Rechtsprechung
   BFH, 21.04.2005 - V R 16/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1795
BFH, 21.04.2005 - V R 16/04 (https://dejure.org/2005,1795)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - V R 16/04 (https://dejure.org/2005,1795)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2005 - V R 16/04 (https://dejure.org/2005,1795)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1795) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1991 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1991 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung - Umsatzsteuerfreiheit von Glücksspielumsätzen - Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit - Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gegen den Fiskus auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts

  • Judicialis

    UStG 1991 § 4 Nr. 9 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer bei Geldspielautomaten - Voraussetzungen und Umfang des Schadenersatzanspruchs wegen Aufrechterhaltung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmung

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatzanspruch wegen Aufrechterhaltung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Vorschrift

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betrieb eines Glückspielunternehmen ? Säumniszuschlag wegen unterlassener Vorauszahlung ? Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids nach den EuGH-Urteilen zum Glückspiel ? Kein Erlass der Umsatzsteuer aus rechtlichen Billigkeitsgründen ? Kein qualifizierter Verstoß gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 227 J: 1977, AO § 240 J: 1977, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst f, UStG § 4 Nr 9 Buchst b J: 1991
    Erlass; Ermessen; Glücksspiel; Säumniszuschläge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 159
  • BB 2005, 1670
  • BB 2005, 2731
  • DB 2005, 2005
  • BStBl II 2006, 96
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 16/04
    Vor Ergehen des EuGH-Urteils Karlheinz Fischer vom 11. Juni 1998 Rs. C-283/95 (Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384) war unklar, inwieweit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG die Besteuerung von Glücksspielen verbietet.

    Ein sich nach den Urteilen Karlheinz Fischer und Linneweber/Akritidis (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02, C-462/03, Linneweber/ Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005, 94) möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch könnte allenfalls die Schäden abdecken, die nach Ergehen dieser Urteile durch die --möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige-- Aufrechterhaltung der Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entstanden sind.

    Nach Ergehen des EuGH-Urteils in dem vom Kläger angesprochenen Verfahren (vom 11. Juni 1998 Rs. C-283/95, Karlheinz Fischer, Slg. 1998, I-3369, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 384) hob das FA den Umsatzsteuerbescheid für 1992 auf.

    Die Vorgaben in Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG waren nämlich vor Ergehen der EuGH-Urteile Karlheinz Fischer (Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384) und Linneweber/Akritidis (Beilage zu BFH/NV 2005, 94) nicht eindeutig.

    Hierzu hat der EuGH im Urteil Karlheinz Fischer (Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384) entschieden, dass ein Mitgliedstaat die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist.

    Vor Ergehen des Urteils Karlheinz Fischer (Slg. 19998, I-3369, UR 1998, 384) war unklar, inwieweit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG die Besteuerung von Glücksspielen verbietet.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs hatte vorgetragen, die Mitgliedstaaten könnten im Rahmen der Festlegung der Bedingungen und Grenzen der Befreiung vorsehen, dass nur die Umsätze in ordnungsgemäß zugelassenen öffentlichen Spielbanken befreit seien (EuGH-Urteil Karlheinz Fischer, Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384 RandNr.

    Unter diesen Umständen durfte das FA jedenfalls bis zum Ergehen des Urteils Karlheinz Fischer (Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384) davon ausgehen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar war und die Spielumsätze des Klägers nicht steuerfrei waren.

    Ein sich nach den Urteilen Karlheinz Fischer und Linneweber/ Akritidis möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch deckt allenfalls die Schäden ab, die nach Ergehen dieser Urteile durch die --möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige-- Aufrechterhaltung der Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entstanden sind.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 16/04
    Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2001, 108, Rdnr. 37, und vom 30. September 2003 Rs. C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239, Der Betrieb --DB-- 2003, 2331, m.w.N.; BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 35/03, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 647).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören u.a. das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes und die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums; ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkennt (vgl. EuGH-Urteil Köbler in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331 Rdnrn. 54 bis 56).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 16/04
    Ein sich nach den Urteilen Karlheinz Fischer und Linneweber/Akritidis (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02, C-462/03, Linneweber/ Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005, 94) möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch könnte allenfalls die Schäden abdecken, die nach Ergehen dieser Urteile durch die --möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige-- Aufrechterhaltung der Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entstanden sind.

    Allerdings hat diese Bestimmung unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02, C-462/03, Linneweber/Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005, 94).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-462/03

    Strabag - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/38/EWG - Bereich der Wasser-,

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 16/04
    Ein sich nach den Urteilen Karlheinz Fischer und Linneweber/Akritidis (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02, C-462/03, Linneweber/ Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005, 94) möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch könnte allenfalls die Schäden abdecken, die nach Ergehen dieser Urteile durch die --möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige-- Aufrechterhaltung der Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG entstanden sind.

