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   BFH, 18.11.1999 - V R 13/99   

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BFH, 18.11.1999 - V R 13/99 (https://dejure.org/1999,2092)
BFH, Entscheidung vom 18.11.1999 - V R 13/99 (https://dejure.org/1999,2092)
BFH, Entscheidung vom 18. November 1999 - V R 13/99 (https://dejure.org/1999,2092)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1a, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 15a

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme - Veräußerung an Angehörige - Unternehmensfremde Gründe - Geschäftsveräußerung im Ganzen - Lieferung - Verfügungsmacht an einem Gegenstand - Mietobjekt - Änderung der Verwendungsverhältnisse

  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; UStG 1993 § 1 Abs. 1a; ; UStG 1993 § 3 Abs. 1; ; UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a; ; UStG 1993 § 15a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst a
    Entnahmeeigenverbrauch; Geschäftsveräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 251
  • BB 2000, 450
  • BB 2000, 601
  • BStBl II 2000, 153
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.10.1986 - V R 91/78

    Eigenverbrauch - Betriebsgrundstück - Unentgeltliche Übertragung - Übertragung

    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V R 13/99
    An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich --bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993-- auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; vom 25. Juni 1987 V R 92/78, BFHE 150, 200, BStBl II 1987, 655; vom 21. Dezember 1989 V R 184/84, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1990, 212, und vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203).

    Die Grundstücksentnahme ist nämlich in entsprechender Anwendung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1993 steuerfrei (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 12. April 1935 V A 387/34, RStBl 1935, 925, und BFH in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44); sie schließt deshalb den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG 1993 aus.

    Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Veräußerer das Grundstück nicht mehr aufgrund seiner Eigentümerposition, sondern aufgrund einer Gebrauchsüberlassung durch den Erwerber vermietet (z.B. im Wege einer Untervermietung, vgl. BFH in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44).

  • BFH, 20.07.1995 - V R 121/93

    Zeitpunkt der Grundstückslieferung

    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V R 13/99
    Die Verschaffung der Verfügungsmacht setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1995 V R 121/93, BFH/NV 1996, 270).

    Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks, der dieses aus eigenem Recht durch Vermietung nutzt, hat die Verfügungsmacht an dem Grundstück; er behält sie auch dann, wenn er das Grundstück veräußert, dieses aber weiterhin aufgrund seiner bisherigen Eigentümerposition als Vermieter nutzt (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 270).

  • RFH, 12.04.1935 - V A 387/34
    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V R 13/99
    Die Grundstücksentnahme ist nämlich in entsprechender Anwendung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1993 steuerfrei (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 12. April 1935 V A 387/34, RStBl 1935, 925, und BFH in BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44); sie schließt deshalb den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG 1993 aus.
  • BFH, 28.06.1990 - V R 110/87

    Voraussetzungen für das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des

    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V R 13/99
    An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich --bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993-- auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; vom 25. Juni 1987 V R 92/78, BFHE 150, 200, BStBl II 1987, 655; vom 21. Dezember 1989 V R 184/84, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1990, 212, und vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203).
  • BFH, 25.06.1987 - V R 92/78

    Unentgeltliche Geschäftsveräußerung ist Eigenverbrauch

    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V R 13/99
    An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich --bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993-- auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; vom 25. Juni 1987 V R 92/78, BFHE 150, 200, BStBl II 1987, 655; vom 21. Dezember 1989 V R 184/84, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1990, 212, und vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203).
  • BFH, 21.12.1989 - V R 184/84

    Umsatzsteuer; Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen bei

    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V R 13/99
    An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich --bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993-- auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1986 V R 91/78, BFHE 147, 548, BStBl II 1987, 44; vom 25. Juni 1987 V R 92/78, BFHE 150, 200, BStBl II 1987, 655; vom 21. Dezember 1989 V R 184/84, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1990, 212, und vom 28. Juni 1990 V R 110/87, BFH/NV 1991, 203).
  • Drs-Bund, 07.09.1993 - BT-Drs 12/5630
    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V R 13/99
    Dem lag die Auffassung zugrunde, dass bis dahin die unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch anzusehen war (vgl. die Gesetzesbegründung in BTDrucks 12/5630, S. 84; zitiert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, E § 1 Abs. 1a Rz. 11).
  • FG Düsseldorf, 25.04.2001 - 5 K 4914/96

    Umsatzsteuer; Unternehmer; Mietvertrag; Leistungskommission; Immobilienfonds;

    Dabei kommt dem Zeitpunkt des Ertragsübergangs besondere Bedeutung zu (BFH, Urteile vom 20.7.1995 V R 121/93, BFH/NV 1996, 270 und vom 18.11.1999 V R 13/99, BStBl II 2000, 153).

    Allerdings behält der Eigentümer eines bebauten Grundstücks, der dieses aus eigenem Recht durch Vermietung nutzt, die Verfügungsmacht auch dann, wenn er das Grundstück veräußert, dieses aber weiterhin aufgrund seiner bisherigen Eigentümerposition als Vermieter nutzt (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 270 und BStBl II 2000, 153 sowie das im ersten Rechtsgang ergangene BFH-Urteil vom 30.5.1996 V R 5/95).

    Anhaltspunkte dafür, G1 habe nach dem 20.12.1988 nicht mehr aufgrund seiner Eigentümerposition, sondern aufgrund einer Gebrauchsüberlassung durch die Klägerin vermietet (vgl. BFH in BStBl II 2000, 153), sind nicht ersichtlich.

  • BFH, 04.09.2008 - V R 23/06

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung des Unternehmens erforderlich -

    Eine Geschäftsveräußerung kann auch bei Übereignung nur eines Gegenstandes erfüllt sein, wenn dieser Gegenstand die unternehmerische Tätigkeit ausmacht (BFH-Urteil vom 18. November 1999 V R 13/99, BFHE 190, 251, BStBl II 2000, 153).
  • FG Köln, 11.10.2002 - 11 K 1111/96

    Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter

    Er ist aber auch bei unentgeltlicher Lieferung von Gegenständen des Unternehmens an Angehörige oder sonstige Personen aus unternehmensfremden Gründen gegeben (BFH-Urteil vom 18.11.1999 V R 13/99, BStBl II 2000, 153).
  • FG Münster, 24.10.2000 - 15 K 6391/99

    Betriebsveräußerung - Keine umsatzsteuerlich privilegierte Geschäftsveräußerung

    Eine Übereignung, die ausdrücklich in § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG gefordert ist, setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus (FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1957 I 4/57 U, EFG 1958, 296; BFH-Urteil vom 18. November 1999 V R 13/99, BStBl II 2000, 153 zur Entnahme eines Grundstücks).
  • BFH, 04.04.2000 - V B 148/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Entnahme Eigenverbrauch

    Wie der Senat zuletzt mit Urteil vom 18. November 1999 V R 13/99 (BFHE 190, 251, BStBl II 2000, 153) entschieden hat, verwirklicht ein Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen an Angehörige aus unternehmensfremden Gründen unentgeltlich liefert, hierdurch einen Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme; an der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich --bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1 a UStG 1993 am 1. Januar 1994-- auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte.
  • FG Düsseldorf, 17.12.2003 - 5 K 864/01

    Unternehmensübertragung an nahen Angehörigen als steuerpflichtiger Eigenverbrauch

    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 18. November 1999 V R 13/99, BFHE 190, 251, BStBl II 2000, 153; Beschluss vom 4. April 2000 V B 148/99, BFH/NV 2000, 125) entschieden hat, verwirklicht ein Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen an Angehörige aus unternehmensfremden Gründen unentgeltlich liefert, hierdurch einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme.
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