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   BFH, 18.08.2022 - V R 49/19   

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https://dejure.org/2022,40787
BFH, 18.08.2022 - V R 49/19 (https://dejure.org/2022,40787)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2022 - V R 49/19 (https://dejure.org/2022,40787)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2022 - V R 49/19 (https://dejure.org/2022,40787)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 14, AO § ... 52 Abs 2 S 1 Nr 9, AO § 64, AO § 65, AO § 66, AO § 68 Nr 3, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GewStG § 3 Nr 6, KStG VZ 2012, KStG VZ 2013, GewStG VZ 2012, GewStG VZ 2013, GWB § 118 Abs 2, SGB 9 § 215 Abs 3
    Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 AO, § 52 Abs 2 S 1 Nr 9 AO, § 64 AO, § 65 AO, § 66 AO
    Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft

  • IWW

    § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO), § ... 65 AO, Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2014/24, § 118 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 118 Abs. 2 GWB, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 65 Nr. 1 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 64 Abs. 1 AO, § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes, § 14 AO, § 66 AO, § 66 Abs. 2 Satz 1 AO, § 66 Abs. 2 AO, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO, § 68 Nr. 3 Buchst. c AO, § 65 Nr. 2 AO, § 65 Nr. 3 AO, § 215 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 215 Abs. 3 SGB IX, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Konkurrentenklage; Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit eines am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnehmenden Wäschereibetriebes

  • Betriebs-Berater

    Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft

  • rewis.io

    Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Konkurrentenklage; Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit eines am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnehmenden Wäschereibetriebes

  • datenbank.nwb.de

    Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinnützigkeit - und die Konkurrentenklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft - und ihr allgemeiner Zweckbetrieb

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 65, KStG § 5 Abs 1 Nr 9
    Zweckbetrieb, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Gemeinnützige Zwecke, Wettbewerb, Abfärbetheorie

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 65 ; KStG § 5 Abs 1 Nr 9

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 65 ; KStG § 5 Abs 1 Nr 9

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 472
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 26.04.1995 - I R 35/93

    Arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften dienen einem gemeinnützigen

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dies, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit den ihn begründenden Tätigkeiten und nicht nur mit den durch ihn erzielten Einnahmen unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks dient (BFH-Urteile vom 17.02.2010 - I R 2/08, BFHE 228, 388, BStBl II 2010, 1006, Rz 26; vom 06.04.2005 - I R 85/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545, unter II.4.a, und vom 26.04.1995 - I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, unter II.3.).

    Allerdings ergibt sich diese Zweckbetriebseigenschaft nicht bereits daraus, dass die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von Körperschaften den von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen oder Arbeitslosen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten (BFH-Urteil in BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, Rz 24).

    ob Lohnaufträge nur ausgeführt werden, um Klienten mit sinnvoller Arbeit zu beschäftigen und dadurch den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck --die (Wieder-)Eingliederung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen in den normalen Arbeitsprozess-- verwirklichen zu können (BFH-Urteil in BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, Rz 18 zu § 65 Nr. 1 AO),.

    ob erst die Lohnaufträge es ermöglichen, Klienten mit Arbeiten zu beschäftigen, die für die Klienten und ihre künftigen Arbeitgeber klar erkennbar wirtschaftlich sinnvoll und damit praxisrelevant waren, was eine Grundvoraussetzung für eine Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den normalen Arbeitsprozess ist (BFH-Urteil in BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, Rz 19 zu § 65 Nr. 2 AO) und.

    In derartigen Fällen besteht ein hinreichend sachlicher Grund für eine steuerrechtliche Begünstigung gegenüber den Wettbewerbern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, Rz 22 zu § 65 Nr. 3 AO).

    Bei Lohnaufträgen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft wird ein Zweckbetrieb somit nur dann begründet, wenn die gegenüber den Auftraggebern erbrachten Leistungen das "ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks" sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 89, Rz 17, und in BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, Rz 22).

  • BFH, 13.06.2012 - I R 71/11

    Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb - Wettbewerbsschutz - Umfang der Marktteilnahme

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    a) Führt eine Körperschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch betreut, um dadurch deren Eingliederung in den normalen Arbeitsprozess zu fördern (arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften), und die --wie im Streitfall die Klägerin-- wegen "Förderung des Wohlfahrtswesens" nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 52 AO Rz 32) gemeinnützig ist, entgeltliche Dienstleistungen für Dritte aus, um den von ihnen geförderten Personen eine sinnvolle Arbeitstherapie anzubieten, die keine Zweckbetriebe nach § 66 AO oder § 68 Nr. 3 Buchst. c AO a.F. begründen, schließt dies --wovon das FG zu Recht ausgeht-- nicht aus, dass die jeweilige Körperschaft einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO unterhält (Senatsurteil in BFHE 255, 216, BStBl II 2017, 1173, Rz 44; BFH-Urteil vom 13.06.2012 - I R 71/11, BFH/NV 2013, 89, Rz 11).

    Bei Lohnaufträgen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft wird ein Zweckbetrieb somit nur dann begründet, wenn die gegenüber den Auftraggebern erbrachten Leistungen das "ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks" sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 89, Rz 17, und in BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767, Rz 22).

    Ein unvermeidbarer Wettbewerb i.S. von § 65 Nr. 3 AO liegt dagegen nicht mehr vor, wenn die Marktteilnahme den für die Integrationsarbeit notwendigen Umfang überschreitet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 89, Rz 17).

    Ergänzend wird das FG die Senatsurteile vom 26.08.2021 - V R 5/19 (BFHE 274, 284, Rz 37) sowie vom 30.03.2000 - V R 30/99 (BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, unter II.2.c bb) --zur Frage eines Wettbewerbsverhältnisses-- zu berücksichtigen und eine Abwägung vorzunehmen haben zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (d.h. steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 274, 284, Rz 36; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 89).

  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    Der Bundesfinanzhof (BFH) stelle in seinem Urteil vom 27.11.2013 - I R 17/12 (BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68, Rz 44 f.) auf den nachhaltigen Mittelbedarf ab; dieser umfasse auch die Tilgung der langfristigen Kredite.

    Es hat sich insoweit dem Schreiben des BMF in BStBl I 2017, 1603 angeschlossen, das aber ebenso wie das dort in Bezug genommene BFH-Urteil in BFHE 244, 194, BStBl II 2016, 68 Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO und die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen die Wohlfahrtspflege "nicht des Erwerbs wegen" (§ 66 Abs. 2 Satz 1 AO) ausgeübt wird.

  • BFH, 21.09.2016 - V R 50/15

    Familienhotel als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    c) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem vom FG herangezogenen Senatsurteil vom 21.09.2016 - V R 50/15 (BFHE 255, 216, BStBl II 2017, 1173, Rz 47).

    a) Führt eine Körperschaft, die schwer vermittelbare Arbeitslose arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch betreut, um dadurch deren Eingliederung in den normalen Arbeitsprozess zu fördern (arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften), und die --wie im Streitfall die Klägerin-- wegen "Förderung des Wohlfahrtswesens" nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 52 AO Rz 32) gemeinnützig ist, entgeltliche Dienstleistungen für Dritte aus, um den von ihnen geförderten Personen eine sinnvolle Arbeitstherapie anzubieten, die keine Zweckbetriebe nach § 66 AO oder § 68 Nr. 3 Buchst. c AO a.F. begründen, schließt dies --wovon das FG zu Recht ausgeht-- nicht aus, dass die jeweilige Körperschaft einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO unterhält (Senatsurteil in BFHE 255, 216, BStBl II 2017, 1173, Rz 44; BFH-Urteil vom 13.06.2012 - I R 71/11, BFH/NV 2013, 89, Rz 11).

  • BFH, 30.03.2000 - V R 30/99

    Zweckbetrieb bei Eislaufverein

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    Ergänzend wird das FG die Senatsurteile vom 26.08.2021 - V R 5/19 (BFHE 274, 284, Rz 37) sowie vom 30.03.2000 - V R 30/99 (BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, unter II.2.c bb) --zur Frage eines Wettbewerbsverhältnisses-- zu berücksichtigen und eine Abwägung vorzunehmen haben zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (d.h. steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 274, 284, Rz 36; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 89).
  • BFH, 17.02.2006 - V B 103/05

    USt: Abgrenzung selbstständige - nicht selbstständige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    Dabei besteht keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung auch BFH-Urteil vom 23.04.2009 - VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262, unter II.2.c a.E., sowie Senatsbeschluss vom 17.02.2006 - V B 103/05, BFH/NV 2006, 1361).
  • BFH, 23.04.2009 - VI R 81/06

    Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    Dabei besteht keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung auch BFH-Urteil vom 23.04.2009 - VI R 81/06, BFHE 225, 33, BStBl II 2012, 262, unter II.2.c a.E., sowie Senatsbeschluss vom 17.02.2006 - V B 103/05, BFH/NV 2006, 1361).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    Ergänzend wird das FG die Senatsurteile vom 26.08.2021 - V R 5/19 (BFHE 274, 284, Rz 37) sowie vom 30.03.2000 - V R 30/99 (BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, unter II.2.c bb) --zur Frage eines Wettbewerbsverhältnisses-- zu berücksichtigen und eine Abwägung vorzunehmen haben zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (d.h. steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 274, 284, Rz 36; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 89).
  • BFH, 22.04.2009 - I R 15/07

    Pferderennen sind nicht gemeinnützig

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    Die Feststellung dieser Voraussetzung bedarf einer Gesamtwürdigung anhand des objektiven Charakters der Betätigung (BFH-Urteil vom 22.04.2009 - I R 15/07, BFHE 224, 405, BStBl II 2011, 475; Senatsurteil vom 05.08.2010 - V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 31).
  • BFH, 25.09.2019 - I R 82/17

    Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

    Auszug aus BFH, 18.08.2022 - V R 49/19
    Die Klagebefugnis ist hingegen dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BFH-Urteil vom 25.09.2019 - I R 82/17, BFHE 266, 516, BStBl II 2020, 229, Rz 29).
  • BFH, 17.02.2010 - I R 2/08

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften -

  • BFH, 26.06.2019 - V R 70/17

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

  • BFH, 05.08.2010 - V R 54/09

    Zuschuss, sportliche Veranstaltung, Zweckbetrieb - Umsatzsteuer auf

  • BFH, 06.04.2005 - I R 85/04

    Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei

  • BFH, 15.10.1997 - I R 10/92

    Konkurrentenklage im Gemeinnützigkeitsrecht

  • FG Düsseldorf, 03.09.2019 - 6 K 3315/17

    Konkurrentenklage: Zweckbetriebsschädliche Gewinnerzielungsabsicht - Maßstab des

  • BFH, 14.12.2023 - V R 28/21

    Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)

    Diese Prüfung kann aber nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2022 - V R 49/19, BFHE 277, 57, BStBl II 2023, 298, Rz 39) und ist daher im zweiten Rechtsgang vorzunehmen.
  • BFH, 14.12.2023 - V R 2/21

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 V R 2/21 - Zum Zweckbetrieb

    Diese Prüfung kann aber nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2022 - V R 49/19, BFHE 277, 57, BStBl II 2023, 298, Rz 39) und ist daher im zweiten Rechtsgang vorzunehmen.
  • BFH, 17.11.2022 - V R 12/20

    Zweckbetriebsvoraussetzungen beim Verkauf von Hilfsmitteln für Blinde

    Das Klagevorbringen muss es als möglich erscheinen lassen, dass eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt werden, wohingegen es nicht ausreicht, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BFH-Urteile vom 18.08.2022 - V R 49/19, BFHE 277, 57, unter II.1.a, und vom 15.10.1997 - I R 10/92 , BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.B.5.).
  • FG Niedersachsen, 24.05.2023 - 6 K 75/21

    Anleger-Aktiengewinn; Ausserbilanzielle Korrektur; Rückwirkungsverbot;

    Nach diesem im Ertragssteuerrecht geltenden Grundsätzen sind die Grundlagen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln ( § 7 Abs. 3 Satz 1, 2 KStG ) ( BFH-Urteil vom 17. August 2022 I R 14/19 , GmbHR 2023, 473 ; vom 18. August 2022 V R 49/19 , BStBl. II 2023, 298).
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