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   BFH, 02.12.2015 - V R 15/15   

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https://dejure.org/2015,48517
BFH, 02.12.2015 - V R 15/15 (https://dejure.org/2015,48517)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2015 - V R 15/15 (https://dejure.org/2015,48517)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - V R 15/15 (https://dejure.org/2015,48517)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, InsO § 200, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, UStG § 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG VZ 2012
    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 200 InsO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 UStG 2005, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2012
    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • IWW

    § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, § 9 UStG, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 1 der Insolvenzordnung (InsO), § 1 InsO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG, § 15 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 3 UStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG, § 15 Abs. 4 UStG, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 118 Abs. 2 FGO, § 200 Abs. 1 InsO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 UStG, § 200 InsO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berechtigung einer in Insolvenz befindlichen Personengesellschaft zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorsteuerabzug: Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15; InsO § 200
    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de

    UStG § 15 ; InsO § 200
    Berechtigung einer in Insolvenz befindlichen Personengesellschaft zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt und Höhe des Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 472
  • ZIP 2015, 1241
  • ZIP 2016, 631
  • NZI 2016, 372
  • BStBl II 2016, 486
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.04.2015 - V R 44/14

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 15/15
    b) Wie der erkennende Senat im Urteil vom 15. April 2015 V R 44/14 (BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679) entschieden hat, erbringt der Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens (vgl. § 1 InsO) dient.

    Nicht zu entscheiden ist, ob es auf die im Verfahren angemeldeten Forderungen auch dann ankommt, wenn der Insolvenzverwalter --anders als im Streitfall-- das Unternehmen fortführt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, unter II.2.c).

  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 15/15
    Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 f., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 25).

  • FG Köln, 29.01.2015 - 7 K 25/13

    Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung in vollem Umfang abzugsfähig

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 15/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Januar 2015  7 K 25/13 aufgehoben.

    Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1397 veröffentlichten Urteil statt, weil die K-KG aus der Leistung der Klägerin in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 15/15
    aa) Soweit das FA geltend macht, dass der Unternehmer die Eingangsleistung vor der Erbringung der Ausgangsleistung bezogen haben müsse, berücksichtigt es nicht hinreichend die Differenzierung zwischen dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang von Eingangsleistungen zu bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers einerseits und zur Gesamttätigkeit des Unternehmers andererseits (s. dazu EuGH-Urteile Midland Bank vom 8. Juni 2000 C-98/98, EU:C:2000:300, Rz 30 ff.; Becker vom 21. Februar 2013 C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 19 f., und Fini H vom 3. März 2005 C-32/03, EU:C:2005:128, Rz 30).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 15/15
    aa) Soweit das FA geltend macht, dass der Unternehmer die Eingangsleistung vor der Erbringung der Ausgangsleistung bezogen haben müsse, berücksichtigt es nicht hinreichend die Differenzierung zwischen dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang von Eingangsleistungen zu bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers einerseits und zur Gesamttätigkeit des Unternehmers andererseits (s. dazu EuGH-Urteile Midland Bank vom 8. Juni 2000 C-98/98, EU:C:2000:300, Rz 30 ff.; Becker vom 21. Februar 2013 C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 19 f., und Fini H vom 3. März 2005 C-32/03, EU:C:2005:128, Rz 30).
  • BFH, 13.01.2010 - V R 24/07

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 15/15
    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteil vom 13. Januar 2010 V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, unter II.2.b cc (3)).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 15/15
    aa) Soweit das FA geltend macht, dass der Unternehmer die Eingangsleistung vor der Erbringung der Ausgangsleistung bezogen haben müsse, berücksichtigt es nicht hinreichend die Differenzierung zwischen dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang von Eingangsleistungen zu bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers einerseits und zur Gesamttätigkeit des Unternehmers andererseits (s. dazu EuGH-Urteile Midland Bank vom 8. Juni 2000 C-98/98, EU:C:2000:300, Rz 30 ff.; Becker vom 21. Februar 2013 C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 19 f., und Fini H vom 3. März 2005 C-32/03, EU:C:2005:128, Rz 30).
  • BFH, 17.12.2008 - XI R 62/07

    Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - V R 15/15
    Nach der Rechtsprechung des BFH wird damit auf die Angabe des Leistungszeitpunkts für die Voraus- und Anzahlungsrechnungen gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG verzichtet, da dem leistenden Unternehmer die Angabe eines Leistungszeitpunkts regelmäßig nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432, unter II.1.b cc).
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG daher voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 ff., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 15.04.2015 - V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 10; vom 21.10.2015 - XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 28; vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14; vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 15).
  • BFH, 07.12.2023 - V R 15/21

    Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

    Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14 und vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 f.; BFH-Beschluss vom 23.11.2023 - V R 3/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 9).
  • BFH, 23.11.2023 - V R 3/22

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Konkursverwalters

    Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14 und vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 f.).

    Im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der seine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der früheren Unternehmenstätigkeit zu entscheiden (BFH-Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Leitsatz 1).

    Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht daher zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), die auf die frühere Umsatztätigkeit zurückzuführen sind, so dass es auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht ankommt (BFH-Urteile vom 15.04.2015 - V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 15 ff. und vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 17; zur Nichtberücksichtigung von Verwertungshandlungen vgl. auch BFH-Urteil vom 21.10.2015 - XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 36).

    Ob dies auch dann gilt, wenn eine Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter vorliegt, hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen (BFH-Urteile vom 15.04.2015 - V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 20 und vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 18).

    (1) Soweit der BFH für das Insolvenzverfahren bisher offengelassen hat, ob Verwertungsumsätze von Bedeutung sind, wenn eine Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter vorliegt (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 18 und vom 15.04.2015 - V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 20), ist hierüber auch im Streitfall nicht zu entscheiden.

    Der Abziehbarkeit des Vorsteuerbetrags steht § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG --anders als in der Fallgestaltung des BFH-Urteils vom 02.12.2015 - V R 15/15 (BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 23 f.)-- im Hinblick auf die hier zugrunde liegende Rechnung, nach der die mit Beschluss des Konkursgerichts festgesetzte Konkursverwaltervergütung "sofort ohne Abzug" zahlbar war und der Kläger diese Zahlung an sich selbst bewirken konnte, nicht entgegen, wie im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 21/23

    Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 ff., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 15.04.2015 - V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 10; vom 21.10.2015 - XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 28; vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14; vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 15).
  • FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1179/19

    Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über

    Gegen den daraufhin vom Beklagten am 31.08.2018 erlassenen Änderungsbescheid, mit dem die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das erste Quartal 2018 auf -169,75 EUR festgesetzt wurden (Gerichtsakte Bl. 7), legte der Kläger Einspruch ein und begehrte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 02.12.2015 (V R 15/15) weiterhin den Vorsteuerabzug in der ursprünglich erklärten Höhe von 11.871,22 EUR.

    Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 02.12.2015 (V R 15/15) entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters sich nach der unternehmerischen Tätigkeit der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht nach den während des Insolvenzverfahrens ausgeführten Verwertungsumsätzen richte.

    Allerdings habe der Kläger - anders als im Urteilsfall des BFH vom 02.12.2015 (V R 15/15) - das Unternehmen der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens fortgeführt, um die vorhandenen Bauvorhaben abzuwickeln.

    Über die Frage, wie über den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung des Insolvenzverwalters im Fall der Fortführung des Unternehmens des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalters zu entscheiden sei, habe der BFH in seinem Urteil vom 02.12.2015 (V R 15/15) ausdrücklich nicht entschieden.

    Der Kläger trägt vor, dass der BFH mit seinem Urteil vom 02.12.2015 (V R 15/15) entschieden habe, dass für den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die erbrachte Leistung eines Insolvenzverwalters nicht auf die Verwertungsumsätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen sei, sondern hierfür die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzschuldner ausgeübte unternehmerische Tätigkeit maßgeblich sei.

