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   BFH, 19.11.1998 - V R 19/98   

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https://dejure.org/1998,3796
BFH, 19.11.1998 - V R 19/98 (https://dejure.org/1998,3796)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1998 - V R 19/98 (https://dejure.org/1998,3796)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1998 - V R 19/98 (https://dejure.org/1998,3796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Werkvertrag - Hauptzweck - Urheberrecht - Übertragung - Umsatzbesteuerung - Ermäßigung

  • Judicialis

    LPflG v. 05.02.1979 § 24; ; LPflG § 20; ; UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; ;... UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c; ; UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 49 Buchst. c; ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; UrhG § 2 Abs. 2; ; UStG § 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeiner Steuersatz für Biotopkartierer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c J: 1991, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 J: 1991, UStG Anlage Nr 49 Buchst e
    Hauptleistung; Leistungsgegenstand; Nebenleistung; Steuersatz; Urheberrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.12.1985 - V R 15/80

    Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen und andere

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 19/98
    Die Annahme einer derartigen Nebenleistung setzt voraus, daß sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit ihr vorkommt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 15/80, BFHE 146, 181, BStBl II 1986, 499).
  • BFH, 23.07.1998 - V R 87/97

    Steuersatz bei Tätowierern

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 19/98
    b) Der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) ist auch anwendbar, wenn die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten nur als unselbständige Nebenleistung zur Feststellung geschützter Landschaftsbestandteile hinzutritt (vgl. auch Urteile des BFH vom 23. Juli 1998 V R 87/87, BFHE 186, 168, BStBl II 1998, 641, unter II. 1. b - Tätowierer; vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, unter II. 1. - Standard-Software).
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 88/89

    Explosionszeichnungen

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 19/98
    Dafür bestand auch keine Veranlassung, weil wegen der geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit (§ 2 Abs. 2 UrhG) von Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nur ein entsprechend geringer Schutzumfang vorhanden ist (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteil vom 28. Februar 1991 I ZR 88/89, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1991, 1189).
  • BFH, 15.09.1994 - XI R 51/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 19/98
    Zusammengehörige Vorgänge mit mehreren untereinander gleichzuwertenden Faktoren können umsatzsteuerrechtlich als einheitliche Leistung beurteilt werden, wenn sie so ineinandergreifen, daß sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 15. September 1994 XI R 51/91, BFH/NV 1995, 553, Umsatzsteuer-Rundschau 1995, 305, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.1956 - V 276/55 U

    Einordnung der Überlassung technischer Zeichnungen und Beschreibungen an

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 19/98
    Die Erkundung und Bestimmung der geschützten Landschaftsbestandteile stellt bei natürlicher Betrachtung die den rechtlichen Charakter der gesamten Tätigkeit bestimmende Leistung dar, hinter der eine Leistung durch Überlassung von Urheberrechten zur Auswertung als rechtsunerheblich zurücktritt (zur Beurteilung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, aber wirtschaftlich hinter anderen Leistungen zurücktreten BFH-Urteil vom 18. Mai 1956 V 276/55 U, BFHE 63, 14, BStBl III 1956, 198 für die Überlassung von Konstruktionszeichnungen; Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - Erkenntnis vom 27. August 1998, 93/13/0261, 0262, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1998, 435).
  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 19/98
    b) Der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) ist auch anwendbar, wenn die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten nur als unselbständige Nebenleistung zur Feststellung geschützter Landschaftsbestandteile hinzutritt (vgl. auch Urteile des BFH vom 23. Juli 1998 V R 87/87, BFHE 186, 168, BStBl II 1998, 641, unter II. 1. b - Tätowierer; vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, unter II. 1. - Standard-Software).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89

    Bedienungsanweisung

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 19/98
    Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, daß er ein geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) durch die eigenschöpferische Darstellung der Biotopkartierung oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG durch die Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung der wissenschaftlichen Erläuterungen zur Kartierung (vgl. dazu Bundesgerichtshof --BGH--, z.B. Urteil vom 10. Oktober 1991 I ZR 147/89, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 689 - Zeichnung einer Motorsäge) geschaffen und an den Auftraggeber zur Auswertung überlassen hat, unterliegt seine Leistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.
  • BFH, 14.10.1987 - V R 87/87
    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - V R 19/98
    b) Der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) ist auch anwendbar, wenn die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten nur als unselbständige Nebenleistung zur Feststellung geschützter Landschaftsbestandteile hinzutritt (vgl. auch Urteile des BFH vom 23. Juli 1998 V R 87/87, BFHE 186, 168, BStBl II 1998, 641, unter II. 1. b - Tätowierer; vom 13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372, unter II. 1. - Standard-Software).
  • FG Saarland, 20.08.2001 - 1 K 126/00

    Regelmäßig kein ermäßigter Steuersatz für forstwissenschaftliche Arbeiten /

    Umfasst daher die Bestellung eines wissenschaftlichen Werkes sowohl die Überlassung des erstellten Werkes als auch die Gestattung seiner urheberrechtlichen Auswertung, so kann die Vertragserfüllung durch den (wissenschaftlichen) Unternehmer nur dann als einheitliche Leistung insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterfallen, wenn die Gestattung der urheberrechtlichen Auswertung des wissenschaftlichen Werkes den wirtschaftlichen Hauptzweck der erbrachten Leistung ausmacht, letztere also dadurch ihr umsatzsteuerrechtliches Gepräge erhält (BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 19/98, BFH/NV 1999, 836; FG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Mai 1996 1 V 44/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1996, 947).

    Ist das nicht der Fall und die mit der Erstellung des wissenschaftlichen Werkes verbundene Gestattung seiner urheberrechtlichen Auswertung auch sonst im Vergleich zur Hauptleistung nur nebensächlich, weil die Gestattung der Verwertung, obwohl sie mit dem erstellten Werk eng zusammenhängt, die Überlassung der wissenschaftlichen Arbeit lediglich wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit ihr vorkommt, so rechtfertigt die Einräumung von Nutzungsrechten als lediglich unselbständige Nebenleistung nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, sondern die gesamte erbrachte Leistung des wissenschaftlichen Unternehmers ist dann dem Regelsteuersatz zu unterwerfen (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1985 V R 15/80, BStBl II 1986, 499; BFH/NV 1999, 836).

    Dabei kann als Indiz für die Nebensächlichkeit der Gestattung der urheberrechtlichen Verwertung gewertet werden, dass dafür kein besonderes Entgelt zu entrichten ist (BFH, BFH/NV 1999, 836).

    Der Beklagte hat in seiner Rechtsbehelfsakte einen Vertrag vorgelegt, wie er zwischen der F und der Forstabteilung des saarländischen Wirtschaftsministeriums - und in ähnlicher Weise im Übrigen bei vergleichbaren Werkverträgen des Landes Rheinland-Pfalz (s. dazu die Sachverhaltsangaben im BFH-Urteil BFH/NV 1999, 836) - üblich war.

    Damit unterliegen die streitbefangenen Werkleistungen des Klägers im Streitjahr insgesamt dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG (ebenso BFH, BFH/NV 1999, 836 für den vergleichbaren Fall einer vom Land Rheinland-Pfalz bei einem selbständigen Dipl.-Biologen in Auftrag gegebenen Biotopkartierung).

  • BFH, 25.11.2004 - V R 25/04

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

    Anders als bei der bloßen Nutzung eines Werkes innerhalb des Wirkungskreises des Leistungsempfängers, z.B. bei nachgeordneten Behörden, die regelmäßig keine Verwertung von geschützten Rechten darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 19/98, BFH/NV 1999, 836), kann nach den Ausführungen unter II. 3. a der Weitervertrieb von Software an rechtlich selbstständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner eine Verbreitung von eingeräumten Nutzungsrechten darstellen.
  • BFH, 21.10.2009 - V R 8/08

