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   BFH, 17.01.2002 - V R 13/01   

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BFH, 17.01.2002 - V R 13/01 (https://dejure.org/2002,3009)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2002 - V R 13/01 (https://dejure.org/2002,3009)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - V R 13/01 (https://dejure.org/2002,3009)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7
    Steuersatz für Erstellung von Computerprogrammen

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Werkleistung - Datenverarbeitung - Rahmenvertrag - Übertragung von Nutzungsrechten - Urheberrecht

  • Judicialis

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; ; UrhG § 69a; ; UrhG § 69c; ; UrhG § 69c Satz 1 Nr. 1; ; UrhG § 69c Satz 1 Nr. 2; ; UrhG § 69c Satz 1 Nr. 3

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c J: 1993
    Programme; Software; Steuersatz; Urheberrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.03.1997 - V B 120/96

    Steuersatz bei der Herstellung von Computerprogrammen

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - V R 13/01
    Das FG schloss sich der Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 13. März 1997 V B 120/96 (BFH/NV 1997, 814) über die Aussetzung der Vollziehung einer der angefochtenen Steuerfestsetzungen an, wonach bei einem Werkvertrag, der auf die Herstellung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms gerichtet sei, bei summarischer Beurteilung die damit verbundene Einräumung und Übertragung der Rechte nach dem UrhG auf den Auftraggeber wesentlicher Inhalt der geschuldeten Werkleistung sei.

    Das FG habe den dafür entscheidungserheblichen Sachverhalt, entgegen dem Hinweis des BFH in dem Aussetzungsbeschluss in BFH/NV 1997, 814, wonach der bislang festgestellte Sachverhalt noch weiterer Erläuterung in tatsächlicher Hinsicht bedürfe, nicht ausreichend aufgeklärt.

    In diesem Sinne ist auch der Beschluss des Senats in BFH/NV 1997, 814 im Aussetzungsverfahren zu verstehen.

  • FG Köln, 19.05.1999 - 4 K 1135/96

    Steuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - V R 13/01
    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Veräußerung von Standardsoftware; FG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1997 II 209/94, EFG 1997, 1557; FG Köln, Urteil vom 19. Mai 1999 4 K 1135/96, EFG 1999, 1159; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 45).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 42/99

    Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - V R 13/01
    a) Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH-Urteile vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357; ebenso Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1998 93/13/0261,0262, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1998, 435; Anm. Klenk, UVR 1998, 436).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.11.1995 - II 209/94

    Auflösung einer Akkumulationsrücklage und Übertragung auf angeschaffte

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - V R 13/01
    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Veräußerung von Standardsoftware; FG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1997 II 209/94, EFG 1997, 1557; FG Köln, Urteil vom 19. Mai 1999 4 K 1135/96, EFG 1999, 1159; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 45).
  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - V R 13/01
    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Veräußerung von Standardsoftware; FG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1997 II 209/94, EFG 1997, 1557; FG Köln, Urteil vom 19. Mai 1999 4 K 1135/96, EFG 1999, 1159; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 45).
  • BFH, 24.08.2000 - V B 87/00

    Ermäßigter Steuersatz für Bibliothekssoftware?

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - V R 13/01
    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Veräußerung von Standardsoftware; FG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1997 II 209/94, EFG 1997, 1557; FG Köln, Urteil vom 19. Mai 1999 4 K 1135/96, EFG 1999, 1159; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 45).
  • BFH, 27.09.2001 - V R 14/01

    Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - V R 13/01
    a) Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH-Urteile vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357; ebenso Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1998 93/13/0261,0262, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1998, 435; Anm. Klenk, UVR 1998, 436).
  • FG Berlin, 14.11.2000 - 7 K 7221/98

    Steuersatz für Umsätze mit Computerprogrammen

    Auszug aus BFH, 17.01.2002 - V R 13/01
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 320 veröffentlich ist, nahm an, dass die Klägerin an X steuerermäßigte Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 ausgeführt habe.
  • BFH, 03.12.2015 - V R 43/13

    Steuersatz bei Überlassung digitaler oder elektronischer Sprachwerke im Sinne des

    c) Der Senat weicht nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, in der er offengelassen hat, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unionsrechtskonform auszulegen ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, unter II.1.b ee; vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, unter II.2.c; vom 17. Januar 2002 V R 13/01, BFH/NV 2002, 821, unter II.2.c; vom 25. November 2004 V R 25, 26/04, BFHE 208, 479, BStBl II 2005, 419, unter II.5.c; vom 25. November 2004 V R 33/04, BFH/NV 2005, 1152, unter II.6.; vom 25. November 2004 V R 4/04, BFHE 208, 470, BStBl II 2005, 415, unter II.A.4., und vom 18. August 2005 V R 42/03, BFHE 211, 537, BStBl II 2006, 44, unter II.4.).
  • FG Hamburg, 28.11.2003 - III 107/01

    Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für die Übertragung von Urheberrechten an

    Der BFH hat in seinen Urteilen vom 17. Januar 2002, V R 13/01 (BFH/NV 2002, 821, 822) vom 27. September 2001, V R 14/01 (BFHE 196, 357 , BStBl II 2002, 114, 116) sowie vom 16. August 2001, V R 42/99 (BFHE 196, 335 , BFH/NV 2002, 291 ; HFR 2002, 239, 241) diese Frage offen gelassen, da die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in jenen Verfahren bereits nach deutschem Recht ausgeschlossen war.

