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   BFH, 12.02.1998 - V R 69/93   

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https://dejure.org/1998,3699
BFH, 12.02.1998 - V R 69/93 (https://dejure.org/1998,3699)
BFH, Entscheidung vom 12.02.1998 - V R 69/93 (https://dejure.org/1998,3699)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - V R 69/93 (https://dejure.org/1998,3699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b J: 1980, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2
    Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitnehmersammelbeförderung

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 12.02.1998 - V R 69/93
    Das FA stützte die Besteuerung auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und die dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643) und V R 114/83 (BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651).

    Würde die Entfernungsgrenze von 50 km für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 gelten, hätte der BFH in den Urteilen in BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651 nicht auf die mögliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 1980 bei sog. "genehmigungsfreiem Linienverkehr" im Falle einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km hinweisen müssen.

    Nach der bisherigen Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 durch den Senat sind unentgeltliche (Sach-) Leistungen des Arbeitgebers nicht nach der bezeichneten Vorschrift zu besteuern, wenn sie zwar auch einen privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigen, aber der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck den privaten Bedarf des Arbeitnehmers überlagert (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, und Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

  • BFH, 11.05.1995 - V R 105/92

    Umsatzsteuer; unentgeltliche Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 12.02.1998 - V R 69/93
    Der erkennende Senat legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in einem anderen Verfahren zu Sammelbeförderungsleistungen mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241) neben einer Frage zur Bestimmung des Begriffs der Dienstleistung gegen Entgelt folgende Frage im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vor:.

    Das Urteil des EuGH bestätigt die Senatsrechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980, daß eine Sachzuwendung des Unternehmers an seine Arbeitnehmer nicht als "Leistung gegen Entgelt" besteuert werden kann, wenn sie nicht auf eine konkretisierbare Gegenleistung des jeweiligen Arbeitnehmers abzielt (vgl. BFHE 178, 241).

    Da das Umsatzsteuergesetz die Steuerbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Unternehmers (Arbeitgebers) an seine Arbeitnehmer in der lex specialis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 regelt (zur Entstehungsgeschichte vgl. BFHE 178, 241, unter III. 3.), hat der Senat den Streitfall anhand deren Voraussetzungen -- unter richtlinienkonformer Auslegung nach den wiedergegebenen Grundsätzen des EuGH -- zu entscheiden.

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 12.02.1998 - V R 69/93
    Der EuGH beantwortete die Fragen mit Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 (Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -- UVR -- 1997, 430, Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1998, 61).
  • BFH, 11.03.1988 - V R 114/83

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 12.02.1998 - V R 69/93
    Das FA stützte die Besteuerung auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und die dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643) und V R 114/83 (BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651).
  • BFH, 30.06.1988 - V R 39/87

    Voraussetzung eines Leistungsaustauschs für die Besteuerung von unentgeltlichen

    Auszug aus BFH, 12.02.1998 - V R 69/93
    Das FG ging davon aus, daß zwar Fahrten zur Arbeitsstätte (Einsatzstelle) grundsätzlich auch dann Sache der Arbeitnehmer seien, wenn sie durch zeitliche und räumliche Gründe erschwert würden (BFH, Urteil vom 30. Juni 1988 V R 39/87, BFH/NV 1989, 267).
  • BFH, 21.07.1994 - V R 21/92

    Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 12.02.1998 - V R 69/93
    Nach der bisherigen Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 durch den Senat sind unentgeltliche (Sach-) Leistungen des Arbeitgebers nicht nach der bezeichneten Vorschrift zu besteuern, wenn sie zwar auch einen privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigen, aber der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck den privaten Bedarf des Arbeitnehmers überlagert (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, und Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • FG Hessen, 23.09.1999 - 6 K 490/98

    Umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich durchgeführter

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  • BFH, 10.06.1999 - V R 104/98

    Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

    Unter Berufung auf das Urteil des EuGH in Slg. 1997, I-5577, UVR 1997, 430 und die entsprechende richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 durch den Bundesfinanzhof --BFH-- (Urteil vom 12. Februar 1998 V R 69/93, BFH/NV 1998, 1131) beurteilte das FG die Beförderungsleistungen --zu beiden Einsatzstellen-- als unentgeltlich und --aufgrund der Besonderheiten des Falles-- als im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin ausgeführt.

    Es trägt vor: Das FG habe die Grundsätze des EuGH-Urteils und des BFH-Urteils in BFH/NV 1998, 1131 nicht zutreffend angewandt.

  • BFH, 11.05.2000 - V R 73/99

    Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

    Während des anschließenden Klageverfahrens änderte das FA die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide mit Rücksicht auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 -Fillibeck- (Slg. 1997, I-5577, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 61) und die sich anschließenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 1998 V R 69/93 (BFH/NV 1998, 1131) und vom 9. Juli 1998 V R 105/92 (BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635), indem es die unentgeltlichen Arbeitnehmersammelbeförderungen zu den mehr als 50 km vom Firmensitz der Klägerin entfernt liegenden Baustellen nicht mehr besteuerte.

    die weiten Entfernungen, über die die Beförderungen zu wechselnden Arbeitsstätten stattfinden (BFH in BFH/NV 1998, 1131),.

    wechselnde Beschäftigung in weit entfernten Großstädten bzw. Ballungsräumen, so dass die Anfahrt mittels eigenen Kfz oder mittels öffentlicher Verkehrsmittel nur schwer zu bewerkstelligen wäre (BFH in BFH/NV 1998, 1131),.

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