Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.08.2023

Rechtsprechung
   BFH, 26.05.2021 - V R 22/20   

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https://dejure.org/2021,33650
BFH, 26.05.2021 - V R 22/20 (https://dejure.org/2021,33650)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2021 - V R 22/20 (https://dejure.org/2021,33650)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - V R 22/20 (https://dejure.org/2021,33650)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 12 S 2, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 Buchst c, AEUV Art 267, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst l, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, BGB § 581
    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 12 S 2 UStG 2005, Art 135 Abs 2 Buchst c EGRL 112/2006, Art 267 AEUV, Art 135 Abs 1 Buchst l EGRL 112/2006, UStG VZ 2010
    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

  • IWW

    Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL, Richtlinie 2006/112/EG, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 135 Abs. 2 MwS... tSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG, § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, § 581 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL, Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL, § 74 der Finanzgerichtsordnung

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend den Umfang der Umsatzsteuerfreiheit der Erlöse aus der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem. Art. 135 Abs. 2 lit. c MwStSystRL

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

  • rechtsportal.de

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Ausnahmen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
    Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
    Steuersätze bei der Umsatzsteuer
    Ermäßigter Steuersatz
    Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie kurzfristige Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
    Nebenleistungen zur Beherbergung

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 12 Buchst a ; UStG § 4 Nr 12 S 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 12 Buchst a, UStG § 4 Nr 12 S 2
    Betriebsvorrichtung, Stallgebäude, Verpachtung, Steuerfreier Umsatz, Nebenleistung, Aufteilungsgebot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 273, 351
  • NZM 2021, 735
  • DB 2021, 1991
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    Dies folgt aus dem EuGH-Urteil Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18 (EU:C:2018:1038, Rz 41).

    Insbesondere hat der EuGH in seinem Urteil Mailat, EU:C:2018:1038 (siehe --s.-- oben II.2.a bb) die Steuerfreiheit der Verpachtung bejaht, ohne diese zur Vermietung abzugrenzen.

    Hierfür spricht insbesondere das EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a bb).

    Auch aus dem EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a bb) ergibt sich, dass die Überlassung von Inventar, die nicht gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist, Nebenleistung zu einer nach dieser Bestimmung steuerfreien Gebäudeüberlassung sein kann.

    Der Senat versteht das EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a bb) dahingehend, dass sich aus diesem keine Klärung der Vorlagefrage ergibt.

    Zwar ist der EuGH dort auch von einer Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksverpachtung in Bezug auf bewegliche, aber mit der Immobilie fest verbundenen Gegenstände als deren wesentliche Bestandteile ausgegangen (EuGH-Urteil Mailat, EU:C:2018:1038, Rz 39).

  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    In Bezug auf die Verpachtung des Stalls beruht dies darauf, dass sich die Steuerfreiheit auch auf die Vermietung (oder Verpachtung) eines "Gebäudes allein" erstreckt (EuGH-Urteil Maierhofer vom 16.01.2003 - C-315/00, EU:C:2003:23, Rz 40).

    Die Steuerfreiheit erfasst in Abgrenzung zur Vermietung beweglicher Gegenstände, zu denen zum Beispiel (z.B.) mobile Wohnanhänger und Mobilheime oder leicht versetzbare Zelte und leichte Freizeitunterkünfte gehören, auch die Vermietung von Gebäuden, die aus in das Erdreich eingelassenen Konstruktionen bestehen, die nicht leicht demontiert und versetzt werden können, ohne dass es aber darauf ankommt, dass sie vom Boden untrennbar in diesen eingelassen sind (EuGH-Urteil Maierhofer, EU:C:2003:23, Rz 30 ff.).

    Das nationale Recht würde dann aber auf der Grundlage von Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL eine Steuerpflicht der Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen durch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG anordnen (vgl. aber auch EuGH-Urteil Maierhofer, EU:C:2003:23, Rz 22, 24 zu aus Fertigteilen errichteten Gebäuden).