    Computerprogramme gehören zu den durch das UrhG geschützten Sprachwerken (§ 69a Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ), wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG ) aufweisen (BFH vom 17. Januar 2002, V R 13/01, BFH/NV 2002, 821, 822; vom 27. September 2001, V R 14/01, BFHE 196, 357 , BStBl II 2002, 114, 115; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. § 69a UrhG Rz. 2 ff.).

    Werden die urheberrechtlichen Nutzungsrechte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Entwicklung und Überlassung von Individualsoftware eingeräumt, muss die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung (Nutzung und Verbreitung des Programms) sein (BFH vom 17. Januar 2002, V R 13/01, BFH/NV 2002, 681, 682; Abschnitt 168 Abs. 1 UStR 2000 ).

    a) Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nur begünstigt, wenn der Urheber dem Leistungsempfänger die in § 69c S. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH vom 17. Januar 2002, V R 13/01 BFH/NV 2002, 681, 682; vom 16. August 2001, V R 42/99, BFHE 196, 335 , BFH/NV 2002, 291 ; vom 27. September 2001, V R 14/01, BFHE 196, 357 , BStBl II 2002, 114, 116; vom 13. März 1997, V B 120/96; BFH/NV 1997, 814).

    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (BFH vom 17. Januar 2002, V R 13/01, BFH/NV 2002, 681, 682; vom 24. August 2000, V B 87/00, BFH/NV 2001, 213 ; vom 13. März 1997, V R 13/96, BFHE 182, 423 , BStBl II 1997, 372 ).

  • BFH, 25.11.2004 - V R 12/03

    USt - Computerprogramme

    Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01 (BFH/NV 2002, 821), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, das Urteil des FG auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück, um aufzuklären, ob nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertragswerks die Klägerin der X-GmbH das von ihr in deren Auftrag entwickelte Computerprogramm nur zur Benutzung in ihrem Unternehmen überlassen habe und ob die Befugnis zur Verbreitung und Vervielfältigung nur zur Absicherung der Benutzung vereinbart worden sei, oder ob es den Vertragsparteien wesentlich auf die Vervielfältigung und Verbreitung durch die X-GmbH angekommen sei, insbesondere, ob die Überlassung des für die X-GmbH entwickelten Computerprogramms auch dazu bestimmt gewesen sei, das Programm durch die X-GmbH entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr zu bringen, d.h. aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zuzuführen und damit zu verbreiten oder zu vervielfältigen.

    a) Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH-Urteile vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114; vom 17. Januar 2002 V R 13/01, BFH/NV 2002, 821).

    In diesem Sinne sind auch die Urteile des Senats in BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, in BFHE 196, 335, und in BFH/NV 2002, 821, unter II. 2. und 3. zu verstehen: Der Senat ist bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen ausgegangen.

    Nach der für das FG nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH im ersten Rechtsgang (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 821, unter II. 2. b) waren jedoch u.a. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen, die vorhandenen Vertriebswege und die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung vom FG im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung als Beweisanzeichen heranzuziehen.

  • BFH, 25.11.2004 - V R 25/04

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

    a) Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114; vom 17. Januar 2002 V R 13/01, BFH/NV 2002, 821).

    In diesem Sinne sind auch die Urteile des Senats in BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, in BFHE 196, 335, und in BFH/NV 2002, 821 unter II. 2. und 3. zu verstehen: Der Senat ist bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen ausgegangen.

  • BFH, 25.11.2004 - V R 33/04
    Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01 (BFH/NV 2002, 821), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, das Urteil des FG auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück, um aufzuklären, ob nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertragswerks die Klägerin der X-GmbH das von ihr in deren Auftrag entwickelte Computerprogramm nur zur Benutzung in ihrem Unternehmen überlassen habe und ob die Befugnis zur Verbreitung und Vervielfältigung nur zur Absicherung der Benutzung vereinbart worden sei, oder ob es den Vertragsparteien wesentlich auf die Vervielfältigung und Verbreitung durch die X-GmbH angekommen sei, insbesondere, ob die Überlassung des für die X-GmbH entwickelten Computerprogramms auch dazu bestimmt gewesen sei, das Programm durch die X-GmbH entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr zu bringen, d.h. aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zuzuführen und damit zu verbreiten oder zu vervielfältigen.

    a) Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH-Urteile vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114; vom 17. Januar 2002 V R 13/01, BFH/NV 2002, 821).

