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   BFH, 18.12.1986 - V R 176/75   

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BFH, 18.12.1986 - V R 176/75 (https://dejure.org/1986,230)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1986 - V R 176/75 (https://dejure.org/1986,230)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1986 - V R 176/75 (https://dejure.org/1986,230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 15

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug - Schwimmanlage - Errichtung auf Betriebsgelände - Benutzung für Arbeitnehmer - Benutzung für Geschäftsfreunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und zeitweise Geschäftsfreunden sowie Arbeitnehmern unentgeltlich überlassen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 78
  • BB 1987, 883
  • BStBl II 1987, 350
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.12.1985 - V R 25/78

    Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    a) Mit der Anknüpfung des Vorsteuerabzugs in § 15 Abs. 1 UStG 1967 an Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind, schließt das Gesetz den Vorsteuerabzug für Leistungen, die insgesamt nicht für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, also nicht für seine unternehmerische, sondern eine anderweitige Betätigung bestimmt sind, aus (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530 - Jahreswagen -, und vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 - Geschäftsfreundebewirtung -).

    Die dargestellte Vorsteuerabzugsregelung läßt eine Übertragung des der Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG zugrunde liegenden Rechtsgedankens zur Entscheidung der vorliegenden Frage nicht zu (vgl. bereits BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

    Hierbei reicht es aus, daß der Gegenstand im Umfange des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll (BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216, mit Nachweisen).

    cc) In Zweifelsfällen muß der Unternehmer die oben genannten Voraussetzungen darlegen können (BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

  • BFH, 26.04.1979 - V R 46/72

    Automobilfabrik - Werksangehörigenrabatt - Verkaufssperrfrist - Erwerb eines

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    a) Mit der Anknüpfung des Vorsteuerabzugs in § 15 Abs. 1 UStG 1967 an Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind, schließt das Gesetz den Vorsteuerabzug für Leistungen, die insgesamt nicht für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, also nicht für seine unternehmerische, sondern eine anderweitige Betätigung bestimmt sind, aus (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530 - Jahreswagen -, und vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 - Geschäftsfreundebewirtung -).

    Die Bestimmungsfreiheit des Unternehmers findet jedoch dort ihre Grenzen, wo der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nach den Umständen des einzelnen Falles nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommen kann, daß der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist oder wo der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für die "private" (nichtunternehmerische) Nutzung bestimmt ist (vgl. BFHE 120, 110, BStBl II 1979, 530 - "Jahreswagen" -).

    Eine Stellungnahme zu den Fragen, ob eine Steuerfestsetzung vor Beginn der tatsächlichen Verwendung des angeschafften Gegenstands gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) offenzuhalten ist (vgl. BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530, Und BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448) bzw. ob bei alsbaldiger endgültiger Steuerfestsetzung die nachfolgende tatsächliche Verwendung im Änderungswege gemäß § 175 AO 1977 berücksichtigt werden könnte, erübrigt sich daher hier.

  • BFH, 15.09.1977 - V R 14/76

    Steuer für den Selbstverbrauch bei Gebäuden; zur Frage der baulichen

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Hallenneubau mit seinen eigenen Fundamenten, den Wänden, dem Dach und der Platzerweiterung schon unabhängig von dem bisher befestigten Lagerplatz mit den offenen Boxen ein selbständiges, neues Wirtschaftsgut i. S. des § 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967 ist, oder ob zwischen den genannten Neubauteilen und dem bisher befestigten Lagerplatz mit den Boxen als sog. Altteilen eine Verschachtelung besteht, bei der es auf das größen- und wertmäßige Überwiegen der Alt- und Neuteile ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 1977 V R 14/76, BFHE 123, 531, BStBl II 1978, 123, und vom 9. August 1973 V R 37/73, BFHE 110, 150, BStBl II 1973, 834).

    Sie ist nach den Feststellungen des FG aufgrund eigener tragender Stützen und Wände baulich eigenständig (vgl. BFHE 123, 531, BStBl II 1978, 123).

  • BFH, 25.11.1976 - V R 98/71

    Kein Vorsteuerabzug, wenn der maßgebliche Gegenstand erst in einem späteren

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    Wie der Senat bereits im Urteil vom 25. November 1976 V R 98/71 (BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448) ausgeführt hat, ergänzt die Regelung des § 15 Abs. 2 UStG 1967 lediglich die Merkmale, die nach Absatz 1 der Vorschrift den Vorsteuerabzug begründen, und zwar auf der Verwendungsseite.

