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   BFH, 18.08.2022 - V R 15/20   

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https://dejure.org/2022,39235
BFH, 18.08.2022 - V R 15/20 (https://dejure.org/2022,39235)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2022 - V R 15/20 (https://dejure.org/2022,39235)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2022 - V R 15/20 (https://dejure.org/2022,39235)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit einer gemeinnützigen Stiftung nach ausländischem Recht

  • Betriebs-Berater

    Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung

  • rewis.io

    Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung

  • rechtsportal.de

    Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit einer gemeinnützigen Stiftung nach ausländischem Recht

  • datenbank.nwb.de

    Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 2 ; AO § 60a ; AO § 51 ; AO § 59 ; AO § 60 ; AO § 61

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 2, AO § 60a, AO § 51, AO § 59, AO § 60, AO § 61
    Stiftung, Gemeinnützigkeit, Beschränkte Steuerpflicht, Ausland

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Wie wirken sich die Vorschriften anderer Staaten (hier

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
    Bevor sie einer Stiftung eine Steuerbefreiung gewähren, dürfen sie nachprüfen, ob die Stiftung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14.09.2006 - C-386/04, EU:C:2006:568, Rz 39 und 48, und Persche vom 27.01.2009 - C-318/07, EU:C:2009:33, Rz 48).

    Die nationalen Stellen eines Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte haben zu beurteilen, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im erstgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte (vgl. EuGH-Urteil Persche, EU:C:2009:33, Rz 49).

  • FG Niedersachsen, 04.05.2020 - 6 K 53/18

    Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach §

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.05.2020 - 6 K 53/18 aufgehoben.

    Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.05.2020 - 6 K 53/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • RFH, 09.07.1923 - V A 117/23
    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
    Die Verfolgung mildtätiger Zwecke ist danach nicht bloß unvermeidbarer Reflex eines anderen verfolgten Zwecks (vgl. Jachmann/Unger in Gosch, AO § 56 Rz 16) oder mit anderen Worten nicht lediglich ein regelmäßig nicht zu entbehrendes Mittel zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 09.07.1923 - V A 117/23, RFHE 12, 308; Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl., Rz 4.8; Senatsurteil vom 11.03.1999 - V R 57, 58/96, BFHE 188, 124, BStBl II 1999, 331, unter II.2.b cc, "mittelbare Folge").
  • BFH, 25.10.2016 - I R 54/14

    Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
    Der nationale Gesetzgeber ist auch aus Gründen des Unionsrechts --insbesondere der Grundfreiheiten-- nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2016 - I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 20).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
    Bevor sie einer Stiftung eine Steuerbefreiung gewähren, dürfen sie nachprüfen, ob die Stiftung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14.09.2006 - C-386/04, EU:C:2006:568, Rz 39 und 48, und Persche vom 27.01.2009 - C-318/07, EU:C:2009:33, Rz 48).
  • BFH, 24.03.2021 - V R 35/18

    Gemeinnützigkeit eines englischen Colleges

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
    Deshalb sind der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung so weit wie möglich zu konkretisieren (Senatsbeschluss vom 24.03.2021 - V R 35/18, BFHE 272, 456, BStBl II 2021, 657, Rz 31, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
    Wird --wie im Streitfall-- nach der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i.S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO und ist die Anerkennung der formellen Satzungsmäßigkeit insgesamt ausgeschlossen (vgl. zur Versagung der Steuerbegünstigung, wenn eine Körperschaft zum Teil gemeinnützigen, zum Teil nicht gemeinnützigen Zwecken dient, Senatsurteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 33).
  • FG Münster, 25.10.2023 - 13 K 2542/20

    Körperschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden an eine

    Zwar habe der BFH entschieden, dass bei ausländischen gemeinnützigen Organisationen, die mildtätige Zwecke verfolgten, der Kreis der hilfebedürftigen Personen gem. § 53 Nr. 1 und 2 AO in der Satzung konkret bestimmt sein müsse (BFH-Urteil vom 18.08.2023 - V R 15/20, BStBl II 2023, 302).

    Gleiches gilt für die Anerkennung der Verfolgung mildtätiger Zwecke, da insoweit zur Anerkennung gemeinnütziger Zwecke kein Unterschied besteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.08.2022 - V R 15/20, BStBl II 2023, 302, Juris Rn. 15; BFH-Urteil vom 25.10.2016 - I R 54/14, BStBl II 2017, 1216, Juris Rn. 20; BFH-Urteil vom 17.09.2013 - I R 16/12, Juris Rn. 16; jeweils unter Bezugnahme auf: EuGH-Urteil vom 27.01.2009 - C-318/07, Persche, Slg 2009, I-359-414; EuGH-Urteil vom 14.09.2006 - C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Slg. 2006, I-8203).

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