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   BFH, 28.01.1999 - V R 32/98   

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https://dejure.org/1999,727
BFH, 28.01.1999 - V R 32/98 (https://dejure.org/1999,727)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1999 - V R 32/98 (https://dejure.org/1999,727)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - V R 32/98 (https://dejure.org/1999,727)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; KO §§ 1, 6

  • Wolters Kluwer

    Organgesellschaft - Konkurs des Organträgers

  • Judicialis

    UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; KO § 1; ; KO § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2; KO §§ 1, 6
    Konkurs des Organträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Organschaft
    Die umsatzsteuerliche Organschaft
    Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft
    Organisatorische Eingliederung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 2 Nr 2 J: 1993, KO § 106, FGO § 96 Abs 1 S 2
    Ende; Organschaft; Organträger; Sequestration

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 355
  • NZI 1999, 207
  • BB 1999, 670
  • DB 1999, 727
  • BStBl II 1999, 258
  • NZG 1999, 570
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.02.1992 - V R 80/85

    Verweigerung eines Vorsteuerabzugs wegen Verwendung der entsprechenden Vorbezüge

    Auszug aus BFH, 28.01.1999 - V R 32/98
    Hieraus folgt aber nicht notwendig die organisatorische Eingliederung; letztere setzt vielmehr voraus, daß die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 20. Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133).

    Entscheidend ist, ob durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, daß eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (BFH in BFH/NV 1993, 133).

    Die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft muß nicht auf allen drei Gebieten vollkommen sein; eine organisatorische Eingliederung kann auch dann vorliegen, wenn nur einzelne Geschäftsführer des Organträgers Geschäftsführer der Organgesellschaft sind (BFH in BFH/NV 1993, 133).

  • BFH, 13.03.1997 - V R 96/96

    Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft im Fall der Sequestration

    Auszug aus BFH, 28.01.1999 - V R 32/98
    Ähnlich ist es, wenn die Organgesellschaft in Konkurs fällt, da der Organträger mit der Eröffnung des Konkurses den maßgeblichen Einfluß auf die frühere Organgesellschaft an deren Konkursverwalter verliert (allgemeine Ansicht, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. März 1997 V R 96/96, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580; Schiffer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 1989).

    Nach dem Urteil in BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580 endet die Organschaft --beim Konkurs der Organgesellschaft-- nur dann bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Anordnung der Sequestration, wenn der Sequester den maßgeblichen Einfluß auf die Organgesellschaft (spätere Gemeinschuldnerin) erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist; ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • FG Saarland, 03.03.1998 - 1 K 281/95

    Umsatzsteuer; Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

    Auszug aus BFH, 28.01.1999 - V R 32/98
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 971 veröffentlicht.
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 28. Januar 1999 - V R 32/98, DStR 1999, 497 f.) kann entgegen der von dem Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht auch nicht ohne nähere tatrichterliche Prüfung ausgeschlossen werden, daß es an der für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderlichen organisatorischen Eingliederung, nämlich einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 3 und der Gemeinschuldnerin fehlt.
  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2000 - 9 K 241/99

    Organisatorische Eingliederung einer während des Vergleichsverfahrens als

    Im übrigen wartete der Berichterstatter den Ausgang des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 3. März 1998 1 K 281/95 ( EFG 1998, 971 - BFH Az.: V R 32/98) ab, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Beigeladene auch in dem, der Entscheidung des FG des Saarlandes zugrundeliegenden Verfahren als Konkursverwalter tätig ist.

    Nach der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 28. Januar 1999 V R 32/98 (in BStBl II 1999, 258 ) wurde das Verfahren durch das FG wieder aufgenommen und zum Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und zur Beweisaufnahme (§ 79 Abs. 3 FGO ) am 20. Juli 1999 geladen.

    Zum Vorliegen der organisatorischen Eingliederung der Klin in das Unternehmen der W-GmbH trägt es im Hinblick auf das BFH-Urteil in BStBl II 1999, 258 noch folgendes vor: Eine organisatorische Eingliederung liege vor, wenn durch Maßnahmen sichergestellt sei, daß in der finanziell beherrschten Gesellschaft der Wille des beherrschenden Gesellschafters in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich durchgeführt werde.

    Nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1999, 258 ende eine Organschaft nur ausnahmsweise mit dem Konkurs des Organträgers.