    Eine Stellungnahme zu den Fragen, ob eine Steuerfestsetzung vor Beginn der tatsächlichen Verwendung des angeschafften Gegenstands gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) offenzuhalten ist (vgl. BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530, Und BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448) bzw. ob bei alsbaldiger endgültiger Steuerfestsetzung die nachfolgende tatsächliche Verwendung im Änderungswege gemäß § 175 AO 1977 berücksichtigt werden könnte, erübrigt sich daher hier.

  • BFH, 15.09.1977 - V B 10/77

    Fehlende selbständige Nutzungsfähigkeit - Gebäude - Beeinträchtigung der

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    Auf das von der Revision hervorgehobene Fehlen der selbständigen Nutzbarkeit oder Abtrennbarkeit der neuen Halle zur eigenständigen Nutzung kommt es für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts i. S. des § 30 Abs. 2 UStG 1967 nicht an (vgl. BFH-Beschluß vom 15. September 1977 V B 10/77, BFHE 123, 222, BStBl II 1977, 889).
  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    Während bei der Frage, ob die Schwimmanlage für das Unternehmen des Ehemanns der Klägerin angeschafft wurde, auf die Absicht der nach den Umständen des Falles möglichen Verwendung für unternehmerische oder unternehmensfremde Zwecke abzustellen war (siehe oben Abschn. I 1a cc), ist die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Vorsteuerabzug bei einem für das Unternehmen angeschafften Gegenstand wegen seiner Verwendung gemäß § 15 Abs. 2 UStG 1967 ganz oder z.T. für steuerfreie Zwecke entsprechend ausgeschlossen wird, nicht von der Verwendungsabsicht, sondern von der tatsächlichen Verwendung im Jahr der Ingebrauchnahme abhängig (BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394).
  • BFH, 09.08.1973 - V R 37/73

    Bauliche Verschachtelung - Altbau - Neubau - Selbständiges Gebäude -

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Hallenneubau mit seinen eigenen Fundamenten, den Wänden, dem Dach und der Platzerweiterung schon unabhängig von dem bisher befestigten Lagerplatz mit den offenen Boxen ein selbständiges, neues Wirtschaftsgut i. S. des § 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967 ist, oder ob zwischen den genannten Neubauteilen und dem bisher befestigten Lagerplatz mit den Boxen als sog. Altteilen eine Verschachtelung besteht, bei der es auf das größen- und wertmäßige Überwiegen der Alt- und Neuteile ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 1977 V R 14/76, BFHE 123, 531, BStBl II 1978, 123, und vom 9. August 1973 V R 37/73, BFHE 110, 150, BStBl II 1973, 834).
  • BFH, 16.10.1980 - V R 51/76

    Anteilige Steuerbefreiung für Gebäudeüberlassung bei Vermietung eines

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    Ergänzend ist bei der Entscheidung über die Vorsteuerabzugsschädlichkeit der Verwendung der Schwimmanlage folgendes zu beachten: Wie der Senat im Urteil vom 16. Oktober 1980 V R 51/76 (BFHE 132, 119, BStBl II 1981, 228) ausgeführt hat, handelt es sich bei der (entgeltlichen) Überlassung eines Hallenschwimmbades ohne Übernahme weiterer Pflichten um Vermietung i. S. des § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und damit im Sinne der Umsatzsteuer-Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1967.
  • BFH, 14.02.1980 - V R 49/74

    Zur Auslegung des § 15 Abs. 3 bis 5 UStG 1967; zum Umsatz i. S. des § 15 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    Das anzuwendende Aufteilungsverfahren für die Vorsteuerbeträge entspricht dem Zurechnungsverfahren gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 (siehe dazu BFH-Urteil vom 14. Februar 1980 V R 49/74, BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533).
  • BFH, 18.08.1977 - V R 164/75

    Selbstverbrauch und Bemessungsgrundlage des Selbstverbrauchs bei der Erweiterung

    Auszug aus BFH, 18.12.1986 - V R 176/75
    Bei einem "Anbau" wird der Tatbestand des Selbstverbrauchs verwirklicht, wenn dieser als ein selbständiges, neben den Altbau tretendes Wirtschaftsgut anzusehen ist oder wenn trotz baulicher Verschachtelung und betrieblicher Verflechtung von Anbau und Altbau ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung des Altbaus geschaffen wird, dem die Neubauteile das Gepräge geben (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1977 V R 164/75, BFHE 123, 165, BStBl II 1978, 46).
  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

