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   BFH, 22.03.2001 - V R 46/00   

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https://dejure.org/2001,1307
BFH, 22.03.2001 - V R 46/00 (https://dejure.org/2001,1307)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2001 - V R 46/00 (https://dejure.org/2001,1307)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2001 - V R 46/00 (https://dejure.org/2001,1307)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug - Steuerfreiheit - Verwendungsumsätze - Fehlmaßnahmen - Eingangsumsätze - Ausgangsumsätze - Umsatzsteuer

  • Judicialis

    UStG 1993 § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 15 Abs. 2
    Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug bei "erfolglosem Unternehmen"

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug bei "erfolglosem Unternehmen"

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1, UStG § 15 Abs 2, UStG § 1 Abs 1
    Beginn; Rücktritt; Vorbereitungsmaßnahmen; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 533
  • BB 2001, 1203
  • BB 2001, 1293
  • BB 2001, 1564
  • DB 2001, 1396
  • BStBl II 2003, 433
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 46/00
    Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe-- gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen (sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße, UVR 2000, 308, und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96, und vom 8. März 2001 V R 24/98).

    Das FG hat aber zu Unrecht bei der Frage, ob der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, auf die Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen, die durch die Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 308) und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl (UVR 2000, 302) und die daran anschließenden Urteile des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96 und vom 8. März 2001 V R 24/98 überholt ist.

    Der BFH ist dem unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgt (BFH-Urteile V R 77/96, V R 24/98 und V R 39/00).

    Es reicht aus, dass der Unternehmer die Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten (vgl. für beabsichtigte Grundstücksvermietung BFH-Urteile V R 77/96 und V R 24/98).

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 46/00
    Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe-- gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen (sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße, UVR 2000, 308, und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96, und vom 8. März 2001 V R 24/98).

    Das FG hat aber zu Unrecht bei der Frage, ob der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, auf die Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen, die durch die Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 308) und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl (UVR 2000, 302) und die daran anschließenden Urteile des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96 und vom 8. März 2001 V R 24/98 überholt ist.

    Der BFH ist dem unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgt (BFH-Urteile V R 77/96, V R 24/98 und V R 39/00).

    Es reicht aus, dass der Unternehmer die Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten (vgl. für beabsichtigte Grundstücksvermietung BFH-Urteile V R 77/96 und V R 24/98).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 46/00
    Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe-- gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen (sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße, UVR 2000, 308, und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96, und vom 8. März 2001 V R 24/98).

    Das FG hat aber zu Unrecht bei der Frage, ob der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, auf die Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen, die durch die Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 308) und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl (UVR 2000, 302) und die daran anschließenden Urteile des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96 und vom 8. März 2001 V R 24/98 überholt ist.

    Demgegenüber stellt der EuGH in den Fällen, in denen die geplante wirtschaftliche Tätigkeit nicht realisiert wird, maßgeblich auf die Absichten des Steuerpflichtigen ab (EuGH-Urteile in UVR 2000, 302 und 308).

  • BFH, 15.09.1994 - V R 12/93

    Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 46/00
    Es meinte, der Vorsteuerabzug sei nicht nach § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) ausgeschlossen, da die umstrittenen Vorbezüge --entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. September 1994 V R 12/93 (BFHE 176, 149, BStBl II 1995, 88)-- nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten den von der Klägerin tatsächlich ausgeführten Umsätzen zuzurechnen seien (vgl. Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 971).

    Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe-- in keine Ausgangsumsätze gegenständlich eingehen (sog. Fehlmaßnahmen), sollten (endgültig) denjenigen Ausgangsumsätzen zugerechnet werden, zu denen sie nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten gehörten (BFH in BFHE 176, 149, BStBl II 1995, 88).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 46/00
    Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe-- gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen (sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße, UVR 2000, 308, und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96, und vom 8. März 2001 V R 24/98).

    Das FG hat aber zu Unrecht bei der Frage, ob der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, auf die Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen, die durch die Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 308) und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl (UVR 2000, 302) und die daran anschließenden Urteile des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96 und vom 8. März 2001 V R 24/98 überholt ist.

  • BFH, 22.03.2001 - V R 39/00

    Vorsteuerabzug; Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 46/00
    Der BFH ist dem unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgt (BFH-Urteile V R 77/96, V R 24/98 und V R 39/00).
  • BFH, 02.03.2006 - V R 49/05

    Im Jahr der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 15 Abs. 4 UStG angewandter

    Dieser Anspruch auf Vorsteuerabzug nach Maßgabe der tatsächlichen oder --wenn diese im Erwerbsjahr noch aussteht-- der beabsichtigten Nutzung bei Leistungsbezug darf deshalb, soweit er auf zutreffenden Angaben beruht, nicht aufgrund nachträglicher Ereignisse wieder rückgängig gemacht werden (z.B. BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 46/00, BFHE 194, 533, BStBl II 2003, 433, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).

    52; vgl. BFH-Urteile in BFHE 194, 533, BStBl II 2003, 433; vom 8. März 2001 V R 24/98, BFH/NV 2001, 876).

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 14/22

    Zum Vorsteuerabzug bei einem kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der

    Des Weiteren habe der BFH bereits im Leitsatz seines Urteils vom 22.03.2001 - V R 46/00 (BFHE 194, 533, BStBl II 2003, 433) entschieden, dass ein Vorsteuerabzug unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG zu gewähren sei, wenn der Unternehmer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht habe, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausschließen.
  • FG Bremen, 05.11.2003 - 2 K 526/02

    Vorsteuererstattungsanspruch bei Verzicht auf die Steuerbefreiung für in einem

    Denn im Rahmen des § 15 Abs. 2 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gem. § 15 Abs. 2 UStG ausschließen (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V 46/00, BFHE 194, 533 , DB 2001, 1396 ).

    Die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Neutralität der Umsatzsteuer, die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen wurden (vgl. BFH in BFHE 194, 533 , DB 2001, 1396 ) einerseits und die auch in der Literatur vertretene Auffassung, eine fiktive Anwendung des § 9 UStG sehe der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht vor (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, aaO) ander-rerseits veranlassen den Senat, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO .

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