    Allerdings hat diese Bestimmung unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02, C-462/03, Linneweber/Akritidis, Beilage zu BFH/NV 2005, 94).

  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 16/04
    Wenn er hiervon aus welchen Gründen auch immer (z.B. in Befürchtung einer Verböserung der bisherigen Steuerfestsetzungen) absah, muss er auch die gesetzlichen Konsequenzen hinnehmen (zur Zumutbarkeit der Einlegung von Rechtsmitteln vgl. auch BFH-Urteil vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 16/04
    Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2001, 108, Rdnr. 37, und vom 30. September 2003 Rs. C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239, Der Betrieb --DB-- 2003, 2331, m.w.N.; BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 35/03, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 647).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 16/04
    Nach der Rechtsprechung (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m.w.N.) ist ein Erlass von Säumniszuschlägen gemäß § 227 Abs. 1 AO 1977 aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - V R 16/04
    Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2001, 108, Rdnr. 37, und vom 30. September 2003 Rs. C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239, Der Betrieb --DB-- 2003, 2331, m.w.N.; BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 35/03, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 647).
  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2808/07

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227

    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BFH vom 21.4.2005 (V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl. II 2006, 96).

    Denn die Voraussetzungen für das Eingreifen der in Art. 13 Teil B Buchstabe f) der Richtlinie 77/388/EWG verankerten Steuerbefreiungsvorschrift waren vor Ergehen der EuGH-Urteile in den Sachen "Karlheinz Fischer" (Urteil vom 11.6.1998 C-283/95, Slg. 1998-I, 3369, HFR 1998, 777) und "Linneweber/Akritidis" (Urteil vom 17.2.2005 C-453/02, 463/02, Slg. 2005 I-1131, HFR 2005, 487) nicht eindeutig geklärt (vgl. hierzu nur BFH-Urteile vom 21.4.2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl. II 2006, 96 und vom 23.11.2006 V R 51/05, BFHE 216, 350, BStBl. II 2007, 433).

    Schließlich muss zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem beim Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.1.2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl. II 2005, 460 m.w.N. und vom 21.4.2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl. II 2006, 96 m.w.N.; vgl. auch EuGH-Urteile vom 18.1.2001 C-150/99 Slg. 2001, I-493, HFR 2001, 387 und vom 30.9.2003 C-224/01, Slg. 2003, I-10239).

    Hierzu gehören unter anderem das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes und die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums (vgl. BFH-Urteile vom 13.1.2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl. II 2005, 460 m.w.N. und vom 21.4.2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl. II 2006, 96 m.w.N.).

    Der BFH hat vor diesem Hintergrund bereits in seinem Urteil vom 21.4.2005 entschieden, dass ein sich nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Karlheinz Fischer" und "Linneweber/Akritidis" möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch allenfalls solche Schäden abdeckt, die nach dem Ergehen dieser (beiden) Urteile durch die (danach) möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige Aufrechterhaltung des § 4 Nr. 9b UStG a.F. entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 21.4.2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl. II 2006, 96 m.w.N.).

    Angesichts dessen fehlt es hinsichtlich der Nichtumsetzung des Art. 13 Teil B Buchstabe f) der Richtlinie 77/388/EWG und der Nichtanwendung der Steuerbefreiung auf die Umsätze der Jahre 1998 und 1999 an einem offensichtlichen und erheblichen "Verkennen" gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.4.2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl. II 2006, 96 m.w.N.).

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    aa) In mehreren Urteilen prüft der V. Senat im Rahmen eines Steuererlasses gemäß § 227 AO, inwieweit ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch gegeben sein könnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460, unter II.2.a cc; vom 21. April 2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl II 2006, 96, unter II.3.; in BFH/NV 2008, 1889, unter II.4., und in BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151, unter II.6.).
  • BFH, 23.11.2006 - V R 51/05

    Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund

    Denn die Vorgaben in Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG waren vor Ergehen der EuGH-Urteile Fischer in Slg. 1998, I-3369, UR 1998, 384, und Linneweber/Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94, UR 2005, 194 nicht eindeutig, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl II 2006, 96, unter II.3.).
  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11

    Private Spielhallen

    (1) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie keine eindeutigen Vorgaben für die vom nationalen Gesetzgeber festzulegenden Umsatzsteuerbefreiungen enthielt (vgl. insoweit auch BFHE 210, 159), sondern im Gegenteil dem Mitgliedstaat einen nicht näher eingegrenzten Ermessensspielraum überließ, die Bedingungen und Beschränkungen für die Befreiungstatbestände festzulegen.
  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 36/06

    Geldspielautomat - Kein Erlass von bestandskräftig festgesetzter Umsatzsteuer,

    Der BFH hat bereits wiederholt entschieden, dass die Vorgaben in Art. 13 Teil B Buchst. f) der 6. EG-Richtlinie - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 17.02.2005 Rs. C-453/02 und C-462/02 (Linneweber und Akritidis) nicht eindeutig waren (BFH-Beschluss vom 05.06.2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593 unter Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 23.11.2006 V R 51/05, BStBl II 2007, 433 und vom 21.04.2005 V R 16/04, BStBl II 2006, 96 , unter II. 3.).