    Unter Fortführung sei nach dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 (V R 15/15) die aktive Fortführung des Geschäftsbetriebs gemeint, die über die Qualität von Liquidationshandlungen hinausgehe.

    Auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt es nach Auffassung des BFH in diesem Fall nicht an (BFH, a.a.O., Rz. 17; BFH, Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/15, BStBl. II 2016, 486, Rz. 17).

    So hat der BFH offen gelassen, ob es auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen auch dann ankommt, wenn der Insolvenzverwalter - anders als in den von ihm entschiedenen Fällen - das Unternehmen fortführt oder ob es im Falle einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vorsteueraufteilung nach Maßgabe der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit unter Vernachlässigung - einer nur teilweisen unternehmerischen Begründung - von Insolvenzforderungen kommen könnte (BFH, Urteile vom 15.04.2015 - V R 44/14, BStBl. II 2015, 679, Rz. 20; vom 02.12.2015 - V R 15/15, BStBl. II 2016, 486, Rz. 18).

    Im Falle der Insolvenz einer Kommanditgesellschaft (KG) sind demgegenüber alle geltend gemachten Insolvenzforderungen regelmäßig aufgrund der Unternehmenstätigkeit der KG entstanden, so dass in diesem Fall die Leistung des Insolvenzverwalters von der Insolvenzschuldnerin ausschließlich für ihre unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit verwendet wurde (vgl. BFH, Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/15, BStBl. II 2016, 486, Rz. 18).

    Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (BFH, Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/15, BStBl. II 2016, 486, Rz. 16).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Eine Rechnung i.S. von § 14c Abs. 2 UStG liegt nicht vor, wenn es sich um eine sogenannte Vorausrechnung handelt, die einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung erkennen lässt (Senatsurteile vom 5. Februar 1998 V R 65/97, BFHE 185, 302, BStBl II 1998, 415, unter II.2.a; vom 7. April 2011 V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954, Rz 20; vgl. auch Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 V R 15/15, BFH/NV 2016, 876, Rz 29 f.).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--; vom 15.04.2015 - V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 10; vom 21.10.2015 - XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 28; vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14).

    c) Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen schließlich steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 28; in BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14, jeweils m.w.N.).

    d) Im Insolvenzverfahren eines Unternehmers, der seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hat, kommt es für den Vorsteuerabzug insofern auf seine frühere wirtschaftliche Gesamttätigkeit an (EuGH-Urteile Midland Bank, EU:C:2000:300, UR 2000, 342, Rz 30 ff.; Fini H, EU:C:2005:128, UR 2005, 443, Rz 30; Becker, EU:C:2013:99, MwStR 2013, 129, Rz 19 f.; BFH-Urteile vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 29; in BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 11).

  • FG Münster, 20.01.2022 - 5 K 1363/19

    Anspruch auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs eines Insolvenzverwalters über

    Der Fall des Klägers sei mit dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 02.12.2015 (V R 15/15) zu entscheiden hatte, nicht vergleichbar.

    Der BFH habe mit Urteil vom 02.12.2015 (V R 15/15) entschieden, dass es sich bei der Leistung eines Insolvenzverwalters um eine einheitliche Leistung an den Insolvenzschuldner handele und der Vorsteuerabzug aus dieser Leistung nicht ganz oder anteilig wegen der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigten Verwertungsumsätze zu kürzen sei.

    Eine gleiche Tätigkeit habe auch der Insolvenzverwalter in dem vom BFH am 02.12.2015 (V R 15/15) entschiedenen Fall ausgeübt.

    Auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt es nach Auffassung des BFH in diesem Fall nicht an (BFH, a.a.O., Rz. 17; BFH, Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/15, BStBl. II 2016, 486, Rz. 17).