  • BFH, 11.12.1986 - V R 57/76

    1. Miteigentümer kann auf gemeinschaftlichem Grundstück Bauwerk für sein

  • BFH, 04.07.1985 - V R 82/77

    Bereitstellung eines Angelteiches für Betriebsangehörige ist weder

  • BFH, 28.02.1980 - V R 138/72

    Behandlung der auf Privatfahrt angefallenen Unfallkosten bei der Bemessung des

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Der Senat hält an seinen hiervon abweichenden BFH-Urteilen vom 4. Juli 1985 V R 82/77 (BFHE 144, 81, BStBl II 1985, 538, unter 5.) und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75 (BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, unter B.I.2.b --zu einem Angelteich und einem Schwimmbad--) nicht fest (Änderung der Rechtsprechung).

    Soweit der erkennende Senat in den Urteilen in BFHE 144, 81, BStBl II 1985, 538, unter 2. und 3., und in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, unter B.I.2.b für Leistungen an Betriebsangehörige für deren Freizeitnutzung eine Verwendungsentnahme verneint hat, hält er daran nicht fest, da dies mit der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH nicht zu vereinbaren ist.

  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Dies wäre der Fall, wenn der von Herrn X errichtete Erweiterungsbau nach bautechnischer Betrachtung mit der Altbausubstanz verschachtelt wäre, d.h. keine eigene statische Standfestigkeit besäße (vgl. BFH-Urteil vom 15.02.1990 - V R 7/85, BFH/NV 1991, 61, unter II.1.), und die Neubauteile dem Gesamtgebäude unter Berücksichtigung der Größen- und Wertverhältnisse von Alt- und Neubauteilen nicht das Gepräge gäben (BFH-Urteile vom 18.12.1986 - V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, unter B.II., sowie vom 25.01.2007 - III R 49/06, BFHE 215, 459, BStBl II 2007, 586, unter II.1.).
  • BFH, 20.07.1988 - X R 8/80

    Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus der Errichtung eines Gebäudes, dessen

    - der zeitgleich unterschiedlichen - entweder nur unternehmerischen oder nur unternehmensfremden - Nutzung einzelner Teile eines angeschafften Gegenstandes (hier: des Gebäudes); in diesem Falle kommt eine räumlich-reale Aufteilung des Gebäudes in zwei Funktionseinheiten in Betracht (vorstehend zu a: Urteil in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233; BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, 82, BStBl II 1987, 350).

    Die Entscheidung über die Zuordnung hat im letztgenannten Fall der Unternehmer zu treffen (ausführlich hierzu BFH-Urteil in BFHE 149, 78, 83, BStBl II 1987, 350).

    Dem nichtunternehmerischen Bereich sind dabei die Grundflächen auch derjenigen Räume zuzuordnen, deren Nutzung für das Unternehmen eine nur unwesentliche Bedeutung hat (Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).

    Gegenstand der Vermietung sind die Schwimmhalle als Gebäude einerseits und das Schwimmbecken samt Zusatzeinrichtungen (Sauna, Duschen, Umkleidekabinen) als Betriebsvorrichtungen andererseits (vgl. Urteile in BFHE 132, 119, BStBl II 1981, 228; BFHE 149, 78, 86, BStBl II 1987, 350).

  • BFH, 24.07.2003 - V R 39/99

    Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken

    b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks für unternehmensfremde Zwecke dann steuerfrei und schloss deshalb gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug aus, wenn im Falle entgeltlicher Überlassung an einen Dritten eine Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG gegeben wäre (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1980 V R 51/76, BFHE 132, 119, BStBl II 1981, 228; vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668).
  • BFH, 21.05.1987 - V S 11/85

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen

    Der Senat hat bislang nicht entschieden, ob ein Gebäude - nach Maßgabe der für unternehmerische und für nichtunternehmerische Zwecke verwendeten Teile - als teilbarer Leistungsgegenstand beurteilt werden kann, mit der Folge, daß nur der unternehmerischen Zwecken dienende Teil i. S. des § 15 Abs. 1 UStG 1973 für das Unternehmen bezogen wäre, oder ob ein Gebäude nur einheitlich für das Unternehmen bezogen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877; vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350); er braucht diese Entscheidung auch hier nicht zu treffen.

