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   BFH, 26.04.2018 - V R 23/16   

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https://dejure.org/2018,26938
BFH, 26.04.2018 - V R 23/16 (https://dejure.org/2018,26938)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2018 - V R 23/16 (https://dejure.org/2018,26938)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2018 - V R 23/16 (https://dejure.org/2018,26938)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 15 Abs. 2 UStG, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, § 15 Abs. 4 UStG, § 15a UStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG, § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, Art. 173 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UStG § 15 Abs. 4 Satz 3; MwStSystRL Art. 173 Abs. 1
    Aufteilung der Vorsteuerbeträge eigengenutzter und vermieteter (Schul-)Sporthalle anhand tatsächlicher Nutzungszeiten

  • Betriebs-Berater

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • rewis.io

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Berücksichtigung der Vorsteuer bei zeitlich abwechselnder Nutzung eines Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei abwechselnde Nutzung eines Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei steuerfreier und steuerpflichtiger Nutzung von Schulsportanlagen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Neue Wege bei der Vorsteueraufteilung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 12, UStG § 15 Abs 4, UStG § 15 Abs 2 Nr 1
    Vorsteueraufteilung, Vorsteuerabzug, Sportanlage, Bauerrichtungskosten, Vermietung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 444
  • BB 2018, 2133
  • BB 2018, 2402
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    Unionsrechtlich ist die Vorsteueraufteilung nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens gemäß Art. 173 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) als Methode wirtschaftlicher Zurechnung i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG anzuerkennen (BFH-Urteil vom 7. Mai 2014 V R 1/10, BFHE 245, 416).

    Dementsprechend ist § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG unionsrechtskonform auszulegen: Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere --präzisere-- wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (BFH-Urteile in BFHE 245, 416, Rz 29, und vom 10. August 2016 XI R 31/09, BFHE 254, 461).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 7 K 7160/13

    Einkommensteuer 2005 bis 2007

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2016 7 K 7160/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Zur Begründung führte das FG in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1032 veröffentlichten Urteil aus, auf die fehlende rechtzeitige Zuordnungsentscheidung komme es nicht an.

  • BFH, 16.05.2002 - V R 56/00

    Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    Außerdem habe es entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2002 V R 56/00 (BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725), wonach der Vorsteuerabzug vor der erstmaligen Verwendung allein nach der Absicht der Nutzung zu bemessen und spätere Absichtsänderungen nicht zurückwirkten, eine einheitliche Quote für sämtliche Streitjahre angesetzt.
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    aa UStG steuerfrei ist, während die entgeltliche stundenweise Überlassung an Vereine keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern nach der geänderten Rechtsprechung des BFH steuerpflichtig ist (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869).
  • BFH, 26.01.2006 - V R 74/03

    Einschränkung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1993

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    Es spricht aber für die bei wirtschaftlicher Betrachtung erwartbaren Umsätze des Unternehmers und damit für die durch objektive Anhaltspunkte belegbare Verwendungsabsicht, wenn später nach Fertigstellung und Beendigung einer Anlaufphase tatsächlich Umsätze erzielt werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 V R 74/03, BFH/NV 2006, 1164, Leitsatz 2).
  • BFH, 11.04.2002 - VII R 1/02

    Begründung der Revision; Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des FG

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    Die Schlussfolgerungen des FG haben schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich sind (§ 118 Abs. 2 FGO, vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164, Rz 26; vom 5. Juli 2016 X B 201/15, BFH/NV 2016, 1572, Rz 20; vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    aa UStG steuerfrei ist, während die entgeltliche stundenweise Überlassung an Vereine keine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern nach der geänderten Rechtsprechung des BFH steuerpflichtig ist (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-511/10

    BLC Baumarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 -

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    Die Mitgliedstaaten können aber eine andere Berechnungsmethode anwenden, wenn sich dieser Aufteilungsschlüssel auf einen "bestimmten Umsatz" bezieht und die herangezogene Methode eine "präzisere Bestimmung" des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode gewährleistet (EuGH-Urteile BLC Baumarkt vom 8. November 2012 C-511/10, EU:C:2012:689; Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR vom 9. Juni 2016 C-332/14, EU:C:2016:417).
  • BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift - Zustellung gegen

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    b) Im Streitjahr 2008 kann es dahinstehen, ob auch hier die Verwendungsabsicht bei Leistungsbezug oder stattdessen die tatsächliche Verwendung im Jahr 2008 für den Vorsteuerabzug maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 XI R 25/11 BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 669; Abschn. 15a.2 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - V R 23/16
    b) Für den Vorsteuerabzug während der Planungs- und Bauphase (Streitjahre 2006 und 2007) ist mangels tatsächlicher Verwendung auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Verwendungsabsicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile Imofloresmira - Investimentos Imobiliários, vom 28. Februar 2018 C-672/16, EU:C:2018:134, Rz 39; Sveda vom 22. Oktober 2015 C-126/14, EU:C:2015:712).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

  • BFH, 05.07.2016 - X B 201/15

    Beweiswürdigung des FG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise

  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

  • BFH, 03.08.2017 - V R 62/16

    Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

  • EuGH, 28.02.2018 - C-672/16

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei

    Bei zeitlich abwechselnder Nutzung derselben Flächen kann auch eine Aufteilung nach Nutzungszeiten erforderlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2018 - V R 23/16, BFHE 261, 444, Rz 22 und 23).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Gegen diese Maßstabsbildung hat der Senat keine Einwände, weil bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG führt als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel (BFH-Urteil vom 26. April 2018 V R 23/16, BFH/NV 2018, 1205; Heidner in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 15 Rn. 390a).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2019 - 3 K 2217/18

    Vorsteuerabzug bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes

    Das Zuordnungswahlrecht besteht jedoch nicht für jede gemischte Nutzung eines Gegenstands, sondern nur für die gemischte Nutzung im Rahmen des "Sonderfalls einer Privatentnahme", bei der ein Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2017 - V R 62/16, HFR 2018, 159 und vom 26. April 2018 - V R 23/16, HFR 2019, 423).
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