    So hat der BFH offen gelassen, ob es auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen auch dann ankommt, wenn der Insolvenzverwalter - anders als in den von ihm entschiedenen Fällen - das Unternehmen fortführt oder ob es im Falle einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vorsteueraufteilung nach Maßgabe der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit unter Vernachlässigung - einer nur teilweisen unternehmerischen Begründung - von Insolvenzforderungen kommen könnte (BFH, Urteile vom 15.04.2015 - V R 44/14, BStBl. II 2015, 679, Rz. 20; vom 02.12.2015 - V R 15/15, BStBl. II 2016, 486, Rz. 18).

    Im Falle der Insolvenz einer Kommanditgesellschaft (KG) sind demgegenüber alle geltend gemachten Insolvenzforderungen regelmäßig aufgrund der Unternehmenstätigkeit der KG entstanden, so dass in diesem Fall die Leistung des Insolvenzverwalters von der Insolvenzschuldnerin ausschließlich für ihre unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit verwendet wurde (vgl. BFH, Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/15, BStBl. II 2016, 486, Rz. 18).

    bb) Im Streitfall hat die Schuldnerin, bei der es sich wie im Urteilsfall vom 02.12.2015 (V R 15/15) um eine KG handelt, die Leistung des Klägers ausschließlich für ihre unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit verwendet.

    Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (BFH, Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/15, BStBl. II 2016, 486, Rz. 16).

  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 14/14

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    In diesem Termin wies er in Ansehung der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 15/15) sowie der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2015, 1 K 3818/14) darauf hin, dass gute Gründe dafür sprächen, dass bei der Frage der Vorsteueraufteilung nicht nur zwischen Verbindlichkeiten privater Natur und Verbindlichkeiten unternehmerischer Natur zu differenzieren sei, sondern auch im Rahmen der Verbindlichkeiten unternehmerischer Natur dahingehend, ob die insoweit maßgeblichen Verbindlichkeiten in einem Zusammenhang zu steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden, oder mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stünden.

    Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 15/15, BStBl. II 2016, 486).

    Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 15/15, BStBl. II 2016, 486).

    cc.) Der BFH hat in den Urteilen vom 15. April 2015 (V R 44/14, BStBl. II 2015, 679) und 2. Dezember 2015 (V R 15/15, BStBl. II 2016, 486) entschieden, dass der Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung erbringt, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens dient.

    Auch im Urteil vom 2. Dezember 2015 (V R 15/15, BStBl. II 2016, 486) hat er lediglich festgestellt, dass die geltend gemachten Insolvenzforderungen nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts ausschließlich aufgrund der Unternehmenstätigkeit des Insolvenzschuldners entstanden seien.

    Dieses Verständnis liegt auch der Entscheidung des BFH vom 2. Dezember 2015 (V R 15/15, BStBl. II 2016, 486) zugrunde.

    Zwar erkennt der Senat, dass sich die Urteile des BFH vom 15. April 2015 (V R 44/14, BStBl. II 2015, 679) und 2. Dezember 2015 (V R 15/15, BStBl. II 2016, 486) nicht ausdrücklich zu dem hier streitigen Sachverhalt verhalten.

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vergleiche (vgl.) z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 ff.; vom 15.04.2015 - V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 10; vom 21.10.2015 - XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 28; vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14; vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 15).
  • BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16

    Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

  • FG Münster, 04.05.2020 - 5 K 546/17

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Aufteilung der Vorsteuern bei einem

  • BFH, 07.11.2018 - IV R 20/16

    Keine Gewinnrealisierung durch Bewilligung eines Vergütungsvorschusses für

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 35/19

    Anforderungen an eine entgeltliche Nutzungsüberlassung

  • FG Köln, 15.03.2017 - 9 K 2995/15

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug im Insolvenzverfahren - Rechtsanwaltskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1800/19

    Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung

  • FG Köln, 25.05.2022 - 9 K 1278/19

    Abzugsfähiger Anteil der Vorsteuer aus Insolventverwaltungsvergütung

  • FG Thüringen, 14.09.2016 - 3 K 257/16

    Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung eines Insolvenzverwalters

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