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   BFH, 27.07.2021 - V R 40/20   

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https://dejure.org/2021,47478
BFH, 27.07.2021 - V R 40/20 (https://dejure.org/2021,47478)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2021 - V R 40/20 (https://dejure.org/2021,47478)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - V R 40/20 (https://dejure.org/2021,47478)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012
    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009
    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betr. die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden; Berücksichtigung der ...

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  • rechtsportal.de

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Turnierteilnahme mit fremden Pferden - und die Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; UStG § 12 Abs 1 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 3

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 3
    Steuerbarkeit, Regelsteuersatz, Einheitliche Leistung, Turnier, Preisgeld, Pferde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2021, 2879
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 27.07.2021 - V R 40/20
    Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bastova vom 10.11.2016 - C 432/15 (EU:C:2016:855):.

    Unter Bezugnahme auf das zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Bastová vom 10.11.2016 - C-432/15 (EU:C:2016:855) und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Umsatzsteuergesetz (UStG) entschied das FG in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 500 veröffentlichten Urteil, dass die Preisgelder für die Teilnahme an inländischen und ausländischen Turnieren mit fremden Pferden ein Entgelt für dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen seien.

    Der EuGH hat in seinem Urteil Bastová (EU:C:2016:855, Randziffer --Rz-- 40) dem nationalen Gericht geantwortet, "dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein - sei es auch ein im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten.

    Mit der Vergütung durch ein Preisgeld (Fall 2) hat sich der BFH im Nachgang zum Urteil Bastová (EU:C:2016:855) zu zwei Fallgruppen geäußert.

    Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18 (BFHE 270, 181, Rz 45) die Beurteilung des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) zum Verhältnis des Turnierveranstalters zum Pferdeeigentümer auf das Verhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde übertragen, wenn der Pferdeeigentümer Preisgelder zur Hälfte an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde abtritt: "Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende [= Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde] selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten [= Pferdeeigentümer] gezahlt wird, von dem Dritten erhält, gelten die Ausführungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gründen [= Wiedergabe des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855, Rz 37 bis 40] entsprechend (anderer Ansicht --a.A.-- Urteil des FG Münster vom 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U, juris, Rz 52).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (siehe --s.-- oben II.2.b) könnte im Streitfall davon auszugehen sein, dass die Beurteilung im Fall 2 des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855 (s. oben II.2.a) nicht nur die dort unmittelbar entschiedene Fallgestaltung erfasst, dass der Turnierveranstalter das Preisgeld an den Pferdeeigentümer zahlt, sondern auch auf die demgegenüber eigenständige Fallgestaltung zu übertragen ist, dass der Pferdeeigentümer einen Teil dieses Preisgeldes dem Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde für dessen einheitliche Leistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) zuwendet.

    Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass sich dem EuGH-Urteil Bastová (EU:C:2016:855) nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, ob der EuGH seine Beurteilung mit dem Fehlen eines Entgelts oder mit dem Fehlen einer Leistung begründet.

    Ist der EuGH in seinem Urteil Bastová (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen einer Leistung maßgeblich ist, folgt hieraus für die hier vorliegende Rechtssache, dass eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL zu bejahen ist.

    Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich der EuGH in Rz 35 des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) mit der Frage befasst, ob eine Dienstleistung vorliegt, die als Entgelt durch eine andere Dienstleistung vergütet wird (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen beim sog. Tausch und ähnlichen Vorgängen EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013 - C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 38 ff.).

    Die weitere Begründung in Rz 36 ff. des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) erscheint ambivalent.

    Als Bestätigung hierfür könnte angesehen werden, dass der EuGH sein Ergebnis weiter damit begründet, dass die Einstufung der Überlassung als steuerpflichtiger Umsatz in Abhängigkeit von dem Ergebnis, das das Pferd in dem Rennen erzielt, im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung steht, nach der der Begriff "Dienstleistung" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der Umsätze anwendbar ist (EuGH-Urteil Bastová, EU:C:2016:855, Rz 38).

    Damit liegen für den Senat Zweifel in Bezug auf die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in seiner Auslegung durch das EuGH-Urteil Bastová (EU:C:2016:855) vor, die eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen.

    Ist das EuGH-Urteil Bastová (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen eines Entgelts maßgeblich ist, könnte sich die rechtliche Beurteilung durch das FG entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (s. oben II.2.b) als unzutreffend erweisen.

    Kommt es demgegenüber nach Maßgabe des EuGH-Urteils Bastová (EU:C:2016:855) auf das Fehlen einer Leistung an, würde sich das Urteil des FG als zutreffend erweisen, sodass die Revision des Klägers unbegründet wäre.

    Denn im Gegensatz zum Urteil Bastová (EU:C:2016:855) handelt es sich im Streitfall nicht nur um eine Leistung, die nur für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses, die erfolgreiche Platzierung des Pferdes, gezahlt wird und damit gewissen Unwägbarkeiten unterliegt.

