Rechtsprechung
   BFH, 23.02.2017 - V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9243
BFH, 23.02.2017 - V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16 (https://dejure.org/2017,9243)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16 (https://dejure.org/2017,9243)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16 (https://dejure.org/2017,9243)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 164, AO § 176, UStG § 13b, UStG § 27 Abs 19, BGB § 313, UStG VZ 2012
    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

  • Bundesfinanzhof

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vertrauensschutz für Bauleistende

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Vertrauensschutz für Bauleistende

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelung in Bauträgerfällen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Höchstrichterlich bestätigt - Vertrauensschutz für Bauleistende

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Korrektur der USt-Festsetzung in Bauträgerfällen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelung in Bauträgerfällen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fälschliche Annahme eines Reverse-Charge-Falls: Korrektur nach § 27 Abs. 19 UStG! (IBR 2017, 350)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bauleistungen in der Umsatzsteuer
    Werklieferungen
    Bauleistungen in Bauträgerfällen
    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
    Die maßgeblichen Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG
    Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen
    Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld bei der Ausführung von Bauleistungen
    Bauleistereigenschaft von Bauträgern

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 27 Abs 19
    Abtretung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 177
  • BB 2017, 918
  • BB 2018, 932
  • DB 2017, 763
  • BStBl II 2017, 760
  • BStBl II 2017, 880
  • NZG 2017, 560
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    Das FA kündigte an, die Klägerin aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldner für die Leistungen an die H-GmbH in Anspruch zu nehmen.

    Auf Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 ist die Klägerin, nicht aber die H-GmbH Steuerschuldnerin für die von der Klägerin an die H-GmbH erbrachten Leistungen.

    b) Der BFH hat mit Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG a.F. entgegen Abschn. 182a Abs. 11 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2005 einschränkend ausgelegt.

    Damit lag sowohl nach der im Streitjahr geltenden Verwaltungsauffassung wie auch nach dem Senatsurteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 eine "Bauleistung" i.S. von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG vor.

    Entgegen der Verwaltungsauffassung setzt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aber nach dem BFH-Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 auch voraus, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    Dass dies auch dem Verständnis der H-GmbH entsprach, wird dadurch belegt, dass die H-GmbH die von der Klägerin empfangene Leistung als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG versteuerte (und erst später nach der Veröffentlichung des Senatsurteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 die Rückgängigmachung dieser Besteuerung geltend machte).

    Diese Verwaltungsanweisung hat der BFH durch das Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, Leitsatz 1 ausdrücklich verworfen und entschieden, dass es für die Entstehung der Steuerschuld beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    Beide Unternehmer sind davon ausgegangen, dass die H-GmbH als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet; diese Annahme hat sich aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 als unrichtig herausgestellt (s. oben II.2.d aa (2)).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-144/14

    Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    So muss der Steuerschuldner nach den --auch von den Mitgliedstaaten und den nationalen Gerichten zu beachtenden (z.B. EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 80, 88, m.w.N.)-- Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben eindeutig bestimmbar sein (zum Grundsatz der Rechtsicherheit vgl. EuGH-Urteile Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f., m.w.N., und Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 31); er muss den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts" rechtssicher erkennen und bestimmen können (EuGH-Urteil Traum EOOD vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 29, m.w.N.).

    Zudem kann sich der Steuerpflichtige auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund einer bestimmten Handlung berechtigte Erwartungen begründet hat (EuGH-Urteile Europäisch-Iranische Handelsbank vom 5. März 2015 C-585/13 P, EU:C:2015:145, Rz 95, m.w.N., und Tomoiaga, EU:C:2015:452, Rz 44, m.w.N.).

    Die vertrauensauslösende Handlung kann --wie im Streitfall-- auf einer allgemeingültigen (norminterpretierenden) Verwaltungsvorschrift beruhen (vgl. dazu Hummel, Mehrwertsteuerrecht 2016, 4, 11 f.), wenn sie --wie hier-- systematisch angewendet wurde (vgl. EuGH-Urteil Tomoiaga, EU:C:2015:452, Rz 46).

