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   BFH, 18.08.1988 - V R 18/83   

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https://dejure.org/1988,1649
BFH, 18.08.1988 - V R 18/83 (https://dejure.org/1988,1649)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1988 - V R 18/83 (https://dejure.org/1988,1649)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1988 - V R 18/83 (https://dejure.org/1988,1649)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 2 Abs. 3, § 15

  • Wolters Kluwer

    Gemeinde - Parkanlage - Unternehmerischer Bereich - Kurbetrieb - Gewerbebetrieb - Verwendungseigenverbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    - Gemeinde kann Parkanlagen ihrem unternehmerischen Bereich (Kurbetrieb) zuordnen - (Mit-)Benutzung solcher Anlagen durch Nicht-Kurgäste kein Verwendungseigenverbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 269
  • BB 1988, 2168
  • BStBl II 1988, 971
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.10.1962 - I 53/61 U

    Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einer Kurverwaltung

    Auszug aus BFH, 18.08.1988 - V R 18/83
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, nehmen Kurbetriebe, vergleichbar einem Versorgungsbetrieb (§ 2 KStDV 1968), wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil; die Tätigkeit ist auf Einnahmeerzielung gerichtet, wobei es unerheblich ist, ob eine Kurtaxe z.B. als öffentlich-rechtliche Abgabe erhoben wird (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1981 V R 34/76, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1982, 32; vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 1962 I 53/61 U, BFHE 75, 757, BStBl III 1962, 542).
  • BFH, 30.04.1987 - V R 154/78

    1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten

    Auszug aus BFH, 18.08.1988 - V R 18/83
    Daß die Zuordnungsregelung des § 12 EStG (auf die das FA abstellt) - nach der (umgekehrt) nur bei unbedeutendem Hineinspielen der Lebensführung eine (insgesamt) beruflich veranlaßte Anschaffung anerkannt wird - hierauf nicht übertragbar ist, hat der Senat ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; ferner Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688).
  • BFH, 25.03.1988 - V R 101/83

    Zur Frage der Zuordnung von Gegenständen (PKW) zum Unternehmen

    Auszug aus BFH, 18.08.1988 - V R 18/83
    Ob bestimmte Maßnahmen für das Unternehmen "angemessen" sind oder nicht, insbesondere, ob die Maßnahme für das Unternehmen notwendig ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. Urteile vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649, und vom 19. April 1979 V R 11/72, BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420).
  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und

    Auszug aus BFH, 18.08.1988 - V R 18/83
    Daß die Zuordnungsregelung des § 12 EStG (auf die das FA abstellt) - nach der (umgekehrt) nur bei unbedeutendem Hineinspielen der Lebensführung eine (insgesamt) beruflich veranlaßte Anschaffung anerkannt wird - hierauf nicht übertragbar ist, hat der Senat ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; ferner Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688).
  • BFH, 19.04.1979 - V R 11/72

    Zur Frage der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Unternehmen eines

    Auszug aus BFH, 18.08.1988 - V R 18/83
    Ob bestimmte Maßnahmen für das Unternehmen "angemessen" sind oder nicht, insbesondere, ob die Maßnahme für das Unternehmen notwendig ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. Urteile vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649, und vom 19. April 1979 V R 11/72, BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420).
  • BFH, 11.01.1979 - V R 26/74

    Keine festen Umsatz- oder Gewinngrenzen zur Bestimmung eines Betriebs

    Auszug aus BFH, 18.08.1988 - V R 18/83
    Eine "hoheitliche" und damit nichtunternehmerische Verwendung (§ 2 Abs. 3 UStG 1973) liegt durch diese Verwendung nicht vor (anders als etwa beim sog. Schulschwimmen in einem unternehmerisch betriebenen Schwimmbad einer Gemeinde, BFH-Urteil vom 11. Januar 1979 V R 26/74, BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746, mit Anmerkung von Weiß, UR 1979, 85; jetzt Abschn. 23 Abs. 18 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR -: die Erfassung des Schulschwimmens als einer hoheitlichen Zwecken dienenden Verwendung beruhte auf der Maßgeblichkeit der "Einzelfallüberlassung" des Schwimmbades).
  • BFH, 01.10.1981 - V R 34/76
    Auszug aus BFH, 18.08.1988 - V R 18/83
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, nehmen Kurbetriebe, vergleichbar einem Versorgungsbetrieb (§ 2 KStDV 1968), wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil; die Tätigkeit ist auf Einnahmeerzielung gerichtet, wobei es unerheblich ist, ob eine Kurtaxe z.B. als öffentlich-rechtliche Abgabe erhoben wird (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1981 V R 34/76, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1982, 32; vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 1962 I 53/61 U, BFHE 75, 757, BStBl III 1962, 542).
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    a) Der BFH ging vor Ergehen des EuGH-Urteils Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Gemeinde mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe steuerbare Umsätze ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 01.10.1981 - V R 34/76, UR 1982, 32, unter II.1.; vom 18.08.1988 - V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971, unter II.1.; vom 26.04.1990 - V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799, unter II.; vom 03.08.2017 - V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 22).
  • BFH, 03.08.2017 - V R 62/16

    Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

    Die bisherige Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile vom 26. April 1990 V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799, Rz 8; vom 1. Oktober 1981 V R 34/76, Umsatzsteuer-Rundschau 1982, 32, sowie vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971) geht zwar ebenso wie das Schrifttum (vgl. Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 46 Rz 351 "Kurbetrieb"; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 2 Rz 177 "Kurbetrieb"; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 1362, 1363; Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG Rz 209 "Kurbetrieb") davon aus, dass zu den Betrieben gewerblicher Art auch ein sog. Kurbetrieb gehören kann, d.h. die Überlassung von Kureinrichtungen gegen Entgelt in Gestalt von Kurbeiträgen oder Kurtaxen.
  • BFH, 10.12.1992 - V R 3/88

    Öffentlich-rechtliches Gemeindeparkhaus als Gewerbebetrieb

    Von der Zuordnung des Parkhauses zum Unternehmen (Betrieb gewerblicher Art) ging das FG rechtlich unbedenklich aus (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971).

    Zutreffend ist auch, daß die Verwendung eines dem Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dienenden Gegenstands zu öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Zwecken Eigenverbrauch durch Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Betrieb gewerblicher Art) sein kann (vgl. den im Senatsurteil in BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971 erwähnten Beispielsfall der Überlassung eines unternehmerisch betriebenen Schwimmbads einer Gemeinde für Zwecke des Schulschwimmens).

    Wie bei der Zuordnung von Leistungsbezügen des Unternehmers "für sein Unternehmen" (vgl. § 15 Abs. 1 UStG 1980) gilt auch hier, daß der Unternehmer darlegen muß, die Leistung habe seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit fördern sollen (vgl. Senatsurteil in BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971; Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

  • BFH, 26.04.1990 - V R 166/84

    Grenzen der unternehmerischen Zuordnungsfreiheit einer Gemeinde bei als

    Wie der Senat zuletzt im Urteil vom 18. August 1988 V R 18/83 (BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971) ausgeführt hat, kann zu diesen Betrieben gewerblicher Art auch ein sog. Kurbetrieb gehören, d.h. die Überlassung von Kureinrichtungen gegen Entgelt in Gestalt von Kurbeiträgen oder Kurtaxen.

    Anders als im Urteilsfall in BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971, in dem der Senat die Zuordnung von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen zum unternehmerischen Bereich des Kurbetriebs für zulässig erachtete (ebenso FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. März 1978 III 253/74 [IV], Entscheidungen der Finanzgerichte. - EFG - 1978, 353), hält der Senat die Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten Wegen zum unternehmerischen Bereich für nicht möglich.

    Wie im Urteil in BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971 ausgeführt, findet die Bestimmungsfreiheit des Unternehmers bei der Zuordnung dort ihre Grenze, wo der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nach den Umständen des einzelnen Falles nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommen kann, daß die Leistung/der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist oder wo der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für den nichtunternehmerischen Bezug bestimmt ist.

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.1999 - 12 V 26/99

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Antrag auf Festsetzung einer negativen

    Das von der Astin herangezogene BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 18/83 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 971) sei zu einer Fallgestaltung des Verwendungseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG ergangen und mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Demgegenüber hat der BFH im Urteil vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971 ) - worauf die Astin im Schreiben vom 17. Mai 1999 im Aussetzungsverfahren nach § 361 AO den Ag zutreffend hingewiesen hat - ausdrücklich klargestellt, daß Parkanlagen in einem Kurort (Spazier- und Wanderwege, Parkbänke usw.) die dem Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art. zugeordnet und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, weder einem Entnahmeeigenverbrauch noch einem Verwendungseigenverbrauch zugeführt werden, wenn diese auch von Nichtkurgästen, insbesondere den Einwohnern des Ortes, unentgeltlich genutzt werden.

