.1983 - V R 125/78
    Der Grundsatz, daß Umsätze nur mit derjenigen Bemessungsgrundlage besteuert werden sollen, die sich aufgrund der letztendlich aufgewendeten und vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389), ist über § 17 Abs. 2 UStG 1967 wegen der Interdependenz von Steuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers auf den Vorsteuerabzug in dem Sinne übertragen worden, daß sich die Abzugsberechtigung letztlich betragsmäßig nach der vom Leistungsempfänger aufgewendeten Gegenleistung richtet.
  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Bei dem Unternehmer stellt sich diese Zuwendung von Vorsteuerbeträgen als eine gemäß § 17 UStG 1999 rückgängig zu machende ungerechtfertigte Bereicherung dar (so schon BFH-Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78, BFHE 139, 312, BStBl II 1984, 71).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 71/99

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Die Vorschrift berücksichtigt auch, dass die Besteuerung nach dem Sollprinzip --Entstehen der Umsatzsteuer und die Abziehbarkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuer mit Ausführung der Leistung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Gegenleistung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG und § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG)-- auf der am Regelfall orientierten Erwartung des Gesetzes beruht, der Leistungsempfänger werde die Forderung des Leistenden befriedigen und damit das betragsmäßige Gleichgewicht von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld herstellen (z.B. BFH-Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78, BFHE 139, 312, BStBl II 1984, 71).
  • FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91

    Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen

    In der Entscheidung in BStBl II 1984, 152, 153 [BFH 10.11.1983 - IV R 86/80] hieß es noch: "Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ... auch für den Umfang der von einer Personengesellschaft ausgeübten gewerblichen Tätigkeit? § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG maßgebend ist ... Hieran ist festzuhalten." Anläßlich der Aufgabe seiner Gepräge-Rechtsprechung durch Beschluß seines Großen Senats vom 24. Juni 1984 (BStBl II 1984, 71 [BFH 15.09.1983 - V R 125/78] ) erkannte der Bundesfinanzhof, daß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG nur für die Gewerbesteuer gelte (a.a.O., 763).
  • BFH, 14.05.1987 - X R 51/82

    Streit um die Beteiligtenfähigkeit - Beteiligtenfähigkeit infolge

    Ein Steuererlaß wegen objektiver Unbilligkeit kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Geltendmachen eines Rückforderungsanspruchs aus § 17 Abs. 2 UStG 1967 nicht sachlich unbillig i. S. des § 227 AO 1977 ist (BFH-Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78, BFHE 139, 312, BStBl II 1984, 71).

    Insoweit schließt sich der Senat den Rechtsgrundsätzen des Urteils in BFHE 139, 312, BStBl II 1984, 71 vollinhaltlich an.

  • BFH, 27.05.1987 - X R 2/81

    Keine Entgeltminderung bei Forderungsabtretung unter Nennwert

    Wollte man in Fällen der hier streitigen Art eine die Bemessungsgrundlage berührende Entgeltsminderung annehmen, wäre das vom Gesetzgeber angestrebte betragsmäßige Gleichgewicht von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78, BFHE 139, 312, 314, BStBl II 1984, 71, 72) gestört.
  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

    Er stellt sich somit - ähnlich dem Rückforderungsanspruch des FA bei Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Herabsetzung der Bemessungsgrundlage des an den Unternehmer bewirkten Umsatzes (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1967; vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. September 1983 V R 125/78, BFHE 139, 312, BStBl II 1984, 71) - als Umkehrung der sonstigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO 1977) dar, so daß die abgabenberechtigte Körperschaft Gläubigerin des Erstattungsanspruchs ist (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, a. a. O., unter Abs. 1 und Abs. 6).
  • FG Nürnberg, 11.11.2003 - II 132/02

    Begriff der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

    Die Vorschrift berücksichtigt insbesondere, dass die Besteuerung nach dem- Sollprinzip, d.h. Entstehen der Umsatzsteuer und die Abziehbarkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuer mit Ausführung der Leistung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Gegenleistung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG und § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ), auf der am Regelfall orientierten-Erwartung des Gesetzes beruht, der Leistungsempfänger werde die Forderung des Leistenden befriedigen und damit das betragsmäßige Gleichgewicht von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld herstellen (vgl. BFHUrteil vom 15.09.1983 V R 125/78, BFHE 139, 312 , BStBl. II 1984, 71).

    sich die Zuwendung der Vorsteuerbeträge als ungerechtfertigte Bereicherung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.1983 V R 125/78, a.a.O.).

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auch hier ist der Erstattungsanspruch steuerrechtlich zwar erst nach Konkurseröffnung entstanden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980), auch hier ist aber der Rechtsgrund des Anspruchs bereits in der Zeit vor Konkurseröffnung gelegt worden, nämlich durch die Besteuerung des für die Leistungen vereinbarten Entgelts, durch die der Steuerschuldner einen im Sinne des Urteils in BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639 aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch erlangt, der im praktischen Ergebnis - nicht steuertechnisch - auf eine Korrektur der ursprünglichen Umsatzsteuerschuld abzielt (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78, BFHE 139, 312, 314, BStBl II 1984, 71).
  • BFH, 06.06.1991 - V R 102/86

    Überprüfbarkeit einer Entscheidung über den Antrag auf abweichende

    In die Billigkeitserwägungen könnten beispielsweise einfließen: einerseits die Gedanken aus dem BFH-Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78 (BFHE 139, 312, BStBl II 1984, 71) und andererseits die Überlegungen zum Vorsteuersofortabzug im BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, unter II. 1 a (BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).
  • FG Sachsen, 17.03.2004 - 2 K 2580/03

    Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht bereits bei bloßem Ausbleiben einer

    Die Vorschrift berücksichtigt insbesondere, dass die Besteuerung nach dem Sollprinzip, d.h. Entstehen der Umsatzsteuer und die Abziehbarkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuer mit Ausführung der Leistung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der Gegenleistung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG und § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ), auf der am Regelfall orientierten Erwartung des Gesetzes beruht, der Leistungsempfänger werde die Forderung des Leistenden befriedigen und damit das betragsmäßige Gleichgewicht von Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld herstellen (vgl. BFH, BStBl. II 1984, 71).
  • FG Niedersachsen, 25.03.1998 - IX 579/91
  • FG München, 12.10.2006 - 14 K 3791/04

    Uneinbringlichkeit einer Forderung bei Nichterfüllung eines Anspruchs auf

  • FG München, 04.06.1997 - 1 K 3996/93

    Anerkennung von Verlusten bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht; Voraussetzungen

  • BFH, 21.05.1985 - VII R 192/82

    Steuerrechtliche Behandlung von Forderungen auf Rückzahlung zu Unrecht geltend

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 6 K 213/95

    Steuerliche Geltendmachung eines Verlusts aus selbständiger Steuerberatung durch

  • FG Hamburg, 22.08.1995 - II 4/94

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen wegen Mietzinsen und des Teilwerts einer

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