  • BFH, 03.12.2015 - V R 43/13

    Steuersatz bei Überlassung digitaler oder elektronischer Sprachwerke im Sinne des

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    Dabei ist zudem der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Dezember 2015 V R 43/13, BFHE 252, 171, BStBl II 2016, 858, unter II.2.b).

    aa) § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG nimmt ausdrücklich auf das Erstattungsverlangen des Leistungsempfängers Bezug und ist schon deshalb in der Weise auslegbar, dass es für die Änderungsbefugnis auch darauf ankommt, ob dem leistenden Unternehmer ein Anspruch gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung --der an den Leistungsempfänger zu erstattenden-- Umsatzsteuer zusteht (zu den Grenzen der Wortlautauslegung im Umsatzsteuerrecht vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 252, 171, BStBl II 2016, 858, unter II.2.b).

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. März 2016 15 K 3669/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in EFG 2016, 849 veröffentlichten Urteil des FG vom 15. März 2016  15 K 3669/15 U ist der Ausschluss des dem Bauleistenden gemäß § 176 Abs. 2 AO zustehenden Vertrauensschutzes durch den mit "echter" Rückwirkung eingeführten § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG nur dann verfassungsgemäß i.S. des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, wenn der Bauleistende auf Erhebungsebene vollständig finanziell entlastet werde.

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. März 2016 15 K 1553/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 855 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) sind § 27 Abs. 19 Sätze 1 und 2 UStG verfassungsgemäß und unionsrechtskonform.

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    So muss der Steuerschuldner nach den --auch von den Mitgliedstaaten und den nationalen Gerichten zu beachtenden (z.B. EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 80, 88, m.w.N.)-- Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben eindeutig bestimmbar sein (zum Grundsatz der Rechtsicherheit vgl. EuGH-Urteile Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f., m.w.N., und Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 31); er muss den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts" rechtssicher erkennen und bestimmen können (EuGH-Urteil Traum EOOD vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 29, m.w.N.).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    So muss der Steuerschuldner nach den --auch von den Mitgliedstaaten und den nationalen Gerichten zu beachtenden (z.B. EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 80, 88, m.w.N.)-- Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben eindeutig bestimmbar sein (zum Grundsatz der Rechtsicherheit vgl. EuGH-Urteile Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f., m.w.N., und Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 31); er muss den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts" rechtssicher erkennen und bestimmen können (EuGH-Urteil Traum EOOD vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    (1) Die Umsatzsteuer ist unter Berücksichtigung ihrer unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/12/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine Verbrauchsteuer und dabei zugleich eine indirekte Steuer, bei der dem Unternehmer die Aufgabe zukommt, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- Balocchi vom 20. Oktober 1993 C-10/92, EU:C:1993:846, Rz 25, und Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, unter II.2.c).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    Soll danach der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. EuGH-Urteil Malburg vom 13. März 2014 C-204/13, EU:C:2014:147, Rz 41, m.w.N), so geschieht dies unter den besonderen Bedingungen des § 27 Abs. 19 UStG mit der Abtretung.
  • OLG Köln, 04.08.2016 - 7 U 177/15

    Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 16/16
    (3) Der Senat kann somit offenlassen, ob zugleich auch die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB oder für eine Änderung nach den Grundsätzen für eine ergänzende Vertragsauslegung vorliegen (bejahend Oberlandesgericht Köln vom 4. August 2016 I-7 U 177/15, Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht 2017, 44).
  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines

  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

  • BFH, 25.09.2014 - IV R 44/11

    Berücksichtigung einer Versicherungsentschädigung als Sondergewinn bei der

  • LG Düsseldorf, 05.02.2016 - 33 O 86/15

    Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!

