Rechtsprechung
   BFH, 21.01.1993 - V R 59/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4573
BFH, 21.01.1993 - V R 59/88 (https://dejure.org/1993,4573)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1993 - V R 59/88 (https://dejure.org/1993,4573)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - V R 59/88 (https://dejure.org/1993,4573)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,4573) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.07.1986 - V R 37/77

    Rechtsnachfolger als Empfänger einer Einspruchsentscheidung bei Eintritt der

    Auszug aus BFH, 21.01.1993 - V R 59/88
    Die dafür notwendigen Tatsachen darf das Revisionsgericht selbst feststellen (Senatsurteil vom 17. Juli 1986 V R 37/77, BFH/NV 1987, 111).

    Die Einspruchsentscheidung konnte nur noch an den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der GdbR gerichtet werden (Senatsurteil in BFH/NV 1987, 111).

    Die widerspruchslose Einlassung des FA auf die Klage und der Klageabweisungsantrag des FA im finanzgerichtlichen Verfahren konnten das erforderliche Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO nicht ersetzen (Senatsurteil in BFH/NV 1987, 111).

    Die unzutreffende Adressierung der Einspruchsentscheidung rechtfertigt eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO nicht (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1987, 111).

    Der Kläger kann geltend machen, durch den von der Einspruchsentscheidung ausgehenden Schein der Rechtswirksamkeit als Rechtsnachfolger der GdbR in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO; Senatsurteil in BFH/NV 1987, 111).

    Erläßt das FA während des gerichtlichen Verfahrens keine Einspruchsentscheidung gegen den Kläger, kann er durch Beschränkung seines Antrags auf Aufhebung der - nichtigen - Einspruchsentscheidung die Abweisung der Klage als unzulässig vermeiden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1987, 111).

  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

    Auszug aus BFH, 21.01.1993 - V R 59/88
    Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Verwaltungsakt können durch Richtigstellung im weiteren Verfahren nicht geheilt werden, auch nicht dadurch, daß sich der Empfänger als Adressat angesehen hat (Beschluß des Großen Senat des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230 m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1987 - IX R 80/83

    Ergehen einer Einspruchsentscheidung nach dem Tod des Erblassers an dessen

    Auszug aus BFH, 21.01.1993 - V R 59/88
    Die Einspruchsentscheidung gegen den Kläger kann noch während des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge nachgeholt werden, daß die Klage auch hinsichtlich des Sachantrags zulässig wird (BFH-Urteile vom 17. Mai 1985 III R 213/82, BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521; vom 21. Juli 1987 IX R 80/83, BFH/NV 1988, 213).
  • BFH, 24.03.1970 - I R 141/69

    Steuerbescheide - Einspruchsentscheidungen - Gesamtrechtsnachfolge - Adressat

    Auszug aus BFH, 21.01.1993 - V R 59/88
    Ein an den Rechtsvorgänger gerichteter Verwaltungsakt ist allenfalls dann wirksam, wenn er mit dem Zusatz versehen ist z.Hd. des Rechtsnachfolgers ... (BFH-Urteil vom 24. März 1970 I R 141/69, BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501 m.N.).
  • BFH, 13.12.1990 - V R 48/86

    Hemmung der Verjährung einer Umsatzsteuer durch eine Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 21.01.1993 - V R 59/88
    Mit dem Tod der zweiten Gesellschafterin, der Ehefrau des Klägers, am ... war die GdbR aufgelöst (§ 727 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und voll beendet; denn der Kläger wurde als Gesamtrechtsnachfolger seiner Ehefrau ohne Liquidation Inhaber des Gesamthandsvermögens der GdbR (vgl. Senatsurteile vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293; vom 13. Dezember 1990 V R 48/86, BFH/NV 1991, 790).
  • BFH, 18.09.1980 - V R 175/74

    Erlöschen einer Personengesellschaft bei Übernahme des Gesamthandsvermögens durch

    Auszug aus BFH, 21.01.1993 - V R 59/88
    Mit dem Tod der zweiten Gesellschafterin, der Ehefrau des Klägers, am ... war die GdbR aufgelöst (§ 727 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und voll beendet; denn der Kläger wurde als Gesamtrechtsnachfolger seiner Ehefrau ohne Liquidation Inhaber des Gesamthandsvermögens der GdbR (vgl. Senatsurteile vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293; vom 13. Dezember 1990 V R 48/86, BFH/NV 1991, 790).
  • BFH, 17.05.1985 - III R 213/82

    Einspruchsverfahren - Klage gegen Steuerbescheid - Zulässigkeit der Klage -

    Auszug aus BFH, 21.01.1993 - V R 59/88
    Die Einspruchsentscheidung gegen den Kläger kann noch während des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge nachgeholt werden, daß die Klage auch hinsichtlich des Sachantrags zulässig wird (BFH-Urteile vom 17. Mai 1985 III R 213/82, BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521; vom 21. Juli 1987 IX R 80/83, BFH/NV 1988, 213).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

    Vielmehr ist die XA-GmbH (Klägerin) auch in die Stellung der Rechtsbehelfsführerin bezüglich des zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens (betreffend den Gewerbesteuermessbescheid 2004) eingerückt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41).

