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   BFH, 09.05.1985 - V R 192/84   

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BFH, 09.05.1985 - V R 192/84 (https://dejure.org/1985,2029)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1985 - V R 192/84 (https://dejure.org/1985,2029)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - V R 192/84 (https://dejure.org/1985,2029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 411
  • BB 1985, 1718
  • BStBl II 1985, 552
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.04.1985 - V R 74/84
    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - V R 192/84
    Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1985 hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe die Revision dadurch begründet, daß sie in ihrem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, darauf hingewiesen habe, daß gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Februar 1984 V 424/81 bereits ein Revisionsverfahren (V R 74/84) anhängig sei.

    Der in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 1984 enthaltene Hinweis auf das Revisionsverfahren V R 74/84 stellt keine Revisionsbegründung dar.

  • FG Niedersachsen, 09.02.1984 - V 424/81
    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - V R 192/84
    Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1985 hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe die Revision dadurch begründet, daß sie in ihrem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, darauf hingewiesen habe, daß gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Februar 1984 V 424/81 bereits ein Revisionsverfahren (V R 74/84) anhängig sei.
  • BFH, 06.06.2006 - V R 8/06

    Wiedereinsetzung und Rechtsirrtum; Auslegung von Prozesserklärungen

    b) Der Antrag des FA, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, hat nicht die Wirkung, dass der Lauf der Begründungsfrist gehemmt war (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1985 V R 192/84, BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552; vom 28. Dezember 1993 I R 106/93, juris; ebenso zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens BFH-Beschluss vom 17. März 1999 VII B 346/98, juris; Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 1999 1 BvR 810/99).

    Der Hinweis auf ein anderes Verfahren und darauf, dass dort über dieselbe (konkrete) Rechtsfrage zu entscheiden sei, reicht nicht aus (BFH in BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552).

    Der Vertreter i.S. des § 62a Abs. 1 Satz 3 FGO hätte wissen müssen, dass der Antrag auf Ruhen des Verfahrens den Lauf der Revisionsbegründungsfrist nicht aufhält (z.B. BFH in BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552).

  • BFH, 17.03.1999 - VII B 346/98

    Beschwerdefrist - Begründungspflicht - Begründungspflicht - Fristversäumung -

    Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Kläger, das Verfahren auszusetzen, hatte nicht die Wirkung, daß der Lauf der Begründungsfrist gehemmt war (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1985 V R 192/84, BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552).

    Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger hätten wissen müssen, daß die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb der Beschwerdefrist auch zu begründen war und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens den Ablauf dieser Frist nicht aufhält (vgl. BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552).

  • BFH, 17.03.2010 - III R 56/09

    Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Der Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 46/09 und darauf, dass dort über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden sei, reicht nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1985 V R 192/84, BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552; vom 6. Juni 2006 V R 8/06, BFH/NV 2006, 1852), er sollte vielmehr den Antrag auf Ruhen des Verfahrens rechtfertigen.
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