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   BFH, 10.05.1990 - V R 17/85   

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BFH, 10.05.1990 - V R 17/85 (https://dejure.org/1990,1799)
BFH, Entscheidung vom 10.05.1990 - V R 17/85 (https://dejure.org/1990,1799)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - V R 17/85 (https://dejure.org/1990,1799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    1975 geprüft, denn der für den Veranlagungszeitraum 1975 geltend gemachte Vorsteuerabzugsanspruch war davon abhängig, daß bis zum Ablauf dieses Veranlagungszeitraums neben der ausgeführten Leistung auch die Rechnung vorgelegen hat, denn Vorsteuerbeträge fallen als absetzbar in den Veranlagungszeitraum, in dem sie dem Anspruchsberechtigten in Rechnung gestellt worden sind (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973; vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).

    Der Zeitpunkt, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entsteht, wird nicht vom Zeitpunkt der Verwendung der bezogenen Leistung bestimmt (BFH-Urteile in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

    Bis zu diesem Zeitpunkt ist der vom Unternehmer entsprechend der beabsichtigten Verwendung vorgenommene oder unterlassene Vorsteuerabzug nur vorläufig (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 18/80, BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280); die von der beabsichtigten Verwendung abweichende tatsächliche Verwendung ist ggf. durch Änderungsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zugunsten oder zuungunsten des Unternehmers für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezugs zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).

  • BFH, 12.11.1987 - V R 141/83

    Zur Vorsteueraufteilung bei einem Gebäude, das nach Fertigstellung teilweise

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    Der Zeitpunkt, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entsteht, wird nicht vom Zeitpunkt der Verwendung der bezogenen Leistung bestimmt (BFH-Urteile in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

    Durch die - tatsächliche - Verwendung der bezogenen Leistung wird lediglich endgültig darüber entschieden, ob die sog. negativen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 UStG 1973, und zwar für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezuges, vorgelegen haben (BFH-Urteile vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, und in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).

  • BFH, 08.11.1973 - V R 130/69

    Revision - Verfahrensrüge - Hinweis auf Akteninhalt - Ordnungsgemäße Erhebung -

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    Eine Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d. h., wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen schon als solche - also unabhängig von ihrer Beweisbarkeit - nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, daß der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219).
  • BFH, 18.12.1986 - V R 18/80

    Maßgebend für die Vorsteueraufteilung ist die tatsächliche Verwendung des

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    Bis zu diesem Zeitpunkt ist der vom Unternehmer entsprechend der beabsichtigten Verwendung vorgenommene oder unterlassene Vorsteuerabzug nur vorläufig (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 18/80, BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280); die von der beabsichtigten Verwendung abweichende tatsächliche Verwendung ist ggf. durch Änderungsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zugunsten oder zuungunsten des Unternehmers für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezugs zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).
  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    Dabei ist vom rechtlichen Standpunkt der Vorentscheidung auszugehen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74 unter I., BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621); die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist daher nur schlüssig, wenn die nicht berücksichtigten Tatsachen auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich waren.
  • BFH, 07.10.1987 - X R 60/82

    Zur Bezeichnung des leistenden Unternehmers in der Rechnung als Voraussetzung für

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    Hierfür ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers ermöglicht (§ 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - 1. UStDV - s. insoweit BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 X R 60/82, BFHE 151, 233, BStBl II 1988, 34).
  • BFH, 05.03.1970 - V R 135/68

    Substantiiertes Vorbringen - Mitglied des erkennenden Gerichts - Hinderungsgrund

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    Eine Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d. h., wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen schon als solche - also unabhängig von ihrer Beweisbarkeit - nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, daß der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219).
  • BFH, 09.03.1989 - V B 48/88

    Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Gegenstandes, den ein Gesellschafter der

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    Der Vorsteuerabzug wäre auch nicht deshalb möglich, weil der Kläger zu 1 Gesellschafter der Personenvereinigung ist, denn weder werden die Gesellschafter durch die Umsätze der Gesellschaft Unternehmer noch sind Leistungsbezüge und Umsätze der Gesellschafter der Gesellschaft zuzurechnen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. März 1989 V B 48/88, BFHE 156, 535. BStBl II 1989, 580).
  • BFH, 24.04.1986 - V R 138/78

    Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    Insbesondere ist dem FG darin zu folgen, daß sich aus der dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegten Abrechnungsurkunde die Person des leistenden Unternehmers ergeben muß (BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 61, unter 2.), denn in der Rechnung muß zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht (BFH-Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581).
  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 10.05.1990 - V R 17/85
    Durch die - tatsächliche - Verwendung der bezogenen Leistung wird lediglich endgültig darüber entschieden, ob die sog. negativen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 UStG 1973, und zwar für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezuges, vorgelegen haben (BFH-Urteile vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, und in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468).
  • BFH, 03.11.1983 - V R 56/75
  • BFH, 02.04.1997 - V B 26/96

    Zur zutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers in Rechnungen für Zwecke des

    Dies gilt für den Leistungsempfänger in gleicher Weise wie für den leistenden Unternehmer (hierzu BFH-Urteile vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205; vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201).
  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 61/92

    Inhalt und Umfang einer Hinweispflicht des Gerichts - Merkmal der

    Die Rüge ist schlüssig erhoben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201; Beschluß vom 14. Juni 1988 V B 38/88, BFH/NV 1989, 373, 374).

