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   BFH, 10.11.2011 - V R 41/10   

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https://dejure.org/2011,1074
BFH, 10.11.2011 - V R 41/10 (https://dejure.org/2011,1074)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2011 - V R 41/10 (https://dejure.org/2011,1074)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2011 - V R 41/10 (https://dejure.org/2011,1074)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle - Unmaßgeblichkeit rechtlicher Fehlvorstellungen beim Vorsteuerabzug

  • openjur.de

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle; Unmaßgeblichkeit rechtlicher Fehlvorstellungen beim Vorsteuerabzug

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 3, KStG § 4, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5, UStG § 15, UStG § 9 Abs 2
    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle - Unmaßgeblichkeit rechtlicher Fehlvorstellungen beim Vorsteuerabzug

  • Bundesfinanzhof

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle - Unmaßgeblichkeit rechtlicher Fehlvorstellungen beim Vorsteuerabzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 UStG 1993, § 4 KStG 1993, Art 4 Abs 5 EWGRL 388/77, § 15 UStG 1993, § 9 Abs 2 UStG 1993
    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle - Unmaßgeblichkeit rechtlicher Fehlvorstellungen beim Vorsteuerabzug

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und Freizeithalle

  • rewis.io

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle - Unmaßgeblichkeit rechtlicher Fehlvorstellungen beim Vorsteuerabzug

  • ra.de
  • rewis.io

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle - Unmaßgeblichkeit rechtlicher Fehlvorstellungen beim Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4
    Unternehmerisches Handeln einer Gemeinde durch Überlassung der Nutzung einer Sport- und Freizeithalle gegen Entgelt

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und Freizeithalle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und Freizeithalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Leistungen kommunaler Rechenzentren können umsatzsteuerpflichtig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unternehmerisches Handeln einer Gemeinde durch Überlassung der Nutzung einer Sport- und Freizeithalle gegen Entgelt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und Freizeithalle

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gemeinde durch Vermietung ihrer Sporthalle unternehmerisch tätig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit der interkommunalen Zusammenarbeit

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit der interkommunalen Zusammenarbeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betrieb gewerblicher Art
    Betrieb gewerblicher Art
    Umsatzsteuer
    Unternehmer
    Selbstständigkeit
    Selbstständigkeit juristischer Personen
    Juristische Personen des öffentlichen Rechts
    Zweckbetrieb
    Steuersatzermäßigung für begünstigte Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
    Tätigkeitsbereiche begünstigter Körperschaften
    Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 554
  • NVwZ-RR 2012, 252
  • BB 2012, 1070
  • DB 2012, 20
  • DB 2012, 380
  • BStBl II 2017, 869
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig oder nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.b; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1.b, und vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BFH/NV 2011, 727, unter II.2.b; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--).

    bis 5., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung, und in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.2.a aa).

    (1) Erfolgte die Nutzungsüberlassung auf privatrechtlicher Grundlage, ist die Klägerin als Unternehmer tätig, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen, wie z.B. ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Unternehmen, ankommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, unter II.B.4., und in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, Leitsatz 2).

    (2) Hat die Klägerin die Halle oder Teile des Hallengebäudes auf öffentlich-rechtlicher Grundlage überlassen, ist sie gleichfalls Unternehmer, da sie insoweit im Wettbewerb zu privaten Konkurrenten tätig war (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, unter II.B.5.b und c, und in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, Leitsatz 2).

    Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, und vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, sowie BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c).

    Der Sonderfall einer Privatentnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, bei der der Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N.), liegt nicht vor, wenn die nichtwirtschaftliche Tätigkeit in der Verwendung für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht (BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c), die sich im Streitfall aus der Verwendung für hoheitliche Schulzwecke der Klägerin ergibt.

    Diese ist in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG zu schließen (BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, Leitsatz 4).

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig oder nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.b; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1.b, und vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BFH/NV 2011, 727, unter II.2.b; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--).

    c) Der Vorsteuerabzug setzt die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze bei Leistungsbezug voraus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.3.a, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).

    Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, und vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, sowie BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c).

    Der Sonderfall einer Privatentnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, bei der der Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N.), liegt nicht vor, wenn die nichtwirtschaftliche Tätigkeit in der Verwendung für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht (BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c), die sich im Streitfall aus der Verwendung für hoheitliche Schulzwecke der Klägerin ergibt.

  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/09

    Privatrechtliche Vermögensverwaltung - Gestattung der Automatenaufstellung -

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z.B. durch Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (BFH-Urteile vom 15. April 2010 V R 10/09, BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, unter II.B.2.

    Bestimmten Gewinn- oder Umsatzgrenzen, wie sie in Abschn. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien vorgesehen sind, kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu, da sie weder mit dem Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch mit dem notwendigen Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu privaten Unternehmen vereinbar sind (BFH-Urteil in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, unter II.B.2.e, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

    (1) Erfolgte die Nutzungsüberlassung auf privatrechtlicher Grundlage, ist die Klägerin als Unternehmer tätig, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen, wie z.B. ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Unternehmen, ankommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, unter II.B.4., und in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, Leitsatz 2).

    (2) Hat die Klägerin die Halle oder Teile des Hallengebäudes auf öffentlich-rechtlicher Grundlage überlassen, ist sie gleichfalls Unternehmer, da sie insoweit im Wettbewerb zu privaten Konkurrenten tätig war (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 229, 416, BFH/NV 2010, 1574, unter II.B.5.b und c, und in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, Leitsatz 2).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, und vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, sowie BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 2 die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem dieser beiden Tätigkeitsbereiche tatsächlich zuzurechnen ist.

    Art. 17 bis 19 der Richtlinie 77/388/EWG und damit auch § 15 Abs. 4 UStG enthalten hierzu keine unmittelbaren Regelungen (vgl. EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 33), so dass insoweit eine Regelungslücke besteht.

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig oder nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.b; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1.b, und vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BFH/NV 2011, 727, unter II.2.b; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--).

    Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, und vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, sowie BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c).

    Der Sonderfall einer Privatentnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, bei der der Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N.), liegt nicht vor, wenn die nichtwirtschaftliche Tätigkeit in der Verwendung für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht (BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c), die sich im Streitfall aus der Verwendung für hoheitliche Schulzwecke der Klägerin ergibt.

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    (a) Nach dem EuGH-Urteil vom 16. September 2008 C-288/07, Isle of Wight Council (Slg. 2008, I-7203 Rdnr. 76), das das FG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, sind "größere" Wettbewerbsverzerrungen nur dann zu verneinen, wenn "die Behandlung öffentlicher Einrichtungen als Nichtsteuerpflichtige ... lediglich zu unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde" (ebenso Seer/Klemke, Betriebs-Berater 2010, 2015 ff., 2021 f.; Sterzinger, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2009, 37 ff., 41, und Wagner, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2008, 335 ff.).

    Es ist daher für die Behandlung einer auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht erforderlich, dass "erhebliche" oder "außergewöhnliche" Wettbewerbsverzerrungen vorliegen (EuGH-Urteil Isle of Wight Council in Slg. 2008, I-7203 Rdnr. 74).

    Denn die Frage der Wettbewerbsverzerrungen ist "in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ..., ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht" (EuGH-Urteil Isle of Wight Council in Slg. 2008, I-7203 Rdnr. 53), so dass die Art der Tätigkeit maßgeblich ist.

  • BFH, 07.07.2011 - V R 42/09

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    Die Frage einer Unternehmenszuordnung und der Rechtzeitigkeit einer derartigen Zuordnung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BFH/NV 2011, 1980) stellt sich daher im Streitfall nicht.
  • BFH, 11.10.2007 - V R 69/06

    Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    Eine derartige Veranstaltung liegt im Streitfall, bei dem sich die Klägerin nicht auf einen Anwendungsvorrang des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG beruft (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, BFH/NV 2007, 2213, unter II.3.a bb, und vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322, unter II.2.b bb) nicht vor.
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    aa) Die entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten der Sport- und Freizeithalle war grundsätzlich steuerpflichtig; denn die Überlassung von Sportanlagen ist nach der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, Leitsatz).
  • BFH, 11.03.2009 - XI R 71/07

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer in den Jahren 1993 und 1994

    Auszug aus BFH, 10.11.2011 - V R 41/10
    Dementsprechend kommt es für die Frage, ob ein nach § 9 Abs. 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigender steuerpflichtiger Umsatz oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender steuerfreier Umsatz vorliegt, auf die "zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts" an (BFH-Urteil vom 11. März 2009 XI R 71/07, BFHE 227, 200, BStBl II 2010, 209, unter II.b) und vermögen rechtliche Fehlvorstellungen über eine z.B. tatsächlich nicht gegebene Steuerpflicht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu begründen.
  • BFH, 09.08.2007 - V R 27/04

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Luftsportvereins

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

  • BFH, 28.11.1991 - V R 95/86

    Steuerbarkeit und Vorsteuerabzug bei Überlassung einer Mehrzweckhalle durch eine

  • BFH, 12.12.1968 - V 213/65

    Übernahme und Beseitigung von Abwässern auf Grund eines interkommunalen Vertrags

  • BFH, 01.04.1965 - V 131/62 U

    Voraussetzungen der steuerfreien Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine

  • BFH, 08.07.1971 - V R 1/68

    Ausübung öffentlicher Gewalt; unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienende

  • BFH, 06.07.1967 - V 76/64

    Ausübung öffentlicher Gewalt durch den Norddeutschen Rundfunk - Steuerbarkeit von

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    Gleiches gilt zum Beispiel für mögliche steuerpflichtige Beistandsleistungen der Klägerin (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2011 - V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869, Rz 26).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    a) Die --wie hier-- entgeltliche Überlassung einer Sporthalle ist grundsätzlich steuerpflichtig; denn die Überlassung von Sportanlagen ist nach der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, Leitsatz; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, UR 2012, 272, Rz 28; vom 12. Oktober 2016 XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 28).

    Eine derartige Veranstaltung liegt im Streitfall, bei dem sich die Klägerin nicht auf einen Anwendungsvorrang des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSyStRL beruft, nicht vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 554, UR 2012, 272, Rz 30, m.w.N.).

  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

    Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sind sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. BFHE 233, 274 Rn. 20 f.; 235, 554 Rn. 13 f.; 236, 235 Rn. 13 ff.).

    Es reicht vielmehr aus, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen "mehr als unbedeutend" sind (EuGH aaO Rn. 72 ff.; vgl. BFHE 235, 554 Rn. 22; 236, 235 Rn. 19).

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

    Dabei ist insbesondere die Wettbewerbsprüfung nach § 65 Nr. 3 AO von Bedeutung, da Sportanlagen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer überlassen werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670, unter II.2.b cc(2) zur Parallelfrage der Wettbewerbsrelevanz der Überlassung von Räumlichkeiten einer Sport- und Freizeithalle durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts).
  • BFH, 15.12.2016 - V R 44/15

    Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

    Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist bei richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entsprechend Art. 13 MwStSystRL nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, unter II.1.a unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, und vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235).
  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2015 - 9 K 2732/13

    Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle durch eine juristische Person

    Bei Sportstätten von Vereinen sei ohnehin nicht zu prüfen, ob die Überlassung gegen ein kostendeckendes oder marktübliches Entgelt erfolgen würde (BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/96, BFHE 167, 207 BStBl II 1992, 569, BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554).

    Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 168 MwStSystRL) und damit für seine nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig oder nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (BFH- Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, juris).

    Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an (BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, juris m.w.N.).

    Vielmehr ist sie aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Unternehmerin nach § 2 Abs. 3 UStG, da sie privatrechtliche Verträge mit den Vereinen und Nutzern abschließt (BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10 BFHE 235, 554, BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 126/13, juris).

    b) Der Vorsteuerabzug setzt die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze bei Leistungsbezug voraus (BFH-Urteil vom 10 November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554 m.w.NW).

    bb) Eine mögliche Steuerfreiheit "für bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steht im Streitfall dem Vorsteuerabzug der Klägerin aus den im Urteil des BFH vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, juris genannten Gründen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt, nicht entgegen.

    Die Frage einer Unternehmenszuordnung und der Rechtzeitigkeit einer derartigen Zuordnung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BFH/NV 2011, 1980) stellt sich daher im Streitfall nicht (BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, Rn. 32).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    Dabei kann dahinstehen, ob - wovon die Beteiligten ausgehen - die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses nach der Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind, eine unternehmerische Tätigkeit darstellt (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung von § 2 Abs. 3 UStG BFH-Urteile vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213; vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74; vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869; vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667).
  • BFH, 03.08.2017 - V R 62/16

    Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes

    Das Zuordnungswahlrecht besteht jedoch nicht für jede gemischte Nutzung eines Gegenstands, sondern nur für die gemischte Nutzung im Rahmen des "Sonderfalls einer Privatentnahme" i.S. von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (nunmehr: Art. 16 und Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--), bei der ein Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 16 f.; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, Rz 32; vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter Rz 26, sowie vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, Rz 35).

    In diesem Fall hat die Klägerin nicht die Möglichkeit, gemischt genutzte Gegenstände insgesamt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen, sondern kann den Vorsteuerabzug nur anteilig geltend machen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- VNLTO vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Leitsatz sowie Rz 32; BFH-Urteile in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, und in BFHE 235, 554).

  • FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle

    Zum Vorsteuerabzug nach diesen Vorschriften ist der Unternehmer berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bzw. des Art. 168 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zur nachhaltigen Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig bzw. nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (vgl. BFH Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670).

    Ob die Klin. in der Absicht handelte, Gewinn zu erzielen, ist unerheblich (vgl. BFH Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.11.2011 V R 41/10, a.a.O., vom 31.05.2011 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; Beschluss vom 07.05.2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242) stellt die entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten einer Sporthalle durch deren Betreiber an deren Nutzer gegen Entgelt keine unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 a Satz 1 Buchst. a UStG fallende Leistung dar.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10 BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670, Beschluss vom 19.03.2014 XI B 126/13, juris mit weiteren Nachweisen, vgl. auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 13.05.2015 9 K 2732/13, juris) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie eine Gemeinde gerade dann als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) anzusehen, wenn sie Leistungen entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb zu Dritten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.

    Im Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10 (a.a.O.) hat der BFH ausdrücklich betont, dass ein Träger öffentlicher Gewalt mit der Überlassung vom Räumlichkeiten einer Sport- und Freizeithalle in Form eines Eigengeschäfts gegen Entgelt bereits nach der Art seiner Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbietern steht, und dass es für die Beurteilung des Sachverhalts nicht auf die Verhältnisse auf dem lokalen Markt im Gebiet der Gemeinde ankommt, so dass eine Gemeinde mit dem entgeltlichen Betrieb einer Sport- und Freizeithalle als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen ist.

    Im Urteil vom 13.02.2014 V R 5/13 (a.a.O.) hat der BFH unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10 (a.a.O.) die von einer Gemeinde als Eigengeschäft durchgeführte Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung auf zivilrechtlicher Grundlage als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 KStG angesehen.

    Ob die Stadt I. in der Absicht gehandelt hätte, Gewinn zu erzielen, ist unerheblich (vgl. BFH Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10, a.a.O.).

  • BFH, 26.09.2019 - V R 16/18

    Ermäßigter Steuersatz für Wissenschafts- und Forschungszweckbetriebe

    Gestattet z.B. eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt (vgl. z.B. zuletzt Senatsurteile vom 10.11.2011 - V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869, und vom 01.12.2011 - V R 1/11, BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 8/10

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Stromleitung - Keine

  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

  • BFH, 26.04.2018 - V R 23/16

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • FG Düsseldorf, 08.07.2016 - 1 K 1397/13

    Aufteilung der Vermietung einer Sportanlage in eine umsatzsteuerfreie

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.03.2012 - 3 K 853/09

    Selbständiger Unternehmensteil in Bezug auf eine Geschäftsveräußerung im Ganzen -

  • BFH, 21.06.2018 - V R 63/17

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

  • FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18

    Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer

  • BFH, 19.03.2014 - XI B 126/13

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer

  • FG Münster, 16.04.2013 - 15 K 227/10

    Unternehmereigenschaft, externe Qualitätssicherung Krankenhaus

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 7 K 7160/13

    Einkommensteuer 2005 bis 2007

  • FG Niedersachsen, 16.10.2019 - 5 K 286/18

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem verpachteten Schwimmbad

  • FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 221/12

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde in Zusammenhang mit der Errichtung einer Sporthalle

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2017 - 5 K 5122/15

    Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung einer Sportanlage an einen

  • FG Sachsen, 29.10.2015 - 6 K 1104/13

    Umsatzsteuerliches Vorliegen eines Betrieb gewerblicher Art (BgA) als

  • FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde bei der Vermietung einer Anlegerbrücke

  • VG Ansbach, 07.10.2015 - AN 11 K 14.01842

    Mehrwertsteuer bei Gebührenbescheid eines Beliehenen (Stiftung ear)

  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst

  • VG Koblenz, 24.06.2013 - 3 K 1111/12

    Umsatzsteuerpflicht für Feuerstättenbescheid

  • BFH, 07.08.2019 - V B 7/18

    Außenprüfung bei kirchlichen Organisationen

  • FG Köln, 28.01.2016 - 1 K 2368/10

    Auskunftsanspruch eines privaten Entsorgungsunternehmens zur Vorbereitung einer

  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 53/11

    Vorsteuerabzug eines Lotsen aus den zur Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben

  • FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 50052/11

    Vorsteuerabzug einer Lotsenbrüderschaft aus den zur Erfüllung der

  • FG Sachsen, 16.10.2013 - 2 K 1183/13

    Umsatzsteuerpflicht der Leistungen aus einem Vertrages über den Betrieb eines

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