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   BFH, 12.10.2004 - V R 37/02   

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https://dejure.org/2004,6963
BFH, 12.10.2004 - V R 37/02 (https://dejure.org/2004,6963)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2004 - V R 37/02 (https://dejure.org/2004,6963)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - V R 37/02 (https://dejure.org/2004,6963)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USt: Konzeption einer Ferienanlage - sonstige Leistung

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung begründet nicht die Steuerbarkeit eines Umsatzes; Konzeption einer Ferienanlage einschließlich der Feststellung der Rahmenbedingungen keine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Steuerbarkeit von sonstigen Leistungen gegen Entgelt im Rahmen der Umsatzsteuer; Sonstige Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen; Bestimmung des Leistenden im Umsatzsteuerrecht; Beweislastverteilung im Steuerprozess; Verzicht auf die Ausübung ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3a Abs 2 Nr 1 J: 1980, AO 1977 § 42 J: 1977
    Ferienanlage; Generalunternehmer; Grundstück; Inland; Ort der sonstigen Leistung; Steuerbarkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.08.2002 - I R 64/01

    VGA - Schwestergesellschaften, Verlagerung von Einkünften

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Der Rechtsstreit wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) zunächst unter dem Az. I R 64/01 geführt.

    Insoweit hob der I. Senat des BFH das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 64/01, BFH/NV 2003, 205).

  • BFH, 20.03.1987 - III R 172/82

    Objektive Beweislast - Feststellungslast - Veräußerung eines Gewerbebetriebs -

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn die Frage, welcher der Beteiligten des Rechtsstreits es zum Nachteil gereicht, wenn nicht festzustellen ist, ob bestimmte rechtserhebliche Tatsachen gegeben sind, ist nur von Fall zu Fall unter Würdigung der einschlägigen Rechtsnormen und ihrer Zweckbestimmung zu beantworten (BFH-Urteile vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101, 156, 164 bis 165, BStBl II 1971, 220; vom 20. Mai 1969 II 25/61, BFHE 96, 129, 134, BStBl II 1969, 550, und vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679).

    Da der Senat die Würdigung der Tatsachen, die für und gegen eine Umschreibung sprechen, nach § 118 Abs. 2 FGO nicht selbst vornehmen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679), ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.

  • BFH, 18.06.1993 - V R 75/89

    Umsatz durch verdeckte Gewinnausschüttung (§ 1 UStG )?

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Eine Besteuerung nach diesen Vorschriften setzt also voraus, dass der Unternehmer eine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG 1980 ausgeführt hat (BFH-Urteil vom 18. Juni 1993 V R 75/89, BFH/NV 1994, 202).
  • BFH, 28.02.1991 - V R 12/85

    - Leistungsaustausch und Entgelt bei Nießbrauchsgewährung -

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Hierzu gehören lediglich die "Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung einer Dienstleistung" (vgl. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 145, 1, im Folgenden: Richtlinie 77/388/EWG), nicht hingegen der durch die D-GmbH erzielte und daher der Klägerin ggf. entgangene Gewinn (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1991 V R 12/85, BFHE 164, 485, BStBl II 1991, 649).
  • BFH, 05.11.1970 - V R 71/67

    Spinnweber-Zusatzsteuer - Entstehungsvoraussetzungen - Bekannte Sachverhalte -

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn die Frage, welcher der Beteiligten des Rechtsstreits es zum Nachteil gereicht, wenn nicht festzustellen ist, ob bestimmte rechtserhebliche Tatsachen gegeben sind, ist nur von Fall zu Fall unter Würdigung der einschlägigen Rechtsnormen und ihrer Zweckbestimmung zu beantworten (BFH-Urteile vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101, 156, 164 bis 165, BStBl II 1971, 220; vom 20. Mai 1969 II 25/61, BFHE 96, 129, 134, BStBl II 1969, 550, und vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679).
  • BFH, 26.03.1980 - VII R 97/76
    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Liegt ein bestimmter Umstand in der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen und ist ihm im Grunde die Beweisführung zur Klärung des Sachverhalts möglich und daher auch zumutbar, so kann nicht nach der angeführten allgemeinen Beweislastregel vorgegangen werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1980 VII R 97/76, BFHE 130, 209, 212, und vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760).
  • FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 152/99

    Geschäftschancenlehre des BFH; Ort der sonstigen Leistung bei Projektierung eines

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1165 veröffentlicht.
  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Liegt ein bestimmter Umstand in der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen und ist ihm im Grunde die Beweisführung zur Klärung des Sachverhalts möglich und daher auch zumutbar, so kann nicht nach der angeführten allgemeinen Beweislastregel vorgegangen werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1980 VII R 97/76, BFHE 130, 209, 212, und vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 152/78

    Aufsteller als leistender Unternehmer bei Aufstellung von Geldspielgeräten in

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Leistender ist danach regelmäßig der zivilrechtlich zur Leistung Verpflichtete, der die Leistung auch tatsächlich erbracht hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, und vom 24. September 1987 V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29).
  • BFH, 20.05.1969 - II 25/61

    Gesellschaftspflicht - Zinslose Kreditgewährung - Leistung - Darlehnsgewährung -

    Auszug aus BFH, 12.10.2004 - V R 37/02
    Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn die Frage, welcher der Beteiligten des Rechtsstreits es zum Nachteil gereicht, wenn nicht festzustellen ist, ob bestimmte rechtserhebliche Tatsachen gegeben sind, ist nur von Fall zu Fall unter Würdigung der einschlägigen Rechtsnormen und ihrer Zweckbestimmung zu beantworten (BFH-Urteile vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101, 156, 164 bis 165, BStBl II 1971, 220; vom 20. Mai 1969 II 25/61, BFHE 96, 129, 134, BStBl II 1969, 550, und vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679).
  • BFH, 28.11.1991 - I R 13/90

    Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer

  • BFH, 13.03.1987 - V R 33/79

    1. Rechtsanwaltssozietät oder einzelner Rechtsanwalt als Leistender bei

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09

    Änderung einer strafbefreienden Erklärung: Beweislast für das auch zur Änderung

    Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn die Frage, welchem der Beteiligten des Rechtsstreits es zum Nachteil gereicht, wenn nicht festzustellen ist, ob bestimmte rechtserhebliche Tatsachen gegeben sind, ist nur von Fall zu Fall unter Würdigung der einschlägigen Rechtsnormen und ihrer Zweckbestimmung zu beantworten (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12. Oktober 2004, V R 37/02, BFH/NV 2005, 923).

    Liegt ein bestimmter Umstand in der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen und ist ihm die Beweisführung zur Klärung des Sachverhalts möglich und auch zumutbar, so kann nicht nach der angeführten allgemeinen Beweislastregel vorgegangen werden (vgl. BFH, Urt. Vom 12. Oktober 2004, V R 37/02, a.a.O.).

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 76/07

    Kapitalzuführungen öffentlich-rechtlicher GmbH-Gesellschafter an die GmbH auch

    Die gegenteilige Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen widerspricht der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004 V R 37/02, BFH/NV 2005, 923).
  • BFH, 01.02.2007 - V R 69/05

    USt: Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

    Eine Besteuerung nach diesen Vorschriften setzt also im Streitfall voraus, dass die GmbH an ihre Gesellschafter gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993) oder unentgeltlich (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1991/1993) Lieferungen oder sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1 oder Abs. 9 UStG 1991/1993 ausgeführt hat (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2004 V R 37/02, BFH/NV 2005, 923; vom 18. Juni 1993 V R 75/89, BFH/NV 1994, 202).
  • FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch private PKW-Nutzung des GmbH-Geschäftsführers

    Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG vor, so kann dies umsatzsteuerlich die Annahme eines Verwendungseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 a.F. bzw. § 3 Nr. 9 a UStG zur Folge haben (BFH, Urteil vom 12. Oktober 2004 V R 37/02, BFH/NV 2005, 923).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8077/20

    Gesonderter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach KStG zum 31.03.2007

    Die Frage, wer die Feststellungslast trägt, lässt sich damit nur im jeweils konkreten Fall unter Berücksichtigung der Normen und deren Zweckbestimmungen beantworten (BFH, Urteil vom 12. Oktober 2004, V R 37/02, BFH/NV 2005, 923).

    In diesen Fällen hat die Prozesspartei für die Beschaffung und die Aufklärbarkeit der sich ihrer Sphäre zuzuordnenden Tatsachen Sorge zu tragen (BFH, Urteil vom 12. Oktober 2004, V R 37/02, BFH/NV 2005, 923).

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