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   BFH, 05.11.1998 - V R 20/98   

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https://dejure.org/1998,1628
BFH, 05.11.1998 - V R 20/98 (https://dejure.org/1998,1628)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1998 - V R 20/98 (https://dejure.org/1998,1628)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1998 - V R 20/98 (https://dejure.org/1998,1628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1991 § 3 Abs. 1, 6 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3

  • Wolters Kluwer

    Speisen und Getränke - Servieren an Tischen - Sonstige Leistung - Allgemeiner Steuersatz

  • Judicialis

    UStG 1991 § 3 Abs. 1; ; UStG 1991 § 3 Abs. 6 und 9; ; UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuersatz für Speisen und Getränke

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1991 § 3 Abs. 1, 6 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3
    Gaststättenbetrieb in gepachteten Räumen - Recht zur gastronomischen Versorgung für Veranstaltungen in von Dritten gemieteten Räumen - Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle - Servieren der Speisen in angemieteten Räumen als sonstige Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 1 J: 1991, UStG § 3 Abs 1 J: 1991, UStG § 3 Abs 9 J: 1991
    Lieferung; Sonstige Leistung; Steuersatz; Verzehr an Ort und Stelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 340
  • BB 1999, 573
  • DB 1999, 365
  • BStBl II 1999, 326
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.05.1975 - V R 136/72

    Bereithalten besonderer Vorrichtungen - Verzehr an Ort und Stelle

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - V R 20/98
    Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991) liegt bereits dann vor, wenn die vom Gesetz hierfür verlangten besonderen Vorrichtungen von einem Dritten, der nicht Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796).

    Er trägt zur Begründung vor, zu einer Restaurationsleistung als sonstiger Leistung im Sinne des o.g. EuGH-Urteils gehöre unabdingbar, daß die Räumlichkeiten und das Mobiliar, die eine restaurantähnliche Speiseneinnahme erst ermöglichten, vom leistenden Unternehmer oder in seinem wirtschaftlichen Interesse von einem Dritten gestellt würden (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796).

    Hierfür genügt es, wenn diese Vorrichtungen wie im Streitfall von einem Dritten, der nicht der Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl. BFH in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2. am Ende; Schöll, a.a.O., § 12 Rz. 28; Langer in Hartmann/ Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 171; Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Rz. 186).

  • BFH, 12.03.1998 - V R 52/97

    Abgabe von Speisen in Schulmensa

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - V R 20/98
    Soweit der Kläger in den vermieteten Räumen Speisen und Getränke an Tischen serviert hat, hat er sonstige Leistungen i.S. von § 3 Abs. 9 UStG 1991 gegenüber seinen jeweiligen Vertragspartnern erbracht, für die eine Ermäßigung des Steuersatzes nicht vorgesehen ist (vgl. dazu schon BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 52/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417).

    Angesichts der vielfältigen Dienste des Klägers ist es umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung, daß die Tische und die Stühle nicht im Eigentum des Klägers standen (vgl. dazu schon BFH-Urteil in BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417, sowie BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 15/98, BFHE 186, 464).

  • BFH, 20.08.1998 - V R 15/98

    Steuersatz bei sog. Schulspeisung

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - V R 20/98
    Angesichts der vielfältigen Dienste des Klägers ist es umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung, daß die Tische und die Stühle nicht im Eigentum des Klägers standen (vgl. dazu schon BFH-Urteil in BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417, sowie BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 15/98, BFHE 186, 464).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus BFH, 05.11.1998 - V R 20/98
    Es war der Auffassung, der Kläger habe Restaurationsleistungen als sonstige Leistungen zum allgemeinen Steuersatz erbracht, soweit er innerhalb des Gebäudes Speisen und Getränke serviert habe (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 --Faaborg Gelting Linien A/S--, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht 1996, 169, Umsatzsteuer-Rundschau 1996, 220).
  • BFH, 10.08.2006 - V R 55/04

    Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts

    Dies reicht für die Annahme einer sonstigen Leistung aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Dies reicht für die Annahme einer sonstigen Leistung aus (vgl. Rdnr. 26 des EuGH-Urteils Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210; BFH-Urteil vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).
  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind vielmehr auch Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, in die Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2.; vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326, unter II.2.b; in BFH/NV 2006, 2221, unter II.3.a; ebenso Abschn. 161 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1996).
  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, in die Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326, unter II.2.b.; vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2.; Abschn. 161 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996).
  • BFH, 07.10.2010 - V R 4/10

    Beschränkte Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

    aa) Bei einer Beurteilung nach der im Streitjahr gemäß nationalem Recht bestehenden Rechtslage waren die in den Bierstuben ausgeführten Umsätze als Lieferungen zu behandeln, obwohl "Bierstubenumsätze" nach dem Unionsrecht als sonstige Leistungen anzusehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).
  • BFH, 18.08.2005 - V B 26/05

    Party-Service - ermäßigter USt-Satz

    Der erkennende Senat hat diesen Tatbestand bislang verneint, wenn die Vorrichtungen --wie im Streitfall-- vom Abnehmer der Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt wurden (BFH-Urteile in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, und vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326 führt ein Unternehmer, der Speisen und Getränke an Tischen serviert, zwar eine sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er anschließend das ausgegebene Geschirr, das Besteck und die Gläser abräumt und reinigt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02

    Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer

    Der Senat geht davon aus, dass die zubereiteten Speisen in dem hier streitigen Umfang nicht dazu bestimmt waren, in den an die Seniorenresidenz vermieteten Räumen verzehrt zu werden, so dass der vom Gesetz geforderte räumliche Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Lieferung nicht gegeben ist (BFH-Urteil vom 05. November 1998, Az.: V R 20/98, BStBl II 1999, 326 ).

    In den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des BFH vom 27. April 1995, Az.: V R 120/89, BFH/NV 1996, 87, vom 17. März 1998, Az.: V R 52/97, BStBl II 1998, 417 , vom 20. August 1998, Az.: V R 15/98, BStBl II 1999, 37 und vom 05. November 1998, Az.: V R 20/98, a.a.O., differenziert der BFH danach, ob dem Gast eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt wird oder ob sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht.

  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind vielmehr auch Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, in die Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2.; vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326, unter II.2.b; in BFH/NV 2006, 2221, unter II.3.a; ebenso Abschn. 161 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1996).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2250/02

    Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer

    Der Senat geht davon aus, dass die zubereiteten Speisen in dem hier streitigen Umfang nicht dazu bestimmt waren, in den an die Seniorenresidenz vermieteten Räumen verzehrt zu werden, so dass der vom Gesetz geforderte räumliche Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Lieferung nicht gegeben ist (BFH-Urteil vom 05. November 1998, Az.: V R 20/98, BStBl II 1999, 326 ).

    In den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des BFH vom 27. April 1995, Az.: V R 120/89, BFH/NV 1996, 87, vom 17. März 1998, Az.: V R 52/97, BStBl II 1998, 417 , vom 20. August 1998, Az.: V R 15/98, BStBl II 1999, 37 und vom 05. November 1998, Az.: V R 20/98, a.a.O., differenziert der BFH danach, ob dem Gast eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt wird oder ob sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht.

  • BFH, 16.03.2000 - V R 27/99

    Speisenverkauf an einem Imbissstand

    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 XI R 18/94, BFHE 181, 195, BStBl II 1998, 278; vom 19. Dezember 1996 V R 130/92, BFHE 182, 403, BStBl II 1998, 279; vom 12. März 1998 V R 52/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417; vom 20. August 1998 V R 15/98, BFHE 186, 464, BStBl II 1999, 37, und vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2005 - 2 K 465/01

    Umsatzsteuerermäßigung für die Bereitstellung von warmen Mittagessen in Schulen;

  • FG Münster, 18.05.2010 - 15 K 554/06

    Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für zubereitete Speisen;

  • FG Bremen, 01.12.1998 - 298168K 2

    Festsetzung des vollen Steuersatzes auf die Umsätze eines Imbissbetriebs;

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