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   BFH, 15.07.1993 - V R 52/89   

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https://dejure.org/1993,8166
BFH, 15.07.1993 - V R 52/89 (https://dejure.org/1993,8166)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1993 - V R 52/89 (https://dejure.org/1993,8166)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1993 - V R 52/89 (https://dejure.org/1993,8166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Ausbildung eines Praktikanten in der Krankengymnastik in einem Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gestellung von Krankengymnastikpraktikanten an Krankenhäuser (§ 4 UStG )

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.10.1989 - V R 25/84

    Friseurleistungen einer Friseurfachschule dienen nicht unmittelbar dem Schulzweck

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 52/89
    Nach der Senatsentscheidung vom 26. Oktober 1989 V R 25/84 (BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98) setzt die Unmittelbarkeit i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1973/1980 eine Leistung voraus, durch die der Zweck gefördert oder erfüllt wird, ohne daß eine Leistung dazwischengeschaltet ist.

    An dieser selbständig zu beurteilenden Leistung gegenüber dem Krankenhaus ändert sich auch nichts dadurch, daß sie mit der Ausbildungsleistung gegenüber den Praktikanten verbunden und den Ausbildungszwecken dienlich ist (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98).

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/76

    Zur Frage des Aufteilungsmaßstabs bei teilweiser Befreiung einer allgemein- oder

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 52/89
    Der Schul- und Bildungszweck muß gerade durch die in Frage stehende Leistung erfüllt werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 1981 VIII R 149/76, BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746; vom 12. Dezember 1985 V R 15/80, BFHE 146, 181, BStBl II 1986, 499).
  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 52/89
    Dabei kann der Senat unerörtert lassen, ob es sich bei diesem gegenseitigen Vertrag um eine echte Arbeitnehmerüberlassung i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - AÜG - (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 199/83, BFH/NV 1987, 756 m.w.N.) oder einen drittbezogenen Personaleinsatz aufgrund eines Dienstvertrags mit dem Krankenhaus zwecks krankengymnastischer Betreuung durch die Klägerin handelt (vgl. zur Abgrenzung Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 30. Januar 1991 7 AZR 497/89, AP Nr. 8 zu § 10 AÜG, Der Betrieb - DB - 1991, 2342 m.w.N.); denn es liegt in jedem Fall ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor, aufgrund dessen die Klägerin die vom Krankenhaus geschuldeten Entgelte im eigenen Namen und für eigene Rechnung und damit nicht als durchlaufende Posten vereinnahmt hat (zu den Voraussetzungen durchlaufender Posten im einzelnen Wagner in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz. 155ff. m.w.N.).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83

    Steuerhinterziehung durch nicht Durchführung einer Voranmeldung zur Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 52/89
    Dabei kann der Senat unerörtert lassen, ob es sich bei diesem gegenseitigen Vertrag um eine echte Arbeitnehmerüberlassung i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - AÜG - (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 199/83, BFH/NV 1987, 756 m.w.N.) oder einen drittbezogenen Personaleinsatz aufgrund eines Dienstvertrags mit dem Krankenhaus zwecks krankengymnastischer Betreuung durch die Klägerin handelt (vgl. zur Abgrenzung Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 30. Januar 1991 7 AZR 497/89, AP Nr. 8 zu § 10 AÜG, Der Betrieb - DB - 1991, 2342 m.w.N.); denn es liegt in jedem Fall ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor, aufgrund dessen die Klägerin die vom Krankenhaus geschuldeten Entgelte im eigenen Namen und für eigene Rechnung und damit nicht als durchlaufende Posten vereinnahmt hat (zu den Voraussetzungen durchlaufender Posten im einzelnen Wagner in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz. 155ff. m.w.N.).
  • BFH, 12.12.1985 - V R 15/80

    Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen und andere

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 52/89
    Der Schul- und Bildungszweck muß gerade durch die in Frage stehende Leistung erfüllt werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 1981 VIII R 149/76, BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746; vom 12. Dezember 1985 V R 15/80, BFHE 146, 181, BStBl II 1986, 499).
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 15.07.1993 - V R 52/89
    Die Klägerin stellte dem Krankenhaus ihre Praktikanten zur Verfügung, um die vereinbarte Gegenleistung - das Entgelt - zu erhalten (vgl. zu den Voraussetzungen Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

    Das Umsatzsteuerrecht knüpft an tatsächliche Leistungsvorgänge an, ohne auf ein ggf. bestehendes gesetzliches Verbot (§ 40 der Abgabenordnung --AO--; s. dazu auch BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 V R 19/01, BFHE 198, 220, BStBl II 2003, 950, unter II.2.a, Rz 31 ff.) oder die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verträge (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO) abzustellen; daher gebieten die Regelungen des AÜG keine hiervon abweichende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1986 VII R 199/83, BFH/NV 1987, 756, unter 1., Rz 15; in BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384, unter II.1.b aa und bb, Rz 18 ff.; vom 15. Juli 1993 V R 52/89, BFH/NV 1994, 203, unter II.1., Rz 13; s.a. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2003  5 StR 165/02, HFR 2003, 806, Rz 18).
  • BFH, 26.05.2021 - V R 25/20

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von

    Dass diese gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen zugleich im Rahmen des zu den Auszubildenden bestehenden Leistungsverhältnisses dem Schulzweck dienen, genügt nicht, um auch die gegenüber dem Kunden erbrachte Leistung als unmittelbar dem Schulzweck dienend anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98, unter II.3.; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.07.1993 - V R 52/89, BFH/NV 1994, 203, unter II.2.).

    Dem entspricht es, dass der Senat zur Umsatzsteuer entschieden hat, dass die entgeltliche Überlassung von Krankengymnastikpraktikanten durch eine Ausbildungseinrichtung an ein Krankenhaus, das diese in chirurgischen oder orthopädischen Abteilungen einsetzt, auch dann nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck bei der Ausbildung zum Krankengymnasten dient, wenn die Tätigkeit der Krankengymnastikpraktikanten in diesen Abteilungen nach der Prüfungsordnung für deren Ausbildung zu Krankengymnasten vorgesehen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 203, unter II.2.).

  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22

    Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung

    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur (mangelnden) Steuerbefreiung von im Zusammenhang mit der Ausbildungsleistungen gegenüber Dritten erbrachten Leistungen (Hinweis auf die Entscheidungen V R 25/84, V R 52/89 und V R 25/20).

    Dies ergebe sich aus den BFH-Urteilen vom 17.03.1981 (VIII R 149/76) sowie vom 15.07.1993 (V R 52/89).

  • FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei

    § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG 2005 verlangt ausdrücklich die unmittelbare Dienlichkeit für den Schul- und Bildungszweck, die nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen durch die jeweilige Leistungsbeziehung bestimmt wird (zu § 4 Nr. 21 UStG vgl. BFH-Urteile vom 26.10.1989 V R 25/84, BFHE 158, 488, BStBl. II 1990, 98, und vom 15.7.1993 V R 52/89, BFH/NV 1994, 203; zu § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. b UStG 1973 s. BFH-Urteil vom 18.10.1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl. II 1991, 157).
  • FG Bremen, 02.07.2020 - 1 K 199/18
    Im Streitfall überlässt die Klägerin - anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 15.07.1993 V R 52/89, BFH/NV 1994, 203 - ihre Auszubildenden auch nicht gegen Entgelt an eine weitere Institution, damit die Auszubildenden dort ihre praktische Ausbildung absolvieren können, sondern erbringt diese Ausbildungsleistungen, die nach § 4 PsychTh-APrV zu erbringen sind, selbst an ihrem eigenen Institut.
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