    Aufgrund der im Vollziehungaussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung geht der Senat aufgrund der Grundsätze der BFH-Urteile vom 18. August 1988 V R 18/83 und vom 26. April 1990 V R 166/84 (a.a.O.) daher davon aus, daß Parkanlagen u.ä.

    Wie sich dem Urteil des BFH vom 18. August 1988 V R 18/83 (a.a.O.) eindeutig entnehmen läßt, hat der BFH eine Parkanlage, welche von einer Gemeinde dem Unternehmen eines Betriebs gewerblicher Art. zugeordnet wird und auch ihren Bürgern zugänglich ist, nur wegen Fehlens von Eingangskontrollen und Zugangshindernissen gerade nicht ihrem Hoheitsbereich zugerechnet.

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.08.1995 - 3 K 2009/93
    Für die Zuordnung sei von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 18. August 1988, BStBl II 1988, 971 [BFH 18.08.1988 - V R 18/83] auszugehen.

    Nach dem Urteil des BFH vom 18. August 1988 V R 18/83 , BStBl II 1988, 971kann die Klägerin Leistungen, die sowohl ihrem hoheitlichen (gemeindlichen) Aufgabenbereich als auch dem unternehmerischen Bereich (Gemeinschaftshaus) dienen, nach den zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entwickelten Zuordnungsregeln ihrem Unternehmesbereich zuordnen, wenn die Leistungen im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen und diese fördern sollen ( BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 166/84 , BStBl II 1990, 799).

    Die Bestimmungsfreiheit des Unternehmers findet dort ihre Grenze, wo der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nach den Umständen des einzelnen Falles nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommen kann, daß die Leistung/der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist oder wo der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für die nichtunternehmerische Nutzung bestimmt ist (BFH-Urteil vom 18. August 1988 a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 20.03.2020 - 6 K 18/17

    Ermittlung des Umfangs eines von der Klägerin geführten Betriebes gewerblicher

    Ob bestimmte Maßnahmen für einen Kurbetrieb angemessen oder notwendig seien, bleibe unerheblich (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971).

    Der BFH hat ferner im Fall eines Kneippkurortes, der u.a. ein Kurmittelhaus und ein Kommunikationszentrum unterhielt, entschieden, dass neu errichtete Parkanlagen nebst Ruhebänken zulässigerweise dem unternehmerischen Bereich "Kurbetrieb" zugeordnet werden durften (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971).

  • BFH, 22.10.2009 - V R 33/08

    Zu Zuordnungsentscheidungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts - Bloße

    Diese Zuordnungsregeln gelten nicht nur für die unternehmerische und nichtunternehmerische Betätigung von natürlichen Personen, sondern auch für die der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 65/95, BFHE 183, 283, BStBl II 1999, 420; vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 65/95

    Vermietung von Strandhäusern durch Gemeinde

    Diese Zuordnungsregeln gelten nicht nur im Hinblick auf unternehmerische und nichtunternehmerische Betätigung von natürlichen Personen, sondern auch auf solche der Körperschaften öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971).
  • BFH, 21.09.1989 - V R 89/85

    Blutalkoholuntersuchungen und toxikologische Untersuchungen eines chemischen

    Daß die Zuweisung der Tätigkeit an die juristische Person des öffentlichen Rechts im Interesse des Gemeinwohls erfolgt, ist für ihre Charakterisierung als hoheitlich oder unternehmerisch unerheblich (wie auch die Festsetzung und Erhebung der Gegenleistung als Gebühr oder ähnliches durch Gesetz und Verordnung; BFH-Urteile vom 26. Mai 1977 V R 15/74, BFHE 123, 70, BStBl II 1977, 813 - Friedhofsverwaltung -, und vom 18. August 1988 V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971, unter II. 1. - Kureinrichtungen einer Gemeinde -).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 1510/99

    Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Werksgebäudes

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 142/03

    Keine Vorsteueraufteilung nach bei Gebäudenutzung entstandenen Personalkosten und

  • FG München, 20.03.2003 - 14 K 4111/00

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Kommune als Vermieter von Ladenlokalen;

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