  • EuGH, 05.03.2015 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09

    Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener

  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

  • BFH, 27.09.2018 - V R 49/17

    Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Soweit dies dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 V B 87/15 (BFHE 252, 187) und der dort für möglich gehaltenen Auslegung von § 17 UStG zu entnehmen sein sollte, hat der erkennende Senat hieran in seinem Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 62) nicht festgehalten.

    Für die Ausübung der Änderungsbefugnis gegenüber dem Leistenden muss diesem hier ein abtretbarer Nachforderungsanspruch gegen den Leistungsempfänger zustehen (BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Leitsatz 1 und unter II.2.d), der sich entsprechend der Senatsrechtsprechung aus § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aus ergänzender Vertragsauslegung (so Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2469) ergeben kann.

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 62 entschieden hat, kommt eine Berücksichtigung von § 17 UStG bei einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 13b UStG nicht in Betracht.

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Diese Gefahr besteht unbeschadet des Streits, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zukommt (verneinend BFHE 257, 177 Rn. 62 mit Nachweisen zum Streitstand).

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFHE 257, 177 Rn. 49 ff.) in einem ähnlich gelagerten Fall eine Anpassung über § 313 BGB vorgenommen hat, ist eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß Art. 95 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RsprEinhG nicht erforderlich.

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 21/17

    Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger

    Darauf sei es im BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 62) nicht angekommen.

    In Rz 57 des BFH-Urteils in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 habe der BFH außerdem ausgeführt, dass das Interesse an der Ausnutzung von "windfall profits" nicht schutzwürdig sei.

    Auf die Frage, ob der V. Senat des BFH seine im BFH-Beschluss in BFHE 252, 187 geäußerten ernstlichen Zweifel bereits mit dem BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 (Rz 62) aufgegeben hat, was das FA in Abrede stellt, kommt es dabei nicht an.

    c) Zu den vom FA befürchteten "windfall profits" kann es in diesem Zusammenhang nicht kommen: Besteht ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung von Umsatzsteuer, kann das FA ihm gegenüber den Umsatzsteuerbescheid gemäß § 27 Abs. 19 UStG ändern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 24 ff.).

    Dieser Anspruch ist abtretbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 61 f.).

    Eine eventuelle Abtretung hat das FA anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 63 ff.).

    d) Der Senat weicht mit dieser zivilrechtlichen Sichtweise nicht vom Urteil des V. Senats des BFH in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, das einen Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer aufgrund von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bejaht hat, ab; denn der V. Senat des BFH hat in Rz 58 seines Urteils in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760 ausdrücklich offengelassen, ob ein Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung besteht.

  • FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17

    Zulassung und Annahme einer Forderungsabtretung im Bauträgerfall - Kenntnis über

    Dasselbe gilt, wenn es dem Anspruch stattgibt (vgl. bereits FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849, mit Anm. Kessens, EFG 2016, 854; nachfolgend: BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; vgl. hierzu auch: Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 27 UStG, EL 81, Stand: Oktober 2017, Rn. 58 ff.; Heuermann, DStR 2017, 783, Weymüller, MwStR 2017, 433; Reiß, MwStR 2017, 407; Gieseler/Dürr, BB 2017, 2075; Werth, DB 2017, 938; Wäger, BFH/PR 2017, 239; Lippross, DStR 2017, 1297; Sterzinger, UR 2017, 235; Grube, jurisPR-SteuerR 24/2017 Anm. 5) kann eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer aber nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) die zusätzliche Voraussetzung, dass dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zustehen muss, unmittelbar nur in Zusammenhang mit der Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG im Festsetzungsverfahren gefordert.

    Da sich der erkennende Senat somit ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) anschließt, wonach das Finanzamt nicht erst im Erhebungsverfahren bei einer Entscheidung über die Abtretung, sondern bereits im Festsetzungsverfahren bei der Prüfung der Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG - ggf. auch unter Berücksichtigung der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Bauträger- feststellen muss, ob ein abtretbarer Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger besteht, muss sich auch das hiesige Gericht - wie zuvor bereits der BFH - aufgrund der Auslegung des § 27 Abs. 19 Satz 3 i.V.m. Satz 1 UStG nicht mit der Frage zu befassen, ob dieser Vorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zukommt.