  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    Auszug aus BFH, 27.07.2021 - V R 40/20
    Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18 (BFHE 270, 181, Rz 45) die Beurteilung des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) zum Verhältnis des Turnierveranstalters zum Pferdeeigentümer auf das Verhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde übertragen, wenn der Pferdeeigentümer Preisgelder zur Hälfte an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde abtritt: "Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende [= Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde] selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten [= Pferdeeigentümer] gezahlt wird, von dem Dritten erhält, gelten die Ausführungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gründen [= Wiedergabe des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855, Rz 37 bis 40] entsprechend (anderer Ansicht --a.A.-- Urteil des FG Münster vom 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U, juris, Rz 52).

    Es gehört daher auch nicht zu deren Entgelt und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage anderer steuerbarer Leistungen ein." Zudem komme es nicht auf die Frage an, ob der Inhaber eines Turnier- und Ausbildungsstalls für Pferde "an die Pferdeeigentümer getrennte Leistungen erbracht" habe (BFH-Urteil in BFHE 270, 181, Rz 1 und 46).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (siehe --s.-- oben II.2.b) könnte im Streitfall davon auszugehen sein, dass die Beurteilung im Fall 2 des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855 (s. oben II.2.a) nicht nur die dort unmittelbar entschiedene Fallgestaltung erfasst, dass der Turnierveranstalter das Preisgeld an den Pferdeeigentümer zahlt, sondern auch auf die demgegenüber eigenständige Fallgestaltung zu übertragen ist, dass der Pferdeeigentümer einen Teil dieses Preisgeldes dem Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde für dessen einheitliche Leistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) zuwendet.

    Ist das EuGH-Urteil Bastová (EU:C:2016:855) dahingehend zu verstehen, dass das Fehlen eines Entgelts maßgeblich ist, könnte sich die rechtliche Beurteilung durch das FG entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 270, 181 (s. oben II.2.b) als unzutreffend erweisen.

  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus BFH, 27.07.2021 - V R 40/20
    Diese Würdigung entspricht den vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung zu einer Mehrheit von Leistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil KPC Herning vom 04.09.2019 - C-71/18, EU:C:2019:660, Rz 34 ff.).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    Auszug aus BFH, 27.07.2021 - V R 40/20
    Hierfür spricht auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (EuGH-Urteile Budimex vom 02.05.2019 - C-224/18, EU:C:2019:347, Rz 27, und KrakVet Marek Batko vom 18.02.2020 - C-276/18, EU:C:2020:485, Rz 61).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-224/18

    Budimex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus BFH, 27.07.2021 - V R 40/20
    Hierfür spricht auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (EuGH-Urteile Budimex vom 02.05.2019 - C-224/18, EU:C:2019:347, Rz 27, und KrakVet Marek Batko vom 18.02.2020 - C-276/18, EU:C:2020:485, Rz 61).
  • FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Turniererlösen für Bestreiten von

    Auszug aus BFH, 27.07.2021 - V R 40/20
    Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18 (BFHE 270, 181, Rz 45) die Beurteilung des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) zum Verhältnis des Turnierveranstalters zum Pferdeeigentümer auf das Verhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde übertragen, wenn der Pferdeeigentümer Preisgelder zur Hälfte an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde abtritt: "Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende [= Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde] selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten [= Pferdeeigentümer] gezahlt wird, von dem Dritten erhält, gelten die Ausführungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gründen [= Wiedergabe des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855, Rz 37 bis 40] entsprechend (anderer Ansicht --a.A.-- Urteil des FG Münster vom 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U, juris, Rz 52).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus BFH, 27.07.2021 - V R 40/20
    Unter den Umständen des Streitfalls stellt die hälftige Abtretung des platzierungsabhängigen Preisgeldes von dem Pferdeeigentümer an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde eine Bedingung dar, von der der Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde die Bereitstellung seiner Dienstleistung (Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden) abhängig macht, und die damit als solche den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Dienstleistung aufweist (vergleiche --vgl.-- in diesem Sinne auch EuGH-Urteil First Choice Holidays vom 19.06.2003 - C-149/01, EU:C:2003:358, Rz 32 f.).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 27.07.2021 - V R 40/20
    Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich der EuGH in Rz 35 des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) mit der Frage befasst, ob eine Dienstleistung vorliegt, die als Entgelt durch eine andere Dienstleistung vergütet wird (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen beim sog. Tausch und ähnlichen Vorgängen EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013 - C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 38 ff.).
  • BFH, 02.08.2018 - V R 21/16

    Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen

    Auszug aus BFH, 27.07.2021 - V R 40/20
    Der BFH hat sich dabei zum einen dem EuGH für den Fall der Zahlung eines Preisgeldes im Verhältnis von Turnierveranstalter zum Pferdeeigentümer angeschlossen (BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 21/16, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 262, 548, Bundessteuerblatt II 2019, 339).
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