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob alle Gebäudeteile körperlich einem bestimmten Nutzungszweck zugeordnet werden können, maßgebend ist, daß die Nutzung der Grundflächen in der Regel einen sachgerechten Maßstab für die schätzungsweise Aufteilung der anteiligen Herstellungskosten des Gebäudes und damit der auf diese Herstellungskosten entfallenden Vorsteuern darstellt; der erkennende Senat ist dementsprechend in den Urteilen in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, und in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 von einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Nutzung der Grundflächen des Gebäudes ausgegangen.

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 ausgeführt, daß die Zuordnung von Leistungsbezügen zum Unternehmen dort ihre Grenzen finde, wo der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nach den Umständen des einzelnen Falles nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommen könne, daß der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen sei oder wo der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für die "private" (nichtunternehmerische) Nutzung bestimmt sei.

    Besondere Umstände für die Annahme, daß das Schwimmbad unternehmerischen Zwecken diene, wie sie dem Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 zugrunde lagen, sind nicht ersichtlich.

  • BFH, 25.01.2007 - III R 49/06

    Anbau an bestehendes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut

    Durch einen mit dem Gebäude verschachtelten Anbau entsteht ein einheitliches neues Gebäude, wenn die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür sind regelmäßig die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maßgebend (BFH-Urteile vom 9. August 1974 V R 11/74, BFHE 114, 569, BStBl II 1975, 342; vom 18. August 1977 V R 164/75, BFHE 123, 165, BStBl II 1978, 46, und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).
  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

    Eine dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbare Regelung kennt das UStG nicht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350), so daß auch eine Leistung gegen ein (aus nichtunternehmerischen Gründen, z.B. schenkungshalber) unangemessen niedriges Entgelt der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegensteht.
  • BFH, 19.05.1988 - V R 115/83

    1. Unternehmereigenschaft setzt Leistungen gegen Entgelt voraus 2. Zum

    Eine lediglich geringfügige Vercharterung an Dritte, soweit darin eine nachhaltige Tätigkeit liegt, berechtigt nicht zum Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung, sondern nur zum Abzug der Umsatzsteuer, die auf die durch diese Verwendung veranlaßten Leistungsbezüge entfallen (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530, und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).

    Eine Zuordnung zum Unternehmen kann der Unternehmer allerdings dann nicht vornehmen, wenn der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für die nichtunternehmerische (private) Nutzung bestimmt ist (so bereits BFH-Urteil vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530) oder wenn der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommt, daß der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist (siehe insbesondere BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 unter B I 1a) bb), und in BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688).

    Eine Aufteilung der Vorsteuern bei der Anschaffung eines - wie im Streitfall - sowohl zu unternehmerischen als auch zu nichtunternehmerischen Zwecken verwendbaren Gegenstandes sieht § 15 Abs. 1 UStG 1973 nicht vor (Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 unter B I 1a) aa)).

  • BFH, 25.05.2000 - V R 39/99

    Vorsteuerabzug bei Selbstnutzung einer Wohnung

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks für unternehmensfremde Zwecke dann steuerfrei und schließt gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug insoweit aus, wenn im Falle entgeltlicher Überlassung an einen Dritten eine Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG gegeben wäre (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1980 V R 51/76, BFHE 132, 119, BStBl II 1981, 228; vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668).
  • BFH, 26.02.1987 - V R 71/77

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem

    Für die Absatzseite hat der Gesetzgeber Aufteilungsvorschriften (§ 15 Abs. 3 bis 6 UStG 1967/73) bzw. für den Fall einer Änderung der Verhältnisse Korrekturvorschriften erlassen (§ 15 Abs. 7 UStG 1967 bzw. § 15a UStG 1973; Senats-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).

    Der Senat hat daher entschieden (Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350), daß das Gesetz grundsätzlich nur eine einheitliche Bejahung oder Verneinung der Frage zulasse, ob eine Lieferung oder Leistung für das Unternehmen bezogen worden sei.

    In der zitierten Entscheidung (BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350) hat der Senat ferner ausgesprochen, die vorgesehene "gemischte" Verwendung eines angeschafften Gegenstandes könne auch von der Art sein, daß gleichzeitig ein Teil für unternehmerische Zwecke und der andere Teil für nichtunternehmerische Zwecke eingesetzt werden solle.

  • BFH, 11.12.1991 - II R 14/89

    Schwimmbecken sind bei Hotelbetrieben keine Betriebsvorrichtung

  • BFH, 26.06.1996 - XI R 43/90

    Teilweiser Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung beim Grundstücksverkauf möglich?