    In den genannten Zeitpunkten ist mithin zeitgleich mit der Entstehung der Umsatzsteuer für die Ausführung der Umsätze gegenüber dem leistenden Unternehmer (der W-GmbH; Hinweis auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG 1980) das Recht auf Vorsteuerabzug zu Gunsten der Klin entstanden (gleicher Auffassung: BFH-Urteil in BStBl II 1999, 258 zu II 2. a.E.; Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 13 Rn 5).

    Denn die persönliche Berechtigung (Unternehmereigenschaft der juristischen Person) richtet sich - wie bereits ausgeführt - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (ständige Rechtsprechung des BFH: s. BFH-Urteile in BStBl II 1982, 198 ; in BStBl II 1980, 279; in BStBl II 1999, 258 zu II. 2.).

    Hiervon unberührt ist die Entscheidung über die Unternehmereigenschaft (auch) im Rahmen des Vorsteuerabzugs jedoch aus der Sicht des jeweiligen Zeitpunkts des Leistungsbezugs (und damit aus der Sicht im Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteueranspruchs) zu treffen (BFH-Urteile in BStBl II 1999, 258 zu II. 2.; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108).

    Entscheidend für die Annahme einer sich hieraus ergebenden organisatorischen Eingliederung in das Unternehmen der Muttergesellschaft ist jedoch, daß durch diese Personengleichheit in der Geschäftsführung durch die W-GmbH sichergestellt war, daß deren Weisungen bei der laufenden Geschäftsführung von der Klin auch wirklich ausgeführt wurden (vgl. hierzu: Birkenfeld, USt-Handbuch 1 Rz 226, m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung) bzw. daß die W-GmbH auf die laufende Geschäftsführung bei der Klin wirklich (tatsächlich) Einfluß genommen hat (BFH-Urteil in BStBl II 1999, 258 zu II. 1., Abs. 3).

    Zeugen ... ... und desweiteren von ... gewonnene Überzeugung bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beigeladene als vorläufiger Verwalter und Konkursverwalter der W-GmbH einen darüber hinausgehenden Einfluß auf die Geschäfte der Klin genommen hat (BFH-Urteil in BStBl II 1999, 258 II. 1.).

    Ähnliches muß nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BStBl II 1999, 258 II. 2.) auch im Konkurs des Organträgers gelten.

    Der Senat ist der Überzeugung, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall der Rechtsfortbildung der im BFH-Urteil in BStBl II 1999, 258 dargelegten Rechtsgrundsätze dienen kann.

  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere zur Bestellung von Verwaltern im Vorfeld einer Konkurs- oder Insolvenzeröffnung davon ausgegangen, dass sich die organisatorische Eingliederung --ohne Möglichkeit zur Willensdurchsetzung-- auch daraus ergeben kann, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (so erstmals Senatsurteil vom 20. Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, unter II.a bb; zur sog. Sicherungssequestration unter der Geltung der Konkursordnung Senatsurteile vom 13. März 1997 V R 96/96, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580, unter II.2.; vom 28. Januar 1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.1.

    Eine organisatorische Eingliederung aufgrund eines bloßen Ausschlusses einer vom Willen des Organträgers abweichenden Willensbildung in der Organgesellschaft lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass für eine Organschaft die Eingliederungsvoraussetzungen nicht gleichermaßen stark ausgeprägt sein müssen (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1993, 133, unter II.a aa; vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.a; in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.2.; in BFH/NV 2002, 223, unter II.3., und in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, unter II.2.; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a bb; in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, unter II.1.b; in BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.d; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II.3.a, und vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.1.b).

  • BFH, 05.12.2007 - V R 26/06

    Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche

    Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird (BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258).

    Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375) oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 13. März 1997 V R 96/96, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580; in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; vom 1. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, und BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936).

    Die organisatorische Eingliederung kann sich aus einer personellen Verflechtung über die Vertretungsorgane von Organträger und Organgesellschaft wie z.B. bei einer Personenidentität in den Leitungsgremien ergeben (BFH-Urteile in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, und in BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373).

    Im Hinblick auf die für beide Geschäftsführer bestehende Einzelvertretungsbefugnis war es dem Mehrheitsgesellschafter B auch nicht möglich, eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft zu verhindern (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580; in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258; in BFH/NV 2002, 223; in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, und in BFH/NV 2007, 1936).

  • BFH, 15.12.2016 - V R 14/16

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der Insolvenz

    aa) Der Senat hat bereits für die nach der Konkursordnung bestehende Rechtslage entschieden, dass eine Organschaft mit dem Konkurs des Organträgers enden kann (BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.1.).