    Der BFH hat vor diesem Hintergrund bereits in seinem Urteil vom 21.4.2005 entschieden, dass ein sich nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Karlheinz Fischer" und "Linneweber/Akritidis" möglicherweise ergebender Schadensersatzanspruch allenfalls solche Schäden abdeckt, die nach dem Ergehen dieser (beiden) Urteile durch die (danach) möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrige Aufrechterhaltung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG a.F. entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 21.4.2005 V R 16/04, BStBl. II 2006, 96 m.w.N.).

    Angesichts dessen fehlt es hinsichtlich der Nichtumsetzung des Art. 13 Teil B Buchstabe f) der 6. EG-Richtlinie und der Nichtanwendung der Steuerbefreiung auf die Umsätze der Jahre 1985, 1993 und 1998 an einem offensichtlichen und erheblichen "Verkennen" gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.4.2005 V R 16/04, BFHE 210, 159 , BStBl. II 2006, 96 m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 18.03.2009 7 K 2808/07, EFG 2009, 1168 ).

  • FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 5 K 249/05

    Behandlung von Verfahren zur Geltendmachung subjektiver Gemeinschaftsrechte nach

    Gleichwohl kann nach neuerer Rechtsprechung des V. Senats des BFH bei einem qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ein Schadensersatzanspruch des Steuerpflichtigen in Betracht kommen, der zu einem Billigkeitserlass der bestandskräftig festgesetzten Steuer oder von Säumniszuschlägen führen kann (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2005 - V R 35/03, DStR 2005, 647; BFH, Urteil vom 21.04.2005 - V R 16/04, DStR 2005, 1313 mit Anmerkung Klenk; ders., Sölch/Ringleb, UStG, vor § 1 Rz. 13 a.E.).

    Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 21.04.2005 (V R 16/04, DStR 2005, 1313) bereits zutreffend entschieden, dass kein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, weil die Vorgaben in Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie gerade nicht so zwingend und eindeutig sind, dass dem Finanzamt die EG-Widrigkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG auffallen musste.

  • BFH, 29.05.2008 - V R 45/06

    Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung

    Zwar sei der BFH in späteren Entscheidungen hiervon wieder abgerückt und habe für die Beurteilung der Offensichtlichkeit auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abgestellt (BFH-Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; vom 21. April 2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl II 2006, 96, und vom 23. November 2006 V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436).
  • BGH, 26.04.2012 - III ZR 210/11

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch eines privaten Glücksspielveranstalters:

    (1) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie keine eindeutigen Vorgaben für die vom nationalen Gesetzgeber festzulegenden Umsatzsteuerbefreiungen enthielt (vgl. insoweit auch BFHE 210, 159), sondern im Gegenteil dem Mitgliedstaat einen nicht näher eingegrenzten Ermessensspielraum überließ, die Bedingungen und Beschränkungen für die Befreiungstatbestände festzulegen.
  • BFH, 05.06.2009 - V B 52/08

    Erlass von bestandskräftig festgesetzten Steuern im Billigkeitsverfahren -

    Der Senat hat auch bereits wiederholt entschieden, dass die Vorgaben in Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --im Gegensatz zur Auffassung des Klägers-- vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis (BFH/NV Beilage 2, 2005, 94, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 194) nicht eindeutig waren (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2006 V R 51/05, BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; vom 21. April 2005 V R 16/04, BFHE 210, 159, BStBl II 2006, 96, unter II. 3.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wie die Rechtslage (nunmehr) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Billigkeitserlass zu bewerten ist (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2017 - OVG 9 N 178.13 -, juris Rn. 10; vgl. zum Billigkeitserlass nach § 227 AO auch BFH, Beschluss vom 2. März 2017 - II B 33/16 -, juris Rn. 16; Urteile vom 13. Januar 2005 - V 3 35/03 -, juris Rn. 33 f., und vom 21. April 2005 - V R 16/04 -, juris Rn. 20, 27 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05

    Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend

  • FG Münster, 15.06.2010 - 15 K 5312/07

    Frage der Qualifizierung einer USt-Steuerberechnung als Bescheid; Nichtigkeit

  • OLG Hamm, 20.06.2008 - 25 U 20/08

    Beratungspflichten eines Steuerberaters hinsichtlich der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht