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   BFH, 26.07.1973 - V R 42/70   

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https://dejure.org/1973,1174
BFH, 26.07.1973 - V R 42/70 (https://dejure.org/1973,1174)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1973 - V R 42/70 (https://dejure.org/1973,1174)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1973 - V R 42/70 (https://dejure.org/1973,1174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 219
  • DB 1973, 2174
  • BStBl II 1973, 766
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.11.1965 - V 146/63 S

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Innengesellschaften

    Auszug aus BFH, 26.07.1973 - V R 42/70
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. März 1954 V 241/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162; vom 26. Mai 1955 V 104/54 S, BFHE 61, 95, BStBl III 1955, 234, und vom 11. November 1965 V 146/63 S, BFHE 84, 81, BStBl III 1966, 28) sei die "Mitwirkung an der zwischen den Vertragspartnern angestrebten Arbeitsteilung und in ihrer Bereitschaft, etwaige Verluste des Vertragspartners aus den Geschäften des Jahres 1959 mitzutragen bzw. ihn an den eigenen Gewinnen dieses Jahres zu beteiligen", Leistungen der GmbH bzw. der Klägerin, die durch die Ausgleichszahlungen abgegolten worden seien.

    Sie ist unter Bezugnahme auf das oben bezeichnete Urteil V 146/63 S sowie das Urteil vom 12. Februar 1970 V R 50/66 (BFHE 98, 518, BStBl II 1970, 477) der Auffassung, daß eine reine Gewinnpoolung, wie sie hier vorliege, noch keinen Leistungsaustausch beinhalte und in bezug auf den Ausgleichsbetrag ein weiterer Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern nicht gegeben sei.

    Diese Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Urteil V 146/63 S, in dem ausgeführt ist, daß bei Gewinngemeinschaften oder Gewinnpoolungen eine Umsatzsteuerpflicht der Beteiligten nur entsteht, wenn zwischen ihnen ein Leistungsaustausch vorliegt, sowie aus dem Urteil V R 50/66, aus dem hervorgeht, daß es gerade charakteristisch für eine Gewinnpoolung ist, daß die Beteiligten "ihre Erlöse nach Abzug der Unkosten ganz oder teilweise nach einem bestimmten Schlüssel unter sich aufteilen", ohne insoweit miteinander in einem Leistungsaustausch zu stehen.

  • BFH, 12.02.1970 - V R 50/66

    Innengesellschaften - Unbeachtlichkeit für Umsatzsteuerrecht - Leistungen der

    Auszug aus BFH, 26.07.1973 - V R 42/70
    Sie ist unter Bezugnahme auf das oben bezeichnete Urteil V 146/63 S sowie das Urteil vom 12. Februar 1970 V R 50/66 (BFHE 98, 518, BStBl II 1970, 477) der Auffassung, daß eine reine Gewinnpoolung, wie sie hier vorliege, noch keinen Leistungsaustausch beinhalte und in bezug auf den Ausgleichsbetrag ein weiterer Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern nicht gegeben sei.

    Diese Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Urteil V 146/63 S, in dem ausgeführt ist, daß bei Gewinngemeinschaften oder Gewinnpoolungen eine Umsatzsteuerpflicht der Beteiligten nur entsteht, wenn zwischen ihnen ein Leistungsaustausch vorliegt, sowie aus dem Urteil V R 50/66, aus dem hervorgeht, daß es gerade charakteristisch für eine Gewinnpoolung ist, daß die Beteiligten "ihre Erlöse nach Abzug der Unkosten ganz oder teilweise nach einem bestimmten Schlüssel unter sich aufteilen", ohne insoweit miteinander in einem Leistungsaustausch zu stehen.

  • BFH, 26.05.1955 - V 104/54 S

    Anforderungen an die umsatzsteuerliche Anerkennung einer Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 26.07.1973 - V R 42/70
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. März 1954 V 241/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162; vom 26. Mai 1955 V 104/54 S, BFHE 61, 95, BStBl III 1955, 234, und vom 11. November 1965 V 146/63 S, BFHE 84, 81, BStBl III 1966, 28) sei die "Mitwirkung an der zwischen den Vertragspartnern angestrebten Arbeitsteilung und in ihrer Bereitschaft, etwaige Verluste des Vertragspartners aus den Geschäften des Jahres 1959 mitzutragen bzw. ihn an den eigenen Gewinnen dieses Jahres zu beteiligen", Leistungen der GmbH bzw. der Klägerin, die durch die Ausgleichszahlungen abgegolten worden seien.
  • BFH, 25.03.1954 - V 241/53 U

    Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen einer Arbeitgemeinschaft und einem

    Auszug aus BFH, 26.07.1973 - V R 42/70
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. März 1954 V 241/53 U, BFHE 58, 658, BStBl III 1954, 162; vom 26. Mai 1955 V 104/54 S, BFHE 61, 95, BStBl III 1955, 234, und vom 11. November 1965 V 146/63 S, BFHE 84, 81, BStBl III 1966, 28) sei die "Mitwirkung an der zwischen den Vertragspartnern angestrebten Arbeitsteilung und in ihrer Bereitschaft, etwaige Verluste des Vertragspartners aus den Geschäften des Jahres 1959 mitzutragen bzw. ihn an den eigenen Gewinnen dieses Jahres zu beteiligen", Leistungen der GmbH bzw. der Klägerin, die durch die Ausgleichszahlungen abgegolten worden seien.
  • BFH, 21.12.1955 - V 161/55 U

    Umsatzsteuerpflicht bei Meta-Verbindungen - Notwendigkeit des Handelns in eigenem

    Auszug aus BFH, 26.07.1973 - V R 42/70
    Ein solcher Leistungsaustausch zwischen den beiden an der Interessengemeinschaft beteiligten Partnern ergibt sich, anders als in dem besonderen Fall einer (ebenfalls nicht nach außen auftretenden) Metaverbindung, nicht schon zwangsläufig aus dem Fehlen der Unternehmereigenschaft der Interessengemeinschaft (vgl. Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz -- Mehrwertsteuer --, Kommentar, 6. Aufl., § 2 Anm. 43, und Urteil des RFH vom 22. Februar 1924 V A 383/23, RFHE 13, 290, und BFH-Entscheidung vom 21. Dezember 1955 V 161/55 U, BFHE 62, 157, BStBl III 1956, 58).
  • FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19

    Steuerbarer Leistungsaustausch bei vertraglicher Kooperation zur Züchtung neuer

    Der Fall der Klägerin ist im Ergebnis vielmehr als ein solcher eines echten Erlöspools einzuordnen, bei dem im Rahmen einer Interessengemeinschaft ein Erlös nach einem bestimmten Schlüssel unter mehreren Unternehmern ohne Austausch von Leistungen auf einer vorgeschalteten Stufe aufgeteilt werden sollte und bei dem auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1973 V R 42/70, BStBl II 73, 766).
  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 10 K 3032/19

    Außerbilanzielle Hinzurechnung von Ausgleichszahlungen als verdeckte

    Der Senat kann offen lassen, ob ein Gewinngemeinschaftsvertrag im Einzelfall und auch innerhalb eines Konzerns steuerrechtlich anerkannt werden kann (vgl. hierzu bereits Reichsfinanzhof -RFH-, Urteil vom 11. Oktober 1928 I A 18/28, RStBl 1928, 367; Urteil vom 13. März 1928 II A 88/28, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des RFH -RFHE- 23, 75 ff.;BFH, Urteil vom 6. Dezember 1955 I 155/54 U, BStBl III 1956, 95; zu kommunalen Versicherungspools vgl. BFH, Urteil vom 8. Dezember 2010 II R 12/08 a.a.O; zum Umsatzsteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 26. Juli 1973 V R 42/70, BFHE 110, 219, BStBl II 1973, 766; Walter in: Bott/Walter, KStG, a.a.O, § 14 KStG Rn. 537 ff.; Rosenberg in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 303. Update 04/2021, 304. Lieferung 06.2021, § 5 EStG, Rn. 1395 ff.; Dötsch/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG und EStG, EL 93 - ET 06/2018, § 14 KStG Rn. 66; Wacker in Schmidt, EStG 40. Aufl. 2021, § 15 EStG Rn. 331; Walter, Betriebs-Berater -BB- 1995, 1876; Wöhe in Beihefter zu Deutsches Steuerrecht -DStR- 1990, Heft 7 S. 20 ff.; Schulze zur Wiesche, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 2019, 656).
  • FG Sachsen-Anhalt, 06.02.2002 - 5 K 515/01

    Umsatzsteuerpflicht der Leistungen des nicht nach außen auftretenden, an einer

    Besteht der Zweck einer Innengesellschaft - wie hier - in einer sogenannten Gewinnpoolung oder Gewinngemeinschaft, im Rahmen derer die Beteiligten vereinbaren, ihre Erlöse aus bestimmten Geschäften nach Abzug der Unkosten ganz oder teilweise nach einen bestimmten Schlüssel unter sich aufzuteilen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die bei dem Gewinnausgleich gezahlten Beträge den Charakter eines Entgelts für die erbrachten Leistungen eines Gesellschafters haben (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1973 V R 42/70, BStBl II 1973, 766).
  • FG Sachsen, 06.02.2002 - 5 K 515/01

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Innengesellschaft; Voraussetzungen einer

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