  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    Hierzu hat der EuGH entschieden, dass "der Begriff 'Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen' die Vermietung aller für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Flächen einschließlich geschlossener Garagen umfasst, daß diese Vermietung jedoch dann nicht von der Steuerbefreiung für die 'Vermietung von Grundstücken' ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücken, die für einen anderen Gebrauch bestimmt sind, eng verbunden ist" (EuGH-Urteil Henriksen vom 13.07.1989 - C-173/88, EU:C:1989:329, Rz 17).

    Der EuGH stellte hierfür darauf ab, dass die Vermietung des Grundstücks und die Vermietung des Fahrzeugabstellplatzes einen "einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang" darstellten, was der EuGH im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu ein und demselben Gebäudekomplex und eine Vermietung beider Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter bejahte (EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, Rz 15 f.).

  • BFH, 11.11.2015 - V R 37/14

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    Ergänzend verwies das FG auch darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden habe, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handele (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 37/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 251, 517, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2017, 1259).

    In der Überlassung dieses Inventars, die für sich genommen nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist, hat der Senat eine Nebenleistung zu der nach dieser Bestimmung steuerfreien Gebäudeüberlassung gesehen (BFH-Urteil in BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    Für den Vorrang der einheitlichen Leistung gegenüber Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL könnte auch das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16 (EU:C:2018:22) sprechen.
  • BFH, 30.03.2006 - V R 52/05

    Umsatzsteuerpflicht gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch für die Vermietung eines

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 30.03.2006 - V R 52/05, BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731, und vom 10.12.2020 - V R 41/19, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2021, 949).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    Insoweit entnimmt der Senat der Rechtsprechung des EuGH, dass der Vermietung eines Grundstücks ein "passiver Charakter" zukommt, während die Steuerfreiheit für die Grundstücksvermietung und -verpachtung nicht für eine Überlassung von Maschinen und Vorrichtungen gilt, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (EuGH-Urteil Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö vom 02.07.2020 - C-215/19, EU:C:2020:518, Rz 43).
  • BFH, 10.12.2020 - V R 41/19

    Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 30.03.2006 - V R 52/05, BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731, und vom 10.12.2020 - V R 41/19, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2021, 949).
  • BFH, 28.05.1998 - V R 19/96

    Steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    Dieses Aufteilungsgebot lasse auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbständigen Nebenleistung zu (BFH-Urteil vom 28.05.1998 - V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

    Auszug aus BFH, 26.05.2021 - V R 22/20
    Wie der EuGH zuletzt in seinem Urteil Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19 (EU:C:2021:167, Rz 37 ff.) unter Verweisung auf frühere Rechtsprechung entschieden hat, ist bei einem wirtschaftlichen Vorgang, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen lassen, wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist.
  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

  • EuGH, 22.01.2015 - C-55/14

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 14.07.2010 - XI R 9/09

    Vorsteuerberichtigungszeitraum für eine Fütterungsanlage und eine Lüftungsanlage

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 04.05.2022 - XI R 29/21

    Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage; volle Zuordnung zum

    d) Der Vorsteuerabzug des Klägers ist nicht nach § 15 Abs. 1b UStG beschränkt, weil Photovoltaikanlagen --jedenfalls im Streitjahr-- von ihm grundsätzlich nicht erfasst waren (vgl. Abschn. 15.6a Abs. 3 Satz 3 UStAE; Fleckenstein-Weiland in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 15 Rz 243; s. dazu auch BFH-Urteil vom 28.08.2014 - V R 7/14, BFHE 246, 569, BStBl II 2015, 682, Rz 15 f.; EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - C-219/12, EU:C:2013:413, Rz 22, 24 und 26 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 07.03.2013 in der Rechtssache C-219/12, Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, EU:C:2013:152, Rz 34 und 36; Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 29.06.2017 in der Rechtssache C-303/16, Solar Electric Martinique, EU:C:2017:507, Rz 94; BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 19; Klenk, Umsatzsteuer-Rundschau 2014, 179, 183 ff.; Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15a Rz 314; a.A. möglicherweise Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 20.05.2021 in der Rechtssache C-45/20, Finanzamt N, EU:C:2021:417, Rz 35).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Danach bilden die vermieteten Räume mit den begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, so dass davon auszugehen ist, dass diese Leistungen mit der Vermietung zur einer einheitlichen Leistung verknüpft sind (FG München, Urteil vom 23. Oktober 2012 2 K 3457/09, rkr., EFG 2013, 247, wobei die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2012 XI B 151/12, n.v. als unbegründet zurückgewiesen wurde und FG Niedersachsen, Urteil vom 11. Juni 2020 11 K 24/19, juris, Revision eingelegt beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 22/20; Heidner in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 4 Nr. 12 Rn. 54 - Aufteilung nur bei langfristiger Vermietung; a.A. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Ziffer 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass --UStAE--).
  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351).