  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

  • BFH, 13.09.1988 - V R 230/83

    Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen bei Zuordnung der Lieferung zum Unternehmen

  • BFH, 23.08.1988 - X R 14/82

    Vermietung von Grundstücken als eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von

  • FG Düsseldorf, 19.06.1996 - 5 K 7682/91

    Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich von Strafverteidigerkosten;

  • BFH, 30.04.1987 - V R 154/78

    1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten

  • BFH, 25.03.1988 - V R 101/83

    Zur Frage der Zuordnung von Gegenständen (PKW) zum Unternehmen

  • BFH, 25.10.1989 - V R 111/85

    1. Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art - 2. Zur Frage, wann die Tätigkeit

  • BFH, 20.07.1988 - X R 6/80

    Umsatz - Wohnung - Vermietung an Unternehmer - Nutzung als Büro und zu

  • BFH, 26.07.1988 - X R 50/82

    Zum Vorsteuerabzug der Kreditinstitute beim Bezug von Werbeartikeln

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 86/90

    1. Unternehmereigenschaft eines Karnevalsprinzen 2. Umrechnung in einen

  • BFH, 18.08.1988 - V R 18/83

    - Gemeinde kann Parkanlagen ihrem unternehmerischen Bereich (Kurbetrieb) zuordnen

  • BFH, 21.05.1987 - V R 109/77

    Zur Unternehmereigenschaft einer Jagdgesellschaft

  • BFH, 21.04.1993 - XI R 106/90

    Unterstellung von Unternehmereigenschaften bei der Tätigkeitsausübung als

  • BFH, 11.01.1990 - V R 86/84

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug

  • BFH, 04.03.1993 - V R 73/87

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten

  • FG Düsseldorf, 13.11.1997 - 5 K 1041/93

    Steuerrechtliche Einordnung der Überlassung einer Ferienwohnungen an eine

  • BFH, 28.02.1996 - XI R 70/90

    Option bei gemischter Grundstücksvermietung

  • BFH, 25.06.1987 - V R 121/86

    Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem

  • BFH, 12.11.1987 - V R 141/83

    Zur Vorsteueraufteilung bei einem Gebäude, das nach Fertigstellung teilweise

  • BFH, 21.04.1988 - V R 135/83

    Zum Gegenstand des Eigenverbrauchs bei Entrichtung eines schlüsselfertigen

  • BFH, 25.06.1987 - V R 92/78

    Unentgeltliche Geschäftsveräußerung ist Eigenverbrauch

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 142/03

    Keine Vorsteueraufteilung nach bei Gebäudenutzung entstandenen Personalkosten und

  • BFH, 08.06.1988 - X R 53/81

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher

  • BFH, 29.10.1987 - V R 155/78

    Unentgeltliche Wohnraumüberlassung an Gesellschafter als steuerfreier

  • BFH, 24.11.1988 - V R 200/83

    Eigenverbrauch auch bei zeitweiliger privater PKW-Nutzung außerhalb des

  • BFH, 28.02.1996 - XI R 67/90

    Behandlung eines umsatzsteuerfreien Umsatzes als steuerpflichtigen Umsatz auf

  • BFH, 28.02.1996 - XI R 95/92

    Reichweite der Option bei Grundstücksverpachtung

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.1995 - 11 K 89/92

    Zuordnung eines gemischt genutzten PKW zum nichtunternehmerischen Bereich bei

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 2 K 270/01

    Aufteilung der Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines teilweise

  • BFH, 25.02.1987 - V B 24/86

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Erstmalige Verwendungen - Anschaffung eines

  • BFH, 15.09.1994 - XI R 82/92

    Grenzen des Zuordnungswahlrechts im Fall eines Demonstrationsobjektes

  • BFH, 30.01.1992 - V B 153/91

    Gewährung eines Vorsteuerabzugs für eine Einbauküche

  • BFH, 01.02.1990 - V R 51/85

    Voraussetzung für einen Eigenverbrauch durch Verwendung eines dem Unternehmen

  • BFH, 07.05.1987 - V R 108/79

    Vorsteuerbeträge aus Gebäudeherstellungskosten - Verwendung eines Gebäudes zur

  • BFH, 16.07.1987 - V R 147/79

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - Ausführung abzugsschädlicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2001 - 3 K 1501/97

    Vorsteuerabzug bei einem eingetragenen Verein

  • FG Hamburg, 30.03.2004 - V 266/03

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus Bauleistungen; Substantiierung der

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