    In diesem Sinne sind auch die Urteile des Senats in BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, in BFHE 196, 335, und in BFH/NV 2002, 821, unter II. 2. und 3. zu verstehen: Der Senat ist bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen ausgegangen.

    Nach der für das FG nach § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH im ersten Rechtsgang (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 821, unter II. 2. b) waren jedoch u.a. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen, die vorhandenen Vertriebswege und die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung vom FG im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung als Beweisanzeichen heranzuziehen.

  • FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Umsatzsteuerrecht; Steuerermäßigung für

    Die Klägerin nimmt Bezug auf die Rechtsausführungen des BFH-Urteils vom 17. Januar 2002 (V R 13/01, DStRE 2002, 777), wonach die Finanzgerichte als Tatsacheninstanz zu untersuchen hätten, ob "es den Parteien (hier: z.B. der Klägerin und der Fa. Y) wesentlich auf die Vervielfältigung und Verbreitung durch die Fa. Y angekommen sei, insbesondere ob die Überlassung des für die Fa. Y entwickelten Computerprogramms auch dazu bestimmt gewesen sei, das Programm durch die Fa. Y entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr zu bringen, d.h. aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zuzuführen und damit zu verbreiten und zu vervielfältigen".

    Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung (Entwicklung und Überlassung des Programms zur Benutzung und Verbreitung) sein (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01, DStRE 2002, 777; vgl. dazu auch Abschn. 168 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 2000).

    Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01, DStRE 2002, 777; vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357; ebenso Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1998 93/13/0261,0262, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1998, 435; Anm. Klenk, UVR 1998, 436).

    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01 unter Bezugnahmen auf BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Veräußerung von Standardsoftware).

  • FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 213/01

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Umsatzsteuerrecht; Besteuerung von

    Die Klägerin nimmt Bezug auf die Rechtsausführungen des BFH-Urteils vom 17. Januar 2002 (V R 13/01, DStRE 2002, 777), wonach die Finanzgerichte als Tatsacheninstanz zu untersuchen hätten, ob "es den Parteien (hier: z.B. der Klägerin und der Fa. Y) wesentlich auf die Vervielfältigung und Verbreitung durch die Fa. Y angekommen sei, insbesondere ob die Überlassung des für die Fa. Y entwickelten Computerprogramms auch dazu bestimmt gewesen sei, das Programm durch die Fa. Y entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr zu bringen, d.h. aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zuzuführen und damit zu verbreiten und zu vervielfältigen".

    Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung (Entwicklung und Überlassung des Programms zur Benutzung und Verbreitung) sein (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01, DStRE 2002, 777; vgl. dazu auch Abschn. 168 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 2000).

    Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01, DStRE 2002, 777; vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335, und vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357; ebenso Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1998 93/13/0261,0262, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1998, 435; Anm. Klenk, UVR 1998, 436).

    Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 V R 13/01 unter Bezugnahmen auf BFH-Beschluss vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV 2001, 213, zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, zur Veräußerung von Standardsoftware).

  • BFH, 25.11.2004 - V R 4/04

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

    a) Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2001 V R 42/99, BFHE 196, 335; vom 27. September 2001 V R 14/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, und vom 17. Januar 2002 V R 13/01, BFH/NV 2002, 821).

    In diesem Sinne sind auch die Urteile des Senats in BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, in BFHE 196, 335, und in BFH/NV 2002, 821, unter II. 2. und 3. zu verstehen: Der Senat ist bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen ausgegangen.

  • FG Berlin, 21.01.2003 - 7 K 7087/02

    Steuersatz für die Erstellung von Computerprogrammen

    Aus diesem Grunde hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts -FG- durch Urteil vom 17. Januar 2002 (Aktenzeichen V R 13/01, BFH/NV 2002, 821 ) aufgehoben und an das FG zurückverwiesen.

    Computerprogramme gehören zu den durch das UrhG geschützten Sprachwerken, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung aufweisen, wovon im Streitfall auszugehen ist (vgl. die weiteren Nachweise in dem Urteil des BFH vom 17. Januar 2002 V 13/01, BFH/NV 2002, 821 ).

  • FG Schleswig-Holstein, 12.12.2007 - 4 K 103/06

    Steuersatz für die Tätigkeit eines Trauerredners

    Es reicht nicht aus, wenn die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nur als Nebenfolge eingeräumt werden (vgl. BFH vom 17. Januar 2002, BFH/NV 2002, 821; Sölch/Ringleb, a.a.O.).
  • FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04

    Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke bei der Konzeption und der

  • FG Hessen, 04.05.2005 - 6 K 1595/03

    Kein ermäßigter Steuersatz bei der Veräußerung von Lehrfilmen zu Schulungszwecken

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2003 - 14 K 216/98

    Umsatzsteuersatz für Entgelte eines selbständigen Diplom-Biologen aus der

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