    Für die Wertung des hiesigen Gericht sprechen im Übrigen folgende Gründe: Unter Berücksichtigung von Ziffer 2 b) der Gründe des BFH-Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) kann die Auslegung des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, nach der es für die Änderungsbefugnis auch auf das Bestehen eines abtretbaren Anspruchs des Leistenden ankommt, nicht allein auf den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG beschränkt werden.

    Für die rechtliche Wertung, dass die nach § 27 Satz 19 Satz 3 UStG zu treffende Ermessensentscheidung über die Annahme der Abtretung und eine unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erfolgte geänderte Steuerfestsetzung insoweit - wie dargestellt - in einem gegenseitigen rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen und insoweit auch letztlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen, spricht ferner die sich aus dem BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des BFH, dass ohne eine entsprechende Annahme einer Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG durch das Finanzamt ein nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer ergangener Änderungsbescheid aufzuheben ist.

    Soweit das FG Münster unter Punkt 5 c) bb) (4) der Entscheidungsgründe (Rz. 62 in juris) seines Urteil vom 15.03.2016 (15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855) entsprechend den Ermessenserwägungen des hiesigen Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung entschieden hat, dass die rechtliche Prüfung, ob der zur Abtretung angebotene Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger bestehe, nicht im finanzgerichtlichen Verfahren, sondern allein in einem Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht zwischen dem Finanzamt als Abtretungsempfänger und dem Bauträger zu erfolgen habe, versteht der erkennende Senat das BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) so, dass der BFH damit dieser Rechtsauffassung widersprochen hat.

    Zwar hat der BFH unter Ziffer 3.a) der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) die Rechtsauffassung des FG Münster insoweit bestätigt, dass für den Fall eines ordnungsgemäßen Abtretungsangebots im Rahmen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG u.a. aus Gründen des Unionsrechts von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sei.

    Aus Ziffer 2. a) dd) (4) (Rz. 59 in juris) der Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch, dass die erforderliche zivilrechtliche Inzidentprüfung gerade auch in Fällen wie dem vorliegenden klären muss, ob und ggf. inwieweit der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat.

    Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, unter Ziffer 3.a) der Urteilsgründe) aus Gründen des Unionsrechts sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben den leistenden Unternehmer durchaus als schutzwürdig ansieht.

    Der Senat versteht allerdings die vorgenannte BFH-Rechtsprechung - wie bereits dargelegt - so, dass das Eingreifen dieses Schutzes im Rahmen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen voraussetzt, dass dem leistenden Unternehmer auch tatsächlich ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht und dass in diesem Zusammenhang - und nicht etwa erst in einem späteren zivilgerichtlichen Verfahren - zu prüfen ist, ob der Leistungsempfänger berechtigterweise Gewährleistungsansprüche geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; unter Ziffer 3. b) und Ziffer 2. a) dd) (4) der Urteilsgründe).

    Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, zu konkretisieren, welche steuerrechtlichen Konsequenzen sich aus dem BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) für den Fall ergeben, dass sich der leistungsempfangende Bauträger gegen die Annahme der Abtretung durch das Finanzamt unter Hinweis darauf wendet, dass das Finanzamt bereits vor Erlass der nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG geänderten Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer Kenntnis davon gehabt habe, dass der Bauträger Gewährungsleistungsrechte geltend gemacht habe.

  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 24 U 64/19

    Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

    Ein dem Bauleister gemäß § 176 Abs. 2 AO zustehender Vertrauensschutz ist durch die Regelung des verfassungs- und unionsrechtskonform auszulegenden § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG auch für solche Fälle ausgeschlossen, in denen - wie hier - die Erstattung vor Inkrafttreten des § 27 Abs. 19 UStG beantragt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357; FG Münster, Urteil vom 15. März 2016 - 15 K 3669/15 U - UR 2016, 469; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris).

