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   BFH, 21.04.2022 - V R 48/20 (V R 20/17), V R 48/20, V R 20/17   

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https://dejure.org/2022,10681
BFH, 21.04.2022 - V R 48/20 (V R 20/17), V R 48/20, V R 20/17 (https://dejure.org/2022,10681)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2022 - V R 48/20 (V R 20/17), V R 48/20, V R 20/17 (https://dejure.org/2022,10681)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2022 - V R 48/20 (V R 20/17), V R 48/20, V R 20/17 (https://dejure.org/2022,10681)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 22 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m, AO § 51, AO § 52, AO § 55, FGO § 11 Abs 1 S 3, UStG VZ 2011
    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 22 Buchst b UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst m EGRL 112/2006, § 51 AO, § 52 AO, § 55 AO
    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verein zur Pflege und Förderung des Golfsports; Einrichtung ohne Gewinnstreben; Steuerpflichtige Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf

  • Betriebs-Berater

    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

  • rewis.io

    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
    Verein zur Pflege und Förderung des Golfsports; Einrichtung ohne Gewinnstreben; Steuerpflichtige Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sportvereine - und die Umsatzsteuerpflicht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteil: Kein Steuerprivileg mehr für Sportvereine

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht bei Sportvereinen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen - Zusatzeinnahmen von Sportvereinen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 22 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m, EGRL 112/2006 Art 133 S 1 Buchst a
    Golfclub, Gemeinnützigkeit, Gewinn, Steuerfreiheit, Sportliche Veranstaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 1238
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.12.2020 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung).

    Hierauf hat der EuGH mit seinem Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18 (EU:C:2020:1013) wie folgt geantwortet:.

    b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird.

    d) Das Urteil des FG, das bei seiner Entscheidung das EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) nicht berücksichtigen konnte und das daher auf der Grundlage der nunmehr aufgegebenen Rechtsprechung eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit bejaht hat, ist daher aufzuheben.

    aa) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013) entschieden, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    c) Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bejaht hat (BFH-Urteile vom 03.04.2008 - V R 74/07, BFHE 221, 451, Leitsatz 1; vom 02.03.2011 - XI R 21/09, BFHE 233, 269, Rz 27; vom 16.10.2013 - XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 35, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 14 und 15) nicht mehr festzuhalten (Änderung der Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf das auch im Revisionsverfahren geltende Verböserungsverbot (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) ist nicht zu entscheiden, ob der Kläger andere Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat, die vom FA nicht besteuert wurden, aber nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH steuerbar sein können (EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002 - C-174/00, EU:C:2002:200, Rz 40, und BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 11), ohne dass hierfür eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG besteht und ohne dass sich der Kläger auf eine eigentlich nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL mögliche Steuerfreiheit berufen kann.

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11

    Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    c) Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bejaht hat (BFH-Urteile vom 03.04.2008 - V R 74/07, BFHE 221, 451, Leitsatz 1; vom 02.03.2011 - XI R 21/09, BFHE 233, 269, Rz 27; vom 16.10.2013 - XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 35, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 14 und 15) nicht mehr festzuhalten (Änderung der Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Urteile des XI. Senats des BFH in BFHE 233, 269 und in BFHE 243, 435 sieht der Senat von einer Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO bei diesem Senat ab, da nach dessen Spruchpraxis ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), BFHE 267, 571, Rz 21).

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.03.2017 - 3 K 855/15 aufgehoben.

    Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1030 veröffentlichten Urteil statt.

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 21/09

    Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht - Sportliche

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    c) Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bejaht hat (BFH-Urteile vom 03.04.2008 - V R 74/07, BFHE 221, 451, Leitsatz 1; vom 02.03.2011 - XI R 21/09, BFHE 233, 269, Rz 27; vom 16.10.2013 - XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 35, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 14 und 15) nicht mehr festzuhalten (Änderung der Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Urteile des XI. Senats des BFH in BFHE 233, 269 und in BFHE 243, 435 sieht der Senat von einer Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO bei diesem Senat ab, da nach dessen Spruchpraxis ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), BFHE 267, 571, Rz 21).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    Im Hinblick auf das auch im Revisionsverfahren geltende Verböserungsverbot (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) ist nicht zu entscheiden, ob der Kläger andere Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat, die vom FA nicht besteuert wurden, aber nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH steuerbar sein können (EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002 - C-174/00, EU:C:2002:200, Rz 40, und BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 11), ohne dass hierfür eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG besteht und ohne dass sich der Kläger auf eine eigentlich nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL mögliche Steuerfreiheit berufen kann.
  • BFH, 21.06.2018 - V R 20/17

    Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    Im Revisionsverfahren hat der Senat das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch Beschluss vom 21.06.2018 - V R 20/17 (BFHE 262, 260, BStBl II 2018, 558) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 03.04.2008 - V R 74/07

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    c) Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bejaht hat (BFH-Urteile vom 03.04.2008 - V R 74/07, BFHE 221, 451, Leitsatz 1; vom 02.03.2011 - XI R 21/09, BFHE 233, 269, Rz 27; vom 16.10.2013 - XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 35, und vom 20.03.2014 - V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 14 und 15) nicht mehr festzuhalten (Änderung der Rechtsprechung).
  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    In Bezug auf die Urteile des XI. Senats des BFH in BFHE 233, 269 und in BFHE 243, 435 sieht der Senat von einer Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO bei diesem Senat ab, da nach dessen Spruchpraxis ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), BFHE 267, 571, Rz 21).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 21.04.2022 - V R 48/20
    Die Leistungen, die der Kläger in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf steuerbar (vgl. zu den Startgeldern EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, Rz 35) erbrachte, sind steuerpflichtig.
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 23/19

    Zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

  • BFH, 14.06.2023 - XI S 2/23

    Anhörungsrüge: Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und

    Der Senat hat in seinem zurückverweisenden Beschluss in BFH/NV 2023, 269 ausführlich dargelegt (Rz 20 ff.), dass auf Basis der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG und der des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), an die das FG als vorlegendes Gericht gebunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, Rz 29; vom 21.04.2022 - V R 48/20 (V R 20/17), BFHE 276, 394, Rz 19), eine andere Entscheidung möglich ist.
  • FG Niedersachsen, 10.01.2023 - 11 K 147/22

    Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b

    Diese Rechtsprechung sei jedoch jüngst durch das BFH-Urteil vom 21.04.2022, V R 48/20 infolge des EuGH-Urteils Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020, C-488/18 geändert worden.

    Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2022, V R 48/20, BFH/NV 2022, 792 als Nachfolgeentscheidung zur EuGH-Entscheidung ( Urteil vom 10.12.2020, C-488/18 , Golfclub Schloss Igling) entschieden, dass § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL zumindest dem Grunde nach umsetzt.

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