    Die Umsatzsteuer aus den Aktivitäten der Organgesellschaft sei nicht aus der Konkursmasse zu berichtigen und dementsprechend auch nicht in einem an die Konkursverwalter des Organträgers zu richtenden Steuerbescheid geltend zu machen (BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.1.).

    aa) Bestellt das Insolvenzgericht im Verfahren einen Insolvenzverwalter, folgt dies bereits daraus, dass das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1997 V R 96/96, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580, unter II.2.; in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.2.; vom 21. Juni 2001 V R 68/00, BFHE 195, 446, BStBl II 2002, 255, unter II.1.).

    Im Hinblick auf diese Sondervorschrift ist, anders als unter der Geltung der Konkursordnung, nicht mehr davon auszugehen, dass eine Organschaft trotz Insolvenzeröffnung bei Organträger und Organgesellschaft fortbestehen kann (zur Konkursordnung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.1.).

  • BFH, 03.04.2008 - V R 76/05

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Von der --im Streitfall aufgrund der 70 %-Beteiligung der K-GmbH an der Klägerin vorliegenden-- finanziellen Eingliederung kann daher weder auf die wirtschaftliche Eingliederung noch auf die organisatorische Eingliederung geschlossen werden (BFH-Beschluss vom 20. September 2006 V B 138/05, BFH/NV 2007, 281 zur wirtschaftlichen Eingliederung; BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258; in BFH/NV 2008, 711, unter II. 1. b).

    b) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird (BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258).

    Es kommt deshalb darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 711, unter II. 2.; vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375) oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (BFH-Urteile vom 13. März 1997 V R 96/96, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580; in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; vom 1. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, und BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 V B 47/06, BFH/NV 2007, 1936).

  • BFH, 17.01.2002 - V R 37/00

    Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit bei der Prüfung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug auf die Verhältnisse bei Bezug der Leistung --hier also bei Übergabe der zum Betriebsvermögen der E-GmbH gehörenden Gegenstände an die Klägerin-- abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, zu II. 2. a.E.).

    Darin liegt aber bereits der Beginn der wirtschaftlichen Eingliederung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258 und --betr.

    Er hat eine (auch organisatorische) Eingliederung bei einer Sachverhaltsgestaltung angenommen, deren Ziel --wie hier-- eine "übertragende Sanierung" war; auch dort ging es um den die laufende Geschäftstätigkeit vorbereitenden Kauf von Betriebsvermögen (Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II. 2.).

    bb) Eine organisatorische Eingliederung im Sinne einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. April 1969 V R 123/68, BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505, unter 2. b; vom 9. Januar 1992 V R 82/85, BFH/NV 1993, 63, unter II. 2. a) liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, zu II. a, aa); eine vollständige Identität ist allerdings nicht erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, zu II. 2.), zumal das Merkmal der Personenidentität nicht zwingend ist (Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 5. Aufl., Rz. 1374).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass gerade das Merkmal der organisatorischen Eingliederung (nur) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) zu beurteilen ist, also nicht voll ausgeprägt sein muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II. 2.).

  • BFH, 19.03.2014 - V B 14/14

    Organschaft in der Insolvenz

    aa) Der Senat hat bereits für die nach der Konkursordnung bestehende Rechtslage entschieden, dass "eine Organschaft ausnahmsweise mit dem Konkurs des Organträgers enden kann, wenn sich der Konkurs nicht auf die Organgesellschaft erstreckt und der Konkursverwalter auf ihre laufende Geschäftsführung keinen Einfluß nimmt" (BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.1.).

    Die Umsatzsteuer aus den Aktivitäten der Organgesellschaft sei nicht aus der Konkursmasse zu berichtigen und dementsprechend auch nicht in einem an die Konkursverwalter des Organträgers zu richtenden Steuerbescheid geltend zu machen (BFH-Urteil in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.1.).

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04

    Gemeinsamer Betrieb - Organschaft

    Durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft muss sichergestellt sein, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung nicht stattfindet (BFH 28. Januar 1999 - V R 32/98 - BFHE 187, 355 = BB 1999, 670, zu II 1 der Gründe mwN).

    Dies wird bereits dann angenommen, wenn die Geschäftsführungsorgane in beiden Gesellschaften mit denselben Personen besetzt sind (BGH 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 - BGHZ 146, 264 = BB 2001, 430, zu II 2 c der Gründe; BFH 28. Januar 1999 - V R 32/98 - aaO).

