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   BFH, 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), V R 33/21, V R 26/18   

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https://dejure.org/2022,41520
BFH, 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), V R 33/21, V R 26/18 (https://dejure.org/2022,41520)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18), V R 33/21, V R 26/18 (https://dejure.org/2022,41520)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2022 - V R 33/21 (V R 26/18), V R 33/21, V R 26/18 (https://dejure.org/2022,41520)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesfinanzhof

    AO § 14, AO § ... 65, UStG § 4 Nr 22 Buchst a, UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a S 3, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EUV 282/2011 Art 44 S 1 Alt 1, EUV 282/2011 Art 44 S 1 Alt 2, EUV 282/2011 Art 44 S 2, AEUV Art 267 Abs 3, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014
    Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 AO, § 65 AO, § 4 Nr 22 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a S 3 UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006
    Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Vereins zur Förderung der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung aus der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings

  • rewis.io

    Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Vereins zur Förderung der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung aus der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verein für Verkehrserziehung - und die Umsatzsteuer

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 22 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i
    Umsatzsteuerbefreiung, Kurs, Unterricht

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.10.2021 - C-373/19

    Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    Der Senat hat mit Beschluss vom 05.03.2020 - V R 26/18 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-373/19 angeordnet.

    Dieser hat mit Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19 (EU:C:2021:873) die ihm gestellten Fragen wie folgt beantwortet:.

    aa) Nach den zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ergangenen EuGH-Urteilen A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17 (EU:C:2019:202, Rz 26) und Dubrovin & Tröger - Aquatics (EU:C:2021:873, Rz 28) verweist der "Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts (...) allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen".

    Daher erfasst diese Steuerbefreiung weder den Fahrunterricht als "spezialisierten Unterricht" (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202) noch den von Surf- und Segelschulen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten (EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 - C-47/19, EU:C:2019:840) noch den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873).

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.01.2008 - V R 3/05 (BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267) betreffe allein die Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wohingegen "Aus- oder Fortbildung" sowie "Umschulung" i.S. von Art. 44 MwStVO einen direkten Bezug der Schulung zu einem Beruf bzw. ein unmittelbares Dienen der Schulung für den Erwerb oder die Erhaltung beruflicher Kenntnisse erforderten.

    Ähnlich der früheren Abgrenzung des steuerfreien Unterrichts von der steuerpflichtigen Unterrichtsleistung mit Freizeitbezug (BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, Rz 33) kommt es somit darauf an, ob es die Schulungsmaßnahme Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich zu nutzen.

    Danach können die Leistungen der Ballett- oder Kampfsportschulen (BFH-Urteile in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, und vom 28.05.2013 - XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879) als Aus- und Fortbildung dem Grunde nach weiterhin steuerfrei bleiben, ohne dass dem die einschränkende Auslegung des EuGH zum Unterrichtsbegriff entgegensteht.

  • EuGH, 14.03.2019 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    aa) Nach den zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ergangenen EuGH-Urteilen A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17 (EU:C:2019:202, Rz 26) und Dubrovin & Tröger - Aquatics (EU:C:2021:873, Rz 28) verweist der "Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts (...) allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen".

    Daher erfasst diese Steuerbefreiung weder den Fahrunterricht als "spezialisierten Unterricht" (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202) noch den von Surf- und Segelschulen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten (EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 - C-47/19, EU:C:2019:840) noch den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873).

    Im Hinblick darauf, dass der EuGH im Urteil A & G Fahrschul-Akademie (EU:C:2019:202) bereits den umfassenderen Fahrunterricht als einen spezialisierten Unterricht angesehen hat, handelt es sich bei dem Fahrsicherheitstraining als einem Teilaspekt des Fahrunterrichts erst recht nicht um ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen.

  • BFH, 18.12.2003 - V R 62/02

    Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    Dementsprechend habe der BFH im Urteil vom 18.12.2003 - V R 62/02 (BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.4.) zu einer Jagdschule entschieden, dass die Begriffe "Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung" dahin auszulegen seien, dass nur die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung oder die berufliche Umschulung gemeint seien.

    dd) Abweichendes folgt nicht aus dem BFH-Urteil zur Jagdschule (Urteil in BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252), da dieses zur Rechtslage sowohl vor dem Inkrafttreten von Art. 44 MwStVO als auch von dessen Vorgängerregelung in Kap. V Abschn. 1 Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17.10.2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergangen ist.

  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH-Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/21 (V R 31/17), BFHE 277, 519, BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; vom 07.10.2010 - V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, sowie vom 27.04.2006 - V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d).

    cc) § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, in dieser Weise entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen (BFH-Urteile in BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, und in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Rz 18; Leisner-Egensperger/Ahrens in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 4 UStG Rz 15, 18 und 33; Monfort in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 22a Rz 15; Müller, Deutsches Steuerrecht 2021, 2526 f.).

  • BFH, 27.04.2006 - V R 53/04

    Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH-Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/21 (V R 31/17), BFHE 277, 519, BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; vom 07.10.2010 - V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, sowie vom 27.04.2006 - V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d).

    cc) § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, in dieser Weise entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen (BFH-Urteile in BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; in BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, und in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Rz 18; Leisner-Egensperger/Ahrens in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, § 4 UStG Rz 15, 18 und 33; Monfort in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 22a Rz 15; Müller, Deutsches Steuerrecht 2021, 2526 f.).

  • FG Niedersachsen, 28.06.2018 - 5 K 250/16

    Umsatzsteuerfreiheit von Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.06.2018 - 5 K 250/16 aufgehoben.

    Der Klage gab das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 67 veröffentlichten Urteil überwiegend statt.

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    Danach können die Leistungen der Ballett- oder Kampfsportschulen (BFH-Urteile in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, und vom 28.05.2013 - XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879) als Aus- und Fortbildung dem Grunde nach weiterhin steuerfrei bleiben, ohne dass dem die einschränkende Auslegung des EuGH zum Unterrichtsbegriff entgegensteht.
  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 11/15

    Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden führt zu gewerblichen Einkünften

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    Ohne dass dabei zwischen einzelnen Steuerarten grundlegend zu unterscheiden wäre, bezieht sich -jedenfalls nach den Verhältnissen des Streitfalls- die Erziehung nach Art und Schwerpunkt auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen, während es beim Unterricht vorrangig um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten geht (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 11/15, BFHE 258, 119, BStBl II 2017, 911, Rz 14 f.).
  • BFH, 15.12.2021 - XI R 3/20

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j

    Auszug aus BFH, 17.11.2022 - V R 33/21
    Falls Umsätze aus den Kursen für Fahrsicherheitstrainings danach nicht steuerfrei sind, hat das FG im zweiten Rechtsgang auch zu prüfen, ob die Kurse, an denen Jugendliche teilnahmen, gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL im Sinne einer Verkehrserziehung als "Erziehung von Kindern und Jugendlichen" ähnlich wie z.B. bei sog. Präventionskursen (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 - XI R 3/20, BFHE 275, 427, Rz 30 f.) steuerfrei sind, obwohl es mit dem in den Streitjahren geltenden § 4 Nr. 23 UStG einen diese Bestimmung nur teilweise umsetzenden Befreiungstatbestand gab.
  • BFH, 15.12.2021 - XI R 31/21

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und

  • BFH, 05.03.2020 - V R 26/18

    Umsatzsteuerbefreiung, Kurs, Unterricht

  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

  • EuGH, 07.10.2019 - C-47/19

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 12.05.2022 - V R 37/20

    Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/21

    Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung

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