    Jedenfalls bestehen solche Zweifel nunmehr, nachdem der V. Senat des BFH durch den Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20 (BFHE 273, 351) --das Verfahren wird beim EuGH unter dem Az. C-516/21 geführt-- den EuGH um Vorabentscheidung dazu ersucht hat, ob das nationale Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar ist.

    Die Entscheidung, ob --was der erkennende Senat im Rahmen des summarischen Verfahrens nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) und im Lichte des Vorabentscheidungsersuchens des BFH mit Beschluss in BFHE 273, 351 nicht ausschließt-- bei einheitlicher Leistung an der Rechtsprechung zu dem im nationalen Recht angeordneten Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG festgehalten werden kann, ist mithin dem Hauptsacheverfahren einer noch zu erhebenden Klage vorbehalten.

  • BFH, 17.08.2023 - V R 7/23

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit

    Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20 (BFHE 273, 351) das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Auslegung der MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Im Streitfall hat das FG unter zutreffender Berücksichtigung der vom EuGH entwickelten Rechtsprechung zu Haupt- und Nebenleistungen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 45 f., m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH) entschieden, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zur Stallüberlassung war, so dass eine insgesamt nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung vorliegt.

  • BFH, 10.05.2023 - V R 16/21

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    Einheitliche ("komplexe") Leistungen liegen unter anderem dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 41).
  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    (2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog, EU:C:2011:135, Rz 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss Purple Parking and Airpark Services vom 19.01.2012 - C-117/11, EU:C:2012:29, Rz 29; EuGH-Urteile Deutsche Bank vom 19.07.2012 - C-44/11, EU:C:2012:484, Rz 21; Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, Rz 22; Blackrock Investment Management [UK] vom 02.07.2020 - C-231/19, EU:C:2020:513, Rz 23, m.w.N.; Frenetikexito, EU:C:2021:167, Rz 38; BFH-Urteil in BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 32; BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 41).
  • BFH, 24.08.2023 - V R 49/20

    Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen

    Hieran ist indes nach dem EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (EU:C:2023:372), das auf Vorlage durch den Senat ergangen ist (Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351), nicht festzuhalten.

    Dem hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 17.08.2023 - V R 7/23 (V R 22/20) (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf.

  • BFH, 28.09.2022 - XI R 5/22

    Ermäßigter Steuersatz für die Mischform einer Sprech- und Gesangsdarbietung mit

    aa) Das FG hat seine Auffassung, es liege eine einheitliche, komplexe Leistung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18.12.2019 - XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 35; BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 41) vor, damit begründet, dass Dia-Vortrag, Erzählung und Gesang zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang verbunden seien.
  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 1132/18

    Einordnung der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem

    Insoweit unterscheidet sich aus Sicht des erkennenden Senates der vorliegende Fall vom Urteilsfall des FG Hannover vom 11.06.2020 (11 K 24/19, EFG 2020, 1725; Rev. beim BFH unter Az. V R 22/20), in dem die mitverpachteten Betriebsvorrichtungen in speziell abgestimmten Ausstattungselementen bestanden hatten, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
  • FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 5 K 3/22

    Einheitlicher Leistungsgegenstand; ermäßigter Steuersatz; Sauna; Schwimmbad;

