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   BFH, 12.03.1992 - V R 70/87   

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BFH, 12.03.1992 - V R 70/87 (https://dejure.org/1992,672)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1992 - V R 70/87 (https://dejure.org/1992,672)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1992 - V R 70/87 (https://dejure.org/1992,672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 15 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Gebäude - Errichtung für Unternehmen - Vorsteuerabzugsschädliche Nutzung - Vorsteuerabzugsunschädliche Nutzung - Nutzfläche als Aufteilungsmaßstab

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 15 Abs. 4
    Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gemischt genutzte Gebäude in der Einkommen- und Umsatzsteuer
    Umsatzsteuerliche Beurteilung
    Überblick über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung gemischt genutzter Grundstücke
    Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei Gebäuden
    Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 15.17 Abs. 7 UStAE)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 447
  • BB 1992, 1482
  • DB 1992, 1711
  • BStBl II 1992, 755
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.07.1988 - V R 87/83

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Die Vorsteueraufteilung erfolgt nicht nur dann, wenn dieselben vorsteuerbelasteten Leistungsbezüge jeweils "gemischt" verwendet werden, und ist demzufolge nicht auf entsprechende Fälle beschränkt (Senatsurteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

    Damit ist eine wirtschaftliche Zuordnung gemeint, wie sie auch bei § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 zur Anwendung kommt (Senatsurteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, m. w. N.).

  • BFH, 27.07.1988 - X R 52/81

    1. Steuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung gegen Entschädigung für

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Eine Gewichtung von Motiven ist in tatsächlicher Hinsicht sowie mangels rechtlicher Kriterien nicht möglich (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juli 1988 X R 52/81, BFHE 155, 187, BStBl II 1989, 65, zu 2.).
  • BFH, 18.12.1986 - V R 18/80

    Maßgebend für die Vorsteueraufteilung ist die tatsächliche Verwendung des

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    So hat der Senat in dem zu § 15 UStG 1967 ergangenen Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 18/80 (BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280) dem Umstand, daß die damalige Klägerin aufgrund einer Auflage der Gemeinde anstelle des zunächst geplanten eingeschossigen Betriebsgebäudes ein zweigeschossiges Gebäude mit vier Wohnungen im Obergeschoß errichtet hatