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   BFH, 08.06.1995 - V R 20/94   

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BFH, 08.06.1995 - V R 20/94 (https://dejure.org/1995,2098)
BFH, Entscheidung vom 08.06.1995 - V R 20/94 (https://dejure.org/1995,2098)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - V R 20/94 (https://dejure.org/1995,2098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 297
  • BB 1995, 2310
  • DB 1995, 2405
  • BStBl II 1995, 822
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 118/90

    Pensionszusage für Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 08.06.1995 - V R 20/94
    Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer kann gemäß § 181 Abs. 5 AO 1977 nach Ablauf der Feststellungsfrist selbst dann durchgeführt werden, wenn bei einigen der Feststellungsbeteiligten bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90 (BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381), in dem dieser in einem Verfahren wegen Gewinnfeststellung entschieden habe, die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO 1977 bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften setze voraus, daß die Festsetzungsfrist hinsichtlich der in Betracht kommenden Folgesteuer noch bei keinem Feststellungsbeteiligten abgelaufen sei, dürfe im Streitfall nicht angewendet werden.

    Dieser Auffassung steht das Urteil des IV. Senats in BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381 (zur Nichtanwendung durch die Finanzverwaltung s. BMF in BStBl I 1994, 302) nicht entgegen.

  • BFH, 27.01.1994 - V R 31/91

    Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 08.06.1995 - V R 20/94
    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 27. Januar 1994 V R 31/91 (BFHE 173, 463, BStBl II 1994, 488, unter II. 2.) entschieden, daß die VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 für Feststellungszeiträume vor ihrem Inkrafttreten anwendbar ist und auch insoweit die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer ermöglicht.
  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
    Auszug aus BFH, 08.06.1995 - V R 20/94
    Der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages ging bei der Beratung des Entwurfs der AO 1977 nur hinsichtlich der unterbliebenen gesonderten Feststellung von Gewinneinkünften davon aus, daß diese lediglich dann nachgeholt werden kann, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuern, die von der gesonderten Feststellung abhängen, für alle Beteiligten noch nicht abgelaufen ist (Bericht und Antrag des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292, S. 34, zu § 181).
  • BFH, 27.08.1997 - XI R 72/96

    Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Eine einheitliche und gesonderte Feststellung ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Anschluß an BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 39/89, BFH/NV 1991, 498, unter 6., und vom 8. Juni 1995 V R 20/94, BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).

    FA und FG haben zutreffend entschieden, daß auch dann noch eine einheitliche und gesonderte Feststellung vorzunehmen ist, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist (so auch BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 39/89, BFH/NV 1991, 498, unter 6., und vom 8. Juni 1995 V R 20/94, BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., 1995, § 181 Tz. 6; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, Stand: Mai 1997, § 181 Tz. 24; Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., 1996, § 181 Tz. 11; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., 1995, § 181 AO 1977 Anm. 4; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 1994 IV A 4 - S 0362 - 3/94, BStBl I 1994, 302; a. A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 181 AO 1977 Tz. 4; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Stand: November 1996, § 181 AO 1977 Rz. 43).

    Der Senat sieht sich nicht - ebensowenig wie bereits der V. Senat in dem Urteil in BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822 - an einer Entscheidung im vorbezeichneten Sinn durch das BFH-Urteil in BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381 gehindert.

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98

    Gesonderte Feststellung nach Fristablauf

    bb) Andere Senate des BFH haben demgegenüber die Auffassung vertreten, daß jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht um die einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinneinkünften gehe, auch nach Ablauf der Feststellungsfrist der Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Feststellungsbeteiligten dem Erlaß eines Feststellungsbescheides nicht entgegenstehe (BFH-Urteile vom 8. Juni 1995 V R 20/94, BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822 zu einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Umsatzsteuer, und vom 27. August 1997 XI R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750 zur Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen).

    aa) Daß das Gesetz generell eine eingeschränkte gesonderte Feststellung zuläßt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 181 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz AO 1977, wonach eine gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist "insoweit" erfolgen kann, "als ... (sie) für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist" (BFH-Urteile in BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822, und in BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750).

  • BFH, 29.08.2000 - VIII R 33/98

    Ablauf der Festsetzungsfrist für einen Teil der Feststellungsbeteiligten

    Ein Teil der Senate des BFH hat die Auffassung vertreten, dass jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht um die einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinn-Einkünften gehe, auch nach Ablauf der Feststellungsfrist der Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Feststellungsbeteiligten dem Erlass eines Feststellungsbescheids nicht entgegenstehe (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 1995 V R 20/94, BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822, betreffend Umsatzsteuer, und vom 27. August 1997 XI R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750, betreffend Feststellung von Grundlagen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen).
  • FG Düsseldorf, 20.05.1998 - 1 K 109/95

    Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids; Berücksichtigung laufender

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  • BFH, 17.03.1998 - VIII B 67/97

    Voraussetzungen einer Revisionsentscheidung im Interesse der Rechtseinheit und

    Zweifel an der für eine Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Identität der Rechtsfrage könnten sich daraus ergeben, daß im letztgenannten Urteil (vgl. auch schon BFH-Urteil vom 8. Juni 1995 V R 20/94, BFHE 178, 297 [BFH 08.06.1995 - V R 20/94], BStBl II 1995, 822) anders als im hier vorliegenden Streitfall und in dem der BFH-Entscheidung in BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381 zugrundeliegenden Sachverhalt Probleme des formellen Bilanzenzusammenhangs keine Rolle spielen.
  • FG Baden-Württemberg, 30.04.1997 - 4 K 271/94

    Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Die Anwendung der genannten Bestimmung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von gemeinschaftlich erzielten gewerblichen Einkünften setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass die Festsetzungsfrist hinsichtlich der in Betracht kommenden Folgesteuern noch bei keinem der von den Auswirkungen des Feststellungsbescheids berührten Feststellungsbeteiligten abgelaufen ist (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 - IV R 118/90 -, BStBl II 1994, 381 und 18. Juni 1995 - V R 20/94 -, BStBl II 1995, 822 ).
  • FG Bremen, 24.10.2002 - 3 K 155/01

    Änderbarkeit des Feststellungsbescheids über den vortragsfähigen Gewerbeverlust

    a) Wie der BFH zur Frage der Festsetzungsverjährung bei Feststellungsbescheiden in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist (unter anderem) auch dann noch eine einheitliche und gesonderte Feststellung vorzunehmen, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist (BFH, a.a.O.; übereinstimmend BFH-Urteile vom 18. Juli 1990, I R 39/89, BFH/NV 1991, 498, vom 8. Juni 1995, V R 20/94, BFHE 178, 297 , BStBl II 1995, 822; Klein/ Orlopp, Abgabenordnung , 5. Aufl., 1995, § 181 Tz. 6; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung , Stand: Mai 1997, § 181 Tz. 24; Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung , 5. Aufl., 1996, § 181 Tz. 11; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 17. Aufl., 1995, § 181 AO 1977 Anm. 4; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 1994 IV A 4 -S 0362- 3/94, BStBl I 1994, 302; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 16. Aufl., § 181 AO 1977 Tz. 4; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 10. Aufl., Stand: November 1996, § 181 AO 1977 Rz. 43).
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