    Umsätze als Trauerredner: Keine Umsatzsteuerermäßigung wegen

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach Indiz für die Unselbständigkeit der Leistung das Fehlen einer gesonderten Entgeltsvereinbarung sein kann (BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 19/98, BFH/NV 1999, 836, zur Landschaftserkundung mit Anfertigung einer Kartierung) und der Umstand, dass das Entgelt sich nicht reduziert, wenn ein Teil des Leistungspakets nicht beansprucht wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1712, zur Überlassung von Broschüren als Ergänzung eines Seminars).
  • FG Münster, 25.02.2021 - 5 K 268/20

    Anteiliges Unterliegen von Unternehmensleistungen zum ermäßigten

    Wenn das Fehlen einer gesonderten Entgeltsvereinbarung ein Indiz für die Unselbständigkeit einer Leistung sein kann (BFH, Urteil vom 19.11.1998 - V R 19/98, BFH/NV 1999, 836), dann spricht dieser Umstand auch dagegen, dass es sich bei der entsprechenden (unselbständigen) Leistung um ein überwiegend prägendes Element einer einheitlichen Leistung handelt.
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2003 - 14 K 216/98

    Umsatzsteuersatz für Entgelte eines selbständigen Diplom-Biologen aus der

    Die vom Kläger erbrachten Leistungen unterschieden sich von dem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. November 1998 - V R 19/98 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV - 1999, 836 ) zum Steuersatz der Umsätze eines Biotopkartierers entschiedenen Fall insofern, als die nach den o.a. Werkverträgen vom Kläger zu erbringenden Leistungen deutlich über reine Feldarbeiten (Kartierungen) und reine Datenauflistungen hinausgingen.

    Indiz dafür ist, wenn für die Nutzung von Urheberrechten kein besonderes Entgelt bezahlt wird (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BFH-Urteil vom 19. November 1998 - V R 19/98, BHH/NV 1999, 836 - Leistungen eines Biotopkartierers; BFH-Urteil vom 27. September 2001 - V R 14/01, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 114 - Überlassung eines Computerprogrammes; BFH-Urteil vom 17. Januar 2002 - V R 13/01, BFH/NV 2002, 821 - ebenfalls Überlassung von Computerprogrammen; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 20. August 2001 - 1 K 126/00, nicht veröffentlicht - dokumentiert auf juris-CD - Waldschadensgutachten eines Diplom-Forstwirts).

  • FG Hamburg, 28.11.2003 - III 107/01

    Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für die Übertragung von Urheberrechten an

    aa) Im Unterschied zu dem von der Rechtsprechung entschiedenen Fall der Weitergabe von Nutzungs- und Verwertungsrechten an nachgeordnete Behörden einer Gebietskörperschaft (BFH vom 19. November 1998, V R 19/98, BFH/NV 1999, 836 ) hat die V-AG die Software anderen rechtlich eigenständigen Gesellschaften gegen Entgelt angeboten und überlassen.
  • FG Köln, 18.10.2006 - 4 K 3006/04

    Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke bei der Konzeption und der

    Er verweise hierzu auf die BFH-Entscheidung vom 19.11.1998, BFH/NV 1999, 836.
  • FG Köln, 13.09.2000 - 14 K 5167/97

    Erstellung von Computer-Software fuumlr Wirtschaftsunternehmen; Anspruch auf

    Dabei kann, ähnlich wie im BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 19/98, BFH/NV 1999, 836, dahinstehen, ob dieser Anteil und die Leistungen im übrigen so ineinander greifen, daß von einer einheitlichen Leistung gesprochen werden muß, in der der urheberrechtliche Anteil untergeht oder ob der urheberrechtliche Anteil - mit demselben Ergebnis - als unselbständige Nebenleistung zu werten ist.
  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 326/98

    Überlassung von Schutzrechten unter der aufschiebenden Bedingung der

    Insoweit ist maßgeblich auf die wirtschaftlich überwiegende Bedeutung des vertraglich zu Leistenden abzustellen (BFH-Urteil vom 18. Mai 1956 V 276/55 U, BStBl III 1956, 198; s. auch BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 19/98, BFH/NV 1999, 836 ).
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