    § 27 Abs. 19 UStG ist verfassungs- und unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass dem Bauleister keine Nachteile entstehen, mithin eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nur dann zulässig ist, wenn dem Bauleister ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht und das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 2019 - V R 21/18 - MwStR 2019, 1004; BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357; BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 - MwStR 2019, 35; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 10 U 144/17 - zitiert nach juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. September 2019 - 7 K 7194/18 - MwStR 2020, 93; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - 7 K 7243/16 - zitiert nach juris; FG Bremen, Urteil vom 14. November 2018 - 2 K 90/18 (3) - zitiert nach juris; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; FG Köln, Urteil vom 07. November 2018 - 9 K 1484/15 - zitiert nach juris; FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 K 3278/15 U - zitiert nach juris; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2018 - 3 K 282/17 - zitiert nach juris; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Dezember 2017 - 1 K 1293/17 - zitiert nach juris; FG München, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 14 K 344/16 - zitiert nach juris; Baum, in: Baum, AO/FGO Handausgabe, § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (Fassung 2020) Rn. 17).

    Ebenso kann dahinstehen, ob eine verfassungsrechtlich echte, aber unbedenkliche Rückwirkung vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357; FG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 209/17 - zitiert nach juris; vgl. zur Rückwirkung allgemein: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 - zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - DStR 2014, 520; vgl. auch BFH, Beschluss vom 29. August 2012 - VIII B 45/12 - DStR 2012, 1914 zur Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG), weil dem Bauleister kein oder nur ganz unerheblicher Schaden entsteht, so dass die echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig wäre (sog. Bagatellvorbehalt, vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 2014 - IX R 25/13 - HFR 2014, 298; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 - NVwZ 2016, 300).

    Es kommt auch nicht darauf an, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erstattung der von ihr zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass dies zu einer Belastung des jeweiligen Bauleisters führen würde (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357).

    Ebenso ist es unerheblich, ob die Beklagte davon ausgehen durfte, die Erstattung werde wegen der vertrauensschützenden Regelung des § 176 Abs. 2 AO keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung gegen den jeweiligen Bauleister haben (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357).

    Das Interesse an der Ausnutzung eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns ("windfall-profits", vgl. Finkenauer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 313 BGB Rn. 61) ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage in keiner Weise schutzwürdig (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357).

    Eine schützenswerte Möglichkeit zu einem umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistungsbezug, bei dem die Beklagte Umsatzsteuer weder an die Bauleister zu zahlen hatte noch den Leistungsbezug selbst versteuern musste, bestand zu keinem Zeitpunkt (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 - UR 2017, 357).

    Das Finanzamt muss einerseits im Verhältnis zum Bauleister bereits bei der Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauleister das Bestehen und die Abtretbarkeit der Forderung gegen den Leistungsempfänger klären (vgl. BFH, Beschluss vom 21. März 2018 - V B 144/17 - MwStR 2018, 616; BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16 - DStR 2017, 777).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2017 (V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760) ausgeführt: "Aus der dort [§ 27 Abs. 19 S. 1 UStG] ausdrücklich genannten Voraussetzung eines Erstattungsverlangens des Leistungsempfängers ergibt sich auch, dass dem Leistenden ein Anspruch auf Zahlung der zu erstattenden Steuer -als Voraussetzung für die Änderungsbefugnis- zusteht." Hieraus schließt der Senat, dass Voraussetzung für die Änderung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG der Anspruch auf Zahlung ist.

    bb) Einer Änderung steht auch nicht das BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16 (BStBl. II 2017, 760) entgegen.

    "Das Interesse an der Ausnutzung eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns ("windfall-profits") ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage in keiner Weise schutzwürdig" (BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760).

    Denn es kommt auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis nicht an (BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760).

