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   BFH, 29.04.1982 - V R 132/75   

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https://dejure.org/1982,16097
BFH, 29.04.1982 - V R 132/75 (https://dejure.org/1982,16097)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1982 - V R 132/75 (https://dejure.org/1982,16097)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1982 - V R 132/75 (https://dejure.org/1982,16097)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.12.1970 - V R 122/67

    Werklieferung - Teil eines Hauptstoffes - Selbstbeschaffung - Materialbeistellung

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - V R 132/75
    Hier: Vorsatzpapier und Pappe für das Binden von Büchern als Hauptstoffe, da es auf den Wert der Materialien nicht ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 3.12.1970 V R 122/67).
  • BFH, 24.06.1955 - V 47/55 U

    Einordnung einer Leistung als Werklieferung - Herstellung von Büchern aus

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - V R 132/75
    Er ist Hauptstoff, wenn der Gegenstand erst durch ihn die im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaften erhält und deshalb der Gegenstand bei Fehlen dieses Stoffes nicht als verwendungsfähiges Gebrauchsgut, sondern nur als Rohprodukt angesehen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.6.1955 V 47/55 U und vom 19.1.1961 V 160/58 U).
  • BFH, 19.01.1961 - V 160/58 U

    Einordnung von Verzinkungen von Blecherzeugnissen als Hauptsache und

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - V R 132/75
    Er ist Hauptstoff, wenn der Gegenstand erst durch ihn die im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaften erhält und deshalb der Gegenstand bei Fehlen dieses Stoffes nicht als verwendungsfähiges Gebrauchsgut, sondern nur als Rohprodukt angesehen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.6.1955 V 47/55 U und vom 19.1.1961 V 160/58 U).
  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    So können z.B. Buchbinderarbeiten als Bearbeitung von nicht dem Leistenden gehörenden Gegenständen Werklieferungen sein (BFH-Urteil vom 29. April 1982 V R 132/75, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • FG Sachsen, 21.12.2011 - 4 K 1114/07

    Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen

    Denn der Kläger hat für die Herstellung sowohl der Apfelmischgetränke (z.B. Apfel-Orangensaft) als auch der Säfte ohne Apfelanteil (z.B. reiner Orangensaft) hierfür nach der Verkehrsauffassung wesensbestimmende Hauptstoffe - z.B. Orangen bzw. Orangensaft - selbst beschafft (zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenstoffen vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.04.1982 V R 132/75, Juris; für die Verwaltungsauffassung vgl. Abschn. 27 Abs. 1 UStR 2005 ).
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