    Im Streitfall liegen auch keine Gründe vor, die ausnahmsweise eine Entscheidung entsprechend § 126 Abs. 4 FGO erlauben würden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1989 IX R 192/85, BFH/NV 1990, 229, 230; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Tz. 14); denn das FG hält nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 201, 202, ständige Rechtsprechung) einen ergänzenden Vortrag für erforderlich und ggf. entscheidungserheblich.

  • BFH, 15.02.2000 - X B 122/99

    Verfahrensmangel; Übergehen von Beweisanträgen

    Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten mit der Klagebegründung den Beweisantrag gestellt, durch "Vorlage der Rechnungen der Firma A vom 23.9.1994 und 28.11.1994 sowie eines Firmenprospekts" nachzuweisen, dass die Firma ein Spezialanbieter von Berufskleidung sei, bei dem Freizeitkleidung nicht erworben werden könne, ist das Übergehen eines Beweisantrags nicht schlüssig gerügt, weil die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen schon als solche --also unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (BFH-Beschluss vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; BFH-Urteile vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219; vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201).

    Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die es für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags allein ankommt (BFH-Urteile in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; in BFH/NV 1991, 201), sind die streitigen (Bekleidungs-)Aufwendungen nach Maßgabe des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den steuerunerheblichen Lebenshaltungskosten --ungeachtet einer eventuellen Spezialisierung des Lieferanten auf Berufskleidung-- allein im Hinblick auf ihre objektive Eignung als bürgerliche Kleidung zuzuordnen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348; vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202); diese Eignung hat das FG anhand der ihm vorliegenden Bilder des Firmenprospekts bejaht.

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 9/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 01. 2011 V R 65/09 - Keine

    Dabei ist vom rechtlichen Standpunkt der Vorentscheidung auszugehen; die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist daher nur schlüssig, wenn die nicht berücksichtigten Tatsachen auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich waren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201).
  • BFH, 27.11.2003 - VII R 49/03

    Revisionsbegründung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen als solche --unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201, 202; BFH-Beschluss vom 12. September 2000 III R 56/99, BFH/NV 2001, 197, 198).
  • BFH, 16.05.2003 - II B 50/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Anteile an Kapitalgesellschaften - Stuttgarter

    a) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) greift schon deshalb nicht durch, weil die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung vom materiellen Rechtsstandpunkt des FG aus zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201).
  • BFH, 23.06.1993 - X R 214/87

    Änderung bestandskräftiger Veranlagung zur Umsatzsteuer (USt) - Ablaufhemmung der

    Die nämlich wirkt, auch wenn sie einen längeren Zustand materiell-rechtlicher Ungewißheit beendet, auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 UStG) zurück (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521; vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 354; vom 5. Oktober 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201; vom 21. Februar 1991 V R 38/86, BFH/NV 1992, 61, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 287; Stadie, Jahrbuch der deutschen steuerjuristischen Gesellschaft - DStJG - Bd.13, 1990, 179, 211).
  • BFH, 29.10.1999 - III B 32/99

    Mitwirkungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Dabei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorentscheidung auszugehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201, 202, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2004 - VII R 48/02

    Anforderungen an die Revisionsbegr.

    Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen als solche --unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201, 202; BFH-Beschluss vom 12. September 2000 III R 56/99, BFH/NV 2001, 197, 198).
  • BFH, 12.09.2000 - III R 56/99

    Besetzung des Gerichts: Darlegungslast bei Verfahrensrüge - offensichtliches

    Eine Verfahrensrüge ist indes unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen als solche --unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201, unter I. 1. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 30.04.1998 - III B 3/98

    Vernehmung von Zeugen - Einspruchsschreiben - Fristgerechte Aufgabe -

  • BFH, 28.11.1996 - VIII B 107/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Festsetzung von

  • BFH, 25.02.2005 - V B 190/03

    Rechnungsaussteller; Bezeichnung

  • BFH, 19.01.2004 - X B 134/03

    Darlegung eines Verfahrensmangels bei Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

  • BFH, 19.11.2003 - X B 136/03

    Darlegung eines Verfahrensmangels bei Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

  • BFH, 22.10.2002 - X B 74/01

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Beweisantritt - Notwendigkeit einer

  • BFH, 08.10.1992 - V R 92/87

    Vorsteuerabzug bei Bauherrengemeinschaft (§ 15 UStG )

  • BFH, 29.04.1999 - V R 101/98

    Unterlassene Beiladung

  • BFH, 23.04.1998 - V B 114/97

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • BFH, 16.01.1997 - III B 298/95

    Anforderungen an die Begründetheit einer Beschwerde

  • BFH, 24.10.1995 - III B 171/93
  • BFH, 07.03.1995 - III B 163/94

    Anforderungen an die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs

  • FG München, 27.08.1999 - 7 V 1945/99

    Zulässigkeit eines mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des

  • FG Münster, 13.03.1997 - 5 K 1915/95
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