    Gleichwohl ist die Klage zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung von einem abgeschlossenen Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) auch dann auszugehen ist, wenn --wie vorliegend mit Bescheid vom 16. April 2007 geschehen-- die Einspruchsentscheidung während des Klageverfahrens gegenüber dem Rechtsbehelfsführer (hier: XA-GmbH/Klägerin, s. oben) nachgeholt wird (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 41; a.A. --m.w.N.-- Gräber/von Groll, a.a.O., § 44 Rz 27 f.).

  • BFH, 18.11.1999 - V R 22/99

    Beginn der Unternehmereigenschaft bei Auftragsforschung

    Steuerverfahrensrechtlich war die Klägerin aber beteiligtenfähig (§§ 64 Abs. 1, 66 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil eine Personengesellschaft solange als fortbestehend gilt, bis über alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unanfechtbar entschieden worden ist (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 19.04.2007 - 16 K 4489/06

    Einkommensteuerliche Beteiligung eines "Mitunternehmers" an einer

    Die an die A-GmbH&CoKG gerichtete Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2006 konnte daher nicht als Einspruchsentscheidung gegen die Klägerin angesehen werden, da nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge ein Verwaltungsakt an den Rechtsnachfolger zu richten ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 59/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 1994, 41).

    Die Einspruchsentscheidung gegen den Rechtsnachfolger kann jedoch noch während des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage auch hinsichtlich des Sachantrags zulässig wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18

    Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer

    Eine das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Einspruchsentscheidung stellt selbst einen Verwaltungsakt i.S.v. § 118 Satz 1 AO dar (BFH-Urteil vom 21.01.1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41).
  • FG Hessen, 13.02.2003 - 8 K 1909/99

    Auditor; Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Gewerbesteuer; Zertifizierung;

    Im Streitfall ist die Einspruchsentscheidung noch während des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge nachgeholt worden, dass die Klage auch hinsichtlich des Sachantrages zulässig geworden ist (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 21.01.1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41; vom 21.07.1987 IX R 80/83, BFH/NV 1988, 213 und vom 17.05.1985 III R 213/82, BStBl II 1985, 521 , jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen).
  • FG Köln, 20.04.2007 - 2 K 4034/05

    Bestehen eines Anspruchs auf Minderung der Kapitalertragsteuer nach Art. 10 Abs.

    Die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die noch während des gerichtlichen Verfahrens mit der Folge nachgeholt werden kann, dass die Klage auch hinsichtlich des Sachantrags zulässig wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41 m.w.N.).
  • BFH, 25.11.1999 - III B 5/99

    Vollbeendete OHG; Beweiskraft einer PZU

    Die OHG als solche konnte nicht mehr verfahrensbeteiligt sein (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41, betreffend Umsatzsteuer, bei der ebenfalls die Gesellschaft als solche Steuerpflichtige ist, und Beschluss vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171, zur Gewinnfeststellung).
  • FG Münster, 16.03.2001 - 11 K 990/00

    Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage

    Danach ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß der Kl. vor Erhebung seiner Klage zunächst ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren betrieben hat und dieses durch eine Rechtsbehelfsentscheidung gegen ihn abgeschlossen worden ist (vgl. Urteil des BFH vom 21.01.1993 - V R 59/88, BFH/NV 1994, 41).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 13 K 1095/02

    Notwendigkeit eines Investitionszulagenantrags für das Jahr des

    Im Übrigen ist die Durchführung eines Vorverfahrens eine Sachurteilsvoraussetzung, die erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 1993 - V R 59/88, BFH/NV 94, 41 m.w.N.).
  • FG Köln, 24.03.2004 - 13 K 5497/00

    Keine Körperschaftsteuerbefreiung einer Public-Leasing betreibenden

    Es kann dahinstehen, ob diese gegenüber der Klägerin ergangene Einspruchsentscheidung wirksam geworden ist, da nach herrschender Meinung (vgl. z. B. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 44 FGO Rdnr. 8; Gräber, FGO, § 44 Rdnr. 9 m. w. N.), der sich der erkennende Senat anschließt, auch eine unwirksame Einspruchsentscheidung, die allerdings gegenüber der Klägerin ergangen sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 21.1.1993 V R 59/88, BFH/NV 1994, 41), zur Zulässigkeit der Klage nach § 44 FGO führt.
  • FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 71/96

    Prozessführungsfähigkeit einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in

  • FG Münster, 23.08.2022 - 15 K 52/19

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer - Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2000 - 1 K 290/97

    Zurechnung eines Körperschaftsanrechnungsguthaben im Rahmen einer mehrstöckigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht