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   BFH, 27.11.2003 - V R 52/02   

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https://dejure.org/2003,10720
BFH, 27.11.2003 - V R 52/02 (https://dejure.org/2003,10720)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2003 - V R 52/02 (https://dejure.org/2003,10720)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2003 - V R 52/02 (https://dejure.org/2003,10720)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 129; ; AO 1977 § ... 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3; ; AO 1977 § 176 Abs. 2; ; UStG § 14 Abs. 2; ; UStG § 15 Abs. 1; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG § 24; ; UStG § 24 Abs. 1 Satz 1; ; UStG § 24 Abs. 1 Satz 2; ; UStG § 24 Abs. 1 Satz 3; ; UStG § 24 Abs. 1 Satz 8; ; UStG § 24 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit: unterlassene Auswertung eines Prüfungsberichts

  • datenbank.nwb.de

    Offenbare Unrichtigkeit bei Auswertung eines Prüfungsberichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug bei Einbringung eines Betriebes durch einen der Durschnittsatzbesteuerung unterliegenden Unternehmer; Offenbare Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung eines Teils eines Prüfberichts

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129 J: 1977, AO § 176 J: 1977, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1991
    Offenbare Unrichtigkeit; Versehen; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - V R 52/02
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. April 1998 V R 34/97 (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).

    § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 sei im Bereich des § 129 AO 1977 nicht anwendbar; jedenfalls liege im Streitfall keine Änderung der Rechtsprechung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 durch das BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 vor.

    Seinen Entscheidungsgründen liege das BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 zugrunde, mit dem der BFH seine Rechtsprechung bezüglich des Abzuges der nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer geändert habe, sowie der aufgrund dieses Urteils geänderte Abschn. 192 Abs. 6 UStR.

    Diese Rechtsfolge der Versagung des Vorsteuerabzugs der Klägerin ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz und nicht erst aus dem BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, wie das FG angenommen hat.

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 6/02

    Offenbare Unrichtigkeit; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - V R 52/02
    Bei der nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor, ebenso nicht bei einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 6/02, BFH/NV 2003, 1, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.1988 - III R 49/85

    Außenprüfungen bei einer Architektengemeinschaft und einer Wohnbaufirma

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - V R 52/02
    Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO 1977 vorkommen, wenn ein Punkt des Berichts übersehen worden ist, wenn die Prüfungsvorstellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet oder Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt worden sind oder wenn der gesamte Prüfungsbericht nicht ausgewertet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341).
  • BFH, 15.10.1998 - V R 69/97

    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - V R 52/02
    Es lag eine Betriebsveräußerung i.S. des § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG vor, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 8 UStG den Vorsteuerabzug der Klägerin als Leistungsempfängerin ausschloss (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41).
  • Drs-Bund, 14.08.1991 - BT-Drs 12/1040
    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - V R 52/02
    Die Änderung entspricht einer Anregung des Bundesrechnungshofs Der Bundesrechnungshof hat in seinem Bericht gemäß § 99 BHO BT-Drucksache 12/1040 festgestellt, daß.
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Eine solche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO liegt u.a. vor, wenn der für die Veranlagung zuständige Finanzbeamte bei Erlass eines Steuerbescheids Teile eines Prüfungsberichts nicht ausgewertet hat und ausgeschlossen werden kann, dass dies aufgrund rechtlicher Überlegungen geschah (BFH-Urteil vom 27. November 2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605, unter II.2.).
  • FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes -

    Bei der nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor, ebenso nicht bei einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 6/02, BFH/NV 2003, 1; vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; beide m.w.N.).

    Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO vorkommen, wenn ein Punkt des Berichts übersehen worden ist, wenn die Prüfungsfeststellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet oder Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt worden sind oder wenn der gesamte Prüfungsbericht nicht ausgewertet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341; vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605).

  • BFH, 24.01.2019 - V R 32/17

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378, und vom 27. November 2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605, jeweils m.w.N.; vgl. dazu auch die Darstellung von Fallgruppen bei Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 129 AO Rz 53 ff., mit umfangreichen Nachweisen aus der Judikatur).
  • BFH, 27.05.2005 - IV B 100/03

    Überraschungsentscheidung; Tatbestandsberichtigung

    Schließlich ist die Revision auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin genannte Revisionsverfahren V R 52/02 zuzulassen.

    Denn der BFH hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 27. November 2003 V R 52/02 (BFH/NV 2004, 605) entschieden, dass auch die Nichtauswertung eines Teils eines Prüfungsberichtes eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellen kann.

  • FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07

    Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO bei der Auswertung eines

    Bei der nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor, ebenso nicht bei einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 6/02, BFH/NV 2003, 1; vom 27. November 2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605).

    Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO vorkommen, wenn ein Punkt des Berichts übersehen worden ist, wenn die Prüfungsvorstellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet oder Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt worden sind oder wenn der gesamte Prüfungsbericht nicht ausgewertet worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341; BFH/NV 2004, 605).

  • FG Köln, 28.11.2007 - 5 K 3381/06

    Berichtigung von beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufenen offenbaren

    Im Ergebnis ist der vorliegende Fall ähnlich zu beurteilen wie der Fall der fehlerhaften Auswertung eines Betriebsprüfungsberichtes (vgl. hierzu BFH - Urteil vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605).
  • FG Münster, 14.06.2023 - 9 K 2189/20

    Verfahrensrecht - Zur Anwendung von § 129 AO auf einen Gewerbesteuerbescheid, in

    dd) Der Veranlagungsbeamte hat auch keinen im Bp-Bericht eindeutig dargestellten und sachlich unzweifelhaften Sachverhalt bei der Auswertung des Berichts übersehen (BFH-Urteil vom 27.11.2003 - V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; v. Wedelstädt in Gosch, AO, § 129 Rdn. 47) noch einen Fehler übernommen, der bereits im Außenprüfungsbericht enthalten und als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 18.08.1999 - I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; BFH-Urteil vom 04.03.2009 - I R 45/08, BFH/NV 2010, 244; v. Wedelstädt in Gosch, AO, § 129 Rdn. 47).
  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 327/20

    Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den

    Auch bei fehlerhafter Umsetzung der Feststellungen einer Betriebsprüfung ist von einem mechanischen Versehen auszugehen, soweit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler auf rechtlichen Überlegungen beruht (BFH-Urteile vom 24.01.2019 V R 32/17, BFH/NV 2019, 673; vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; Senatsurteil vom 14.6.2022 13 K 2495/20 F, EFG 2022, 1337, Rz. 28).
  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20

    Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und

    Auch bei fehlerhafter Umsetzung der Feststellungen einer Betriebsprüfung ist von einem mechanischen Versehen auszugehen, soweit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler auf rechtlichen Überlegungen beruht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.01.2019 - V R 32/17, BFH/NV 2019, 673; BFH-Urteil vom 27.11.2003 - V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; BFH-Urteil vom 28.10.1988 - III R 49/85, BFH/NV 1989, 341).
  • LG Aachen, 06.10.2006 - 8 O 56/06

    Vergütungsanspruch eines Steuerberaters aufgrund Steuerberatungsvertrags i.R.e.

    Die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend der Stellungnahme des Klägers vom 12.09.2006 aufdrängende Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO (vgl. BFH Urteil vom 27.11.2003 - V R 52/02 - zitiert nach Juris) bedarf insoweit keiner abschließenden Entscheidung.
  • FG Münster, 15.09.2010 - 10 K 4377/06

    Mechanisches Versehen nach § 129 AO bei der Auswertung eines

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