  • BFH, 16.08.2001 - V R 34/01

    Umsatzsteuerschuld - Betriebsaufspaltung - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft -

    Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 13. März 1997 V R 96/96 und vom 28. Januar 1999 V R 32/98 (BFHE 182, 426 bzw. 187, 355, BStBl II 1997, 580 bzw. 1999, 258) könne es (das FG) sich nicht anschließen.

    Es wendet sich zu Unrecht gegen die Rechtsprechung des Senats, nach der die Organschaft nur dann bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Anordnung der Sequestration endet, wenn der Sequester den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist (BFH-Urteile in BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580, und in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258).

  • FG Münster, 25.04.2013 - 5 K 1401/10

    Frage des Vorliegens einer Organschaft

  • BFH, 21.06.2001 - V R 68/00

    Umsatzsteuer bei Anzahlungen

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.01.2010 - 3 K 361/03

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: keine organisatorische Eingliederung

  • BFH, 14.02.2008 - V R 12/06

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bei Betriebsaufspaltung -

  • FG München, 17.06.2009 - 3 K 223/06

    Steuerschuld für gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bei sog. Innenumsätzen

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2007 - 3 K 107/03

    Beendigung einer Organschaft durch Anordnung der Zwangsverwaltung

  • FG Nürnberg, 09.08.2001 - II 287/01

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Zeitpunkt der Beendigung einer

  • FG Niedersachsen, 12.02.2009 - 16 K 311/07

    Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen einer KG und ihrer

  • LAG Hamm, 26.03.2004 - 10 TaBV 103/03

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmenumsatzsteuerliche Organschaft

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 38/17

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen GmbH und GbR: finanzielle

  • FG Hessen, 15.02.2016 - 6 K 2013/12

    §§ 16- Abs.2, 270 Abs.1 Ziff.1, 272, 274 Abs.3, 275 Abs.1 u.2, ...

  • FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 3739/16

    Umsatzsteuer - Zu den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung einer

  • FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12

    Umsatzsteuerliche Organschaft im Falle der Eigenverwaltung nach Eröffnung des

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.05.2013 - 6 K 1146/12

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung bei

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2013 - 2 K 1631/08

    Keine organisatorische Eingliederung einer GmbH mit 100%iger Anteilsinhaberschaft

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.01.2010 - 3 K 390/03

    Gewerbesteuerrechtliche Organschaft: Voraussetzungen einer organisatorischen

  • FG Nürnberg, 10.04.2000 - II 39/00

    Beendigung der Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Insolvenzverfahrens

  • FG Saarland, 20.07.2004 - 1 V 131/04

    Organisatorische Eingliederung bei gewerbesteuerlicher Organschaft (§ 2 Abs. 2

  • FG Schleswig-Holstein, 02.10.2007 - 4 K 9/06

    Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen einer Organgesellschaft bei Erhalt der

  • FG Hessen, 30.04.2007 - 6 V 3776/06

    Organisatorische Eingliederung durch Personalunion in der Geschäftsführung und

  • FG Hessen, 30.04.2007 - 6 V 3872/06

    Organschaft; Personalunion; Geschäftsführer; Organisatorische Eingliederung;

  • FG Hessen, 30.04.2007 - 6 V 3859/06

    Organschaft; Personalunion; Geschäftsführer; Organisatorische Eingliederung;

  • BFH, 14.02.2008 - V R 13/06

    Anforderungen an das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft;

  • FG Schleswig-Holstein, 24.09.2002 - IV 174/01

    Zur Frage der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2001 - 5 TaBV 2/99

    Steuerliche Organschaft

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 14 K 269/97

    Keine Haftung der Beteiligten einer Organträger-GbR für die Umsatzsteuerschulden

  • FG Münster, 01.04.2003 - 15 K 2679/02

    Zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines

  • BFH, 27.10.2000 - V B 102/00

    KG - GmbH - Eingliederung - Organschaft - Vorläufige Insolvenzverwaltung -

  • FG Hessen, 30.08.2006 - 6 K 3783/05

    Einfluss der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Bestellung

  • FG Saarland, 20.03.2006 - 1 V 26/06

    Umsatzsteuerliche Organschaft und organisatorische Eingliederung

  • FG Schleswig-Holstein, 05.12.2000 - IV 104/96

    Treuhandschaft im Umsatzsteuerrecht und Leistungen von Personenvereinigungen an

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