    § 27 Abs. 19 S. 1 UStG ermöglicht, dass das Finanzamt zwar an den Bauträger die Umsatzsteuer zu erstatten hat, kann aber sofort mit seiner Forderung auf Werklohn in Höhe der Umsatzsteuer, die ihm vom Bauhandwerker abgetreten wurde, aufrechnen, so dass sich das Ganze als sog. "Nullsummenspiel" darstellt (Heuermann, Anmerkung zu BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16, DStR 2017, 783).

    Denn nach BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16 (BStBl. II 2017, 760) kommt es für eine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG auf einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer an.

    Sind nach BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16 (BStBl. II 2017, 760) aufgrund des Gesamtzusammenhangs die einzelnen Gesetzesanordnungen "in ihrem Gesamtkontext auszulegen", gehört hierzu zur Überzeugung des Senats auch § 171 Abs. 14 AO.

    Hierfür spricht, dass nach Auffassung des BFH § 27 Abs. 19 UStG die grundsätzliche Trennung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren durchbricht (BFH-Urteile vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16, BStBl. II 2017, 760; vom 27. September 2018 V R 49/17, DStR 2018, 2423).

  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 3278/15

    Finanz- und Abgaberecht

    Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 23.02.2017 an, wonach § 27 Abs. 19 Satz 1, 2 UStG dahingehend unionsrechtskonform auszulegen ist, dass eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung dann zulässig ist, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).

    Der durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG angeordnete Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes sei unionsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheides, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt würden (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).

    Die Klägerin und die W GmbH mussten auch auf Basis der damals geltenden Verwaltungsauffassung davon ausgehen, dass die W GmbH Steuerschuldnerin für die erbrachten Leistungen war, denn auf der Grundlage der damals geltenden Verwaltungsauffassung (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) war es nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Umsätze, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Umsätzen nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. unmittelbar zusammenhängen (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).

    Danach war die W GmbH, die die von der Klägerin bezogenen Leistungen für die steuerfreie Lieferung von Wohnungen verwendet hat, nur auf der Grundlage der beim Vertragsschluss geltenden Verwaltungsauffassung, nicht aber nach der BFH-Rechtsprechung Steuerschuldnerin (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).

    Denn die Klägerin muss für die W GmbH eindeutig erkennbar ihren Vergütungsanspruch nicht mehr auf der Grundlage eines von ihr nicht zu versteuernden Entgelts, sondern als Gegenleistung bestehend aus Entgelt und Steuerschuld kalkulieren (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).

    Ein Festhalten am unveränderten Vertrag kann der Klägerin nicht zugemutet werden (BFH, Urt. vom 23.02.2017 V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).

    Nach einer weiteren Ansicht sei der Fristbeginn nicht vor Verkündung des BFH-Urteils vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BStBl. II 2017, 760) am 05.04.2017 anzunehmen, da dieses Urteil die erste höchstrichterliche Entscheidung über mögliche Nachzahlungsansprüche gewesen sei (FG Nürnberg, Urt. vom 30.01.2018 2 K 1351/17, EFG 2018, 533 mit Anm. Pflaum).

    Der Senat folgt in seinem Urteil der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 23.02.2017 (V R 16/16, 24/16, BStBl. II 2017, 760).

  • FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760), der sich der erkennende Senat anschließt, handelt es sich bei der Person des Steuerschuldners der Umsatzsteuer für die von den Bauleistenden an die Antragstellerin erbrachten Leistungen um einen Umstand, der zur Grundlage des Vertrags geworden ist.

    (ii) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2018, 661; NJW 2018, 2469), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt, steht einem Bauunternehmer (außerdem) aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dieser Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des BFH-Urteils vom 22.08.2013, V R 37/10 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760), abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG a.F. ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und der Bauträger anschließend die Erstattung der Steuer verlangt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entstanden ist, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (siehe insgesamt FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 AO, EFG 2020, 1288, juris, Rn. 41, Urteil bestätigt durch BFH, Urteil vom 24.05.2023, XI R 45/20, BFHE 281, 185, BStBl. II 2023, 1082).

  • FG München, 10.10.2017 - 14 K 344/16

    Steuerbefreiung der Umsätze aus Gebäudeveräußerung

    Hinzu kommt, dass der BFH nach Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 23. Februar 2017 V R 16/16, V R 24/16 (BStBl II 2017, 760) die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG inzident ausgeschlossen hat.

    Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 760).

    Danach soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (BFH-Urteil in BStBl II 2017, 760, Rz 39, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 18.01.2018 - 3 K 209/17

    Zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei Insolvenz des leistenden Unternehmers

    Da die Abtretung der Forderung des Leistenden gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrages nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG an Zahlungs statt wirkt, steht der Leistende bei dieser Auslegung so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre (BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16/16 u. a., BStBl II 2017, 760).

    ee) Im Hinblick auf die vom BFH angenommene Änderungsvoraussetzung, dass dem leistenden Unternehmer ein korrespondierender und abtretbarer Zahlungsanspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht, ist die Rückwirkung der Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16/16 u. a., BStBl II 2017, 760, mit zustimmender Anm. Pflaum, HFR 2017, 539; Sterzinger, UR 2017, 325; a. A. Lippross, DStR 2017, 1297).

    Das Interesse der Bauträger an einem Leistungsbezug ohne Umsatzsteuerbelastung, also an der Ausnutzung eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns ("windfall-profits"), ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage nicht schutzwürdig (vgl. BFH im Urteil vom 23.02.2017 (V R 16/16 u. a., BStBl II 2017, 760).

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 23.02.2017 (V R 16/16 u. a., BStBl II 2017, 760) Bezug genommen (für die Anwendung des § 313 Abs. 1 BGB auch FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015 5 K 80/15, EFG 2016, 338).

    bbb) Die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.02.2017 V R 16/16 u. a., BStBl II 2017, 760), wonach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG einschränkend auszulegen ist und die Abtretbarkeit des Anspruchs gegen den Leistungsempfänger voraussetzt (s. oben a. dd.), ist nicht auf Fälle zu erweitern, in denen die Forderung zwar abtretbar ist, der Leistende durch die Abtretung aber schuldrechtliche Pflichten gegenüber Dritten verletzt und sich evtl. schadensersatzpflichtig macht.

    Die Rechtslage ist durch das BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16/16 u. a.) weitgehend geklärt.

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

  • FG Köln, 07.11.2018 - 9 K 1484/15

    Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG in sog. Bauträgerfällen

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 2 K 2161/16

    Steuerschuldnerschaft des Organträgers: keine Qualifizierung von Innenumsätzen

  • BFH, 08.10.2019 - V R 15/18

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2323/17

    Umsatzsteuerschuldnerschaft bei an eine Bauträgerin erbrachten Bauleistungen -

  • OLG Stuttgart, 10.01.2018 - 10 U 144/17

    Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Anspruch eines Bauunternehmers gegen den

  • FG Sachsen, 03.02.2021 - 2 K 763/20

    Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an einen Bauträger i.R.e.

  • OLG Braunschweig, 08.03.2018 - 8 U 80/17

    Pflicht des Auftraggebers zur Nachzahlung von Umsatzsteuer aus Werkverträgen

  • BFH, 22.08.2019 - V R 21/18

    Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2018 - 12 K 2324/17

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in sog. Bauträgerfällen - Von der

  • FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Aufrechnung des Finanzamts mit nach § 27 Abs.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 7 K 7194/18

    Voraussetzungen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gem. § 27 Abs. 19 Satz 4

  • BFH, 06.07.2023 - V R 5/21

    Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18

    Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 7 K 7243/16

    BFH-Rechtsprechung zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als

  • BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2022 - 7 K 7239/19

    Abrechnungsbescheide gem. § 218 Abs. 2 AO zur Umsatzteuer 2012, 2013

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 K 5261/15

    Umsatzsteuer 2009

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2157/21

    Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012

  • BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund

  • OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18

    Rechtsstellung des Nachunternehmers eines Bauträgers bei irrtümlicher Abführung

  • FG Bremen, 14.11.2018 - 2 K 90/18

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides auf der Grundlage des

  • OLG Köln, 15.05.2019 - 11 U 162/18

    Zahlung von Restwerklohn Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer aus einem

  • FG Düsseldorf, 28.04.2017 - 1 K 2634/15

    Umsatzsteuer: Korrektur eines Umsatzsteuerbescheids wegen zu Unrecht

  • FG Münster, 01.07.2021 - 5 K 3578/18

    Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 - 7 K 7211/18

    Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen im Rahmen des § 27 Abs. 19 UStG

  • OLG Köln, 17.07.2018 - 16 U 127/17

    Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 87/18

    Bauträger muss Umsatzsteuer an Fiskus erstatten!

  • OLG Köln, 13.07.2018 - 16 U 30/18

    Bauträger erhält Umsatzsteuer erstattet: Bauunternehmer kann Zahlung an sich

  • BFH, 21.03.2018 - V B 144/17

    Keine Aussetzung des FG-Verfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichts über

  • BFH, 27.07.2020 - V B 78/18

    Verfahrensfehler; Gesamtergebnis des Verfahrens; vertragliches Abtretungsverbot;

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 7/18

    Anspruch auf Umsatzsteuernachzahlung aus abgetretenem Recht des Bauunternehmers;

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1293/17

    Rückabwicklung der Bauträgerfälle: Verzinsung des

  • LG Münster, 13.07.2017 - 24 S 2/16

    Zahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf den durch einen Bauträger an das

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2017 - 23 U 23/16

    Ergänzende Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur

  • OLG Frankfurt, 16.10.2017 - 29 U 182/16

    Bauvertrag: Beiderseitiger Irrtum über Steuerschuldnerschaft

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 86/18

    Ansprüche des Fiskus aus abgetretenem Recht über Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen

  • OLG Köln, 15.11.2018 - 11 U 86/18

    Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der

  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 29/18

    Rechnung falsch adressiert: Auftraggeber muss trotzdem zahlen!

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2017 - 2 K 220/13

    Eisskulpturenausstellung als Museum i.S.d. UStG

  • OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21

    Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag

  • FG Nürnberg, 30.01.2018 - 2 K 1351/17

    Abrechnungsbescheids

  • LG Köln, 05.10.2017 - 2 O 21/17

    Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH zum Ersatz von nach Eintritt der

  • FG München, 20.12.2017 - 2 K 1368/17

    Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer

  • OLG Köln, 15.08.2018 - 16 U 147/17

    Steuerberaterhaftung, Schadensberechnung; Überschuldungsbilanz;

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 5 U 39/17
  • OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21

    Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung der Pflichten aus einem

  • LG Köln, 06.09.2018 - 83 O 12/18
  • BGH, 15.12.2021 - 1 StR 362/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldung und

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2020 - 5 U 147/19

    Ansprüche von Werkunternehmern gegen einen Bauträger; Erstattung gezahlter

  • LG Köln, 02.02.2018 - 7 O 14/17
  • OLG Hamm, 19.05.2020 - 24 U 203/19

    Anspruch auf Nachzahlung von Umsatzsteuer Änderung der rechtswidrigen

  • OLG Köln, 11.10.2018 - 17 U 92/17

    Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 5 K 5261/15

    Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber einem Unternehmer

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - 18 U 21/17

    Trotz abweichender Vereinbarung: Bauträger muss Werklohn zzgl. Umsatzsteuer

  • KG, 10.11.2020 - 7 U 125/19

    Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des

  • LG Köln, 18.07.2018 - 25 S 15/17
  • LG Köln, 27.04.2018 - 7 O 318/17
  • FG Niedersachsen, 22.04.2022 - 5 K 106/21

    Aufrechnung

  • LG Karlsruhe, 22.04.2020 - 6 O 20/19

    Umsatzsteuer für Leistungen eines Bauunternehmers: Anspruch eines Bauträgers

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