    Der BFH habe diese Entscheidung in seiner EuGH-Vorlage vom 26. Mai 2021 zum Aktenzeichen V R 22/20 lediglich der Fallgruppe Haupt- und Nebenleistung zugeordnet.
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Rechtsprechung
   BFH, 17.08.2023 - V R 7/23 (V R 22/20), V R 7/23, V R 22/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22445
BFH, 17.08.2023 - V R 7/23 (V R 22/20), V R 7/23, V R 22/20 (https://dejure.org/2023,22445)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2023 - V R 7/23 (V R 22/20), V R 7/23, V R 22/20 (https://dejure.org/2023,22445)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2023 - V R 7/23 (V R 22/20), V R 7/23, V R 22/20 (https://dejure.org/2023,22445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,22445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 12 S 1 Buchst a, UStG § ... 4 Nr 12 S 2, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 S 1 Buchst c, UStG § 12 Abs 2 Nr 11 S 2, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 S 2, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2014
    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 12 S 1 Buchst a UStG 2005, § 4 Nr 12 S 2 UStG 2005, Art 135 Abs 2 S 1 Buchst c EGRL 112/2006, § 12 Abs 2 Nr 11 S 2 UStG 2005, Art 135 Abs 2 S 2 EGRL 112/2006
    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

  • IWW

    Richtlinie 2006/112/EG, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL, § 126a FGO, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL, Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL, Abschn. 4.12.10 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL, Art. 135 Abs. 2 Satz 1 MwStSystRL, Richtlinie 77/388/EWG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung des anteiligen Entgelts für Vorrichtungen und Maschinen zur Aufzucht von Schlachtgeflügel im Rahmen der Verpachtung von Stallgebäuden; Aufteilung des Pachtzinses

  • Betriebs-Berater

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

  • rewis.io

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

  • rechtsportal.de

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

  • rechtsportal.de

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

  • datenbank.nwb.de

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Aufteilungsgebot bei Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 12 S 1 Buchst a ; UStG § 4 Nr 12 S 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 12 S 1 Buchst a, UStG § 4 Nr 12 S 2
    Betriebsvorrichtung, Stallgebäude, Verpachtung, Steuerfreier Umsatz, Nebenleistung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BFH, 17.08.2023 - V R 7/23
    § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998 - V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (EU:C:2023:372) wie folgt geantwortet:.

    Demgegenüber ist nach dem in diesem Rechtsstreit ergangenen EuGH-Urteil Finanzamt X (EU:C:2023:372) Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn diese eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Antwort auf die Vorlagefrage und Rz 39).

    a) Der EuGH begründet dies damit, dass sich aus Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL kein Erfordernis ergibt, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in eigenständige Leistungen aufzuteilen (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Rz 34).

    Daher ist in Bezug auf die Verpachtung eines Zuchtstalls und der in diesem Gebäude auf Dauer eingebauten Anlagen, die speziell an diese Zucht angepasst sind, wobei der Pachtvertrag zwischen denselben Parteien geschlossen ist und ein einheitliches Entgelt vorliegt, zu prüfen, ob diese Leistungen, wie es nahe zu liegen scheint, eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellen (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Rz 37).

    Im Fall einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung, die zusammengesetzt ist aus einer nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerbefreiten Hauptleistung in Form der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks und einer mit der Hauptleistung untrennbar verbundenen Nebenleistung, die nach Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL grundsätzlich von dieser Befreiung ausgeschlossen ist, ist die Nebenleistung --gleichwohl-- steuerlich ebenso zu behandeln wie die Hauptleistung (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Rz 38).

  • BFH, 28.05.1998 - V R 19/96

    Steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus BFH, 17.08.2023 - V R 7/23
    § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998 - V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).

    Das Aufteilungsgebot lasse auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbständigen Nebenleistung zu (Senatsurteil vom 28.05.1998 - V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307, Leitsatz).

    An der bisherigen Annahme eines Aufteilungsgebots im Senatsurteil vom 28.05.1998 - V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307 ist somit nicht mehr festzuhalten, da § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG entsprechend Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen ist (Änderung der Rechtsprechung).

    Damit erweist sich das Urteil des FG, das bei seiner Entscheidung das jetzt aufgegebene Senatsurteil vom 28.05.1998 - V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307 außer Betracht gelassen hatte, im Ergebnis als zutreffend.

  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus BFH, 17.08.2023 - V R 7/23
    Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20 (BFHE 273, 351) das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Auslegung der MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Im Streitfall hat das FG unter zutreffender Berücksichtigung der vom EuGH entwickelten Rechtsprechung zu Haupt- und Nebenleistungen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 45 f., m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH) entschieden, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zur Stallüberlassung war, so dass eine insgesamt nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung vorliegt.

  • BFH, 11.11.2015 - V R 37/14

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

    Auszug aus BFH, 17.08.2023 - V R 7/23
    Ergänzend verwies das FG auch darauf, dass der Bundesfinanzhof entschieden habe, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handele (Senatsurteil vom 11.11.2015 - V R 37/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).

    Die Beurteilung bei Betriebsvorrichtungen entspricht damit der bei der Überlassung von Inventar (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.11.2015 - V R 37/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).

  • BFH, 10.12.2020 - V R 41/19

    Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter

    Auszug aus BFH, 17.08.2023 - V R 7/23
    Aus diesem Grund ist zum Beispiel die dort auch genannte Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs mit dieser eng verbunden ist (so z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R 41/19, BFH/NV 2021, 949, Leitsatz).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

    Auszug aus BFH, 17.08.2023 - V R 7/23
    Zur Ausübung dieser Ermächtigung bedarf es einer gesetzlichen Regelung (EuGH-Urteil Maierhofer vom 16.01.2003 - C-315/00, EU:C:2003:23, Rz 23 zu der Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL entsprechenden Bestimmung in Art. 13 Teil B Buchst. b Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), die in eindeutiger Weise ein Aufteilungsgebot begründet (vgl. z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG).
  • BFH, 16.03.2023 - V R 17/21

    Grundstücksbezug sonstiger Leistungen

    Auszug aus BFH, 17.08.2023 - V R 7/23
    Diese Würdigung ist weder widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze und auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.03.2023 - V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 20).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BFH, 17.08.2023 - V R 7/23
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ging das FG davon aus, dass eine einheitliche Leistung vorliege, wenn ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bilde (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 42).
  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19

    Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit

    Auszug aus BFH, 17.08.2023 - V R 7/23
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2020 - 11 K 24/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 31.08.2023 - XI B 89/22

    Zur steuerfreien Vermietung von Sportanlagen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a

    bb) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage bis zum Ergehen der Nachfolgeentscheidung des BFH (Aktenzeichen V R 7/23 (V R 22/20)) weiter von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist diese Rechtsfrage angesichts der Ausführungen unter III.2.b nicht entscheidungserheblich.
  • BFH, 24.08.2023 - V R 49/20

    Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen

    Dem hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 17.08.2023 - V R 7/23 (V R 22/20) (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf.
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - 2 K 2111/22

    Überlassen von Kühlräumen/Kühlzellen und Räumlichkeiten für die Trauerfeier als

    Andererseits dürfen einheitliche Leistungsvorgänge eines Unternehmers umsatzsteuerrechtlich nicht künstlich aufgespalten werden, wenn zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 2005 - C-41/04, Levob Verzekeringen BV, BFH/NV 2006, 38; vom 10. März 2011 - C-497/09, Bog, BStBl. II 2013, 256; vom 19. Juli 2012 - C-44/11, Deutsche Bank AG, BStBl. II 2012, 945; vom 4. Mai 2023 - C-516/21, Y/FA X, DStR 2023, 1076; BFH, Urteile vom 26. September 2019 - V R 36/18, BFH/NV 2020, 112; vom 17. August 2023 - V R 7/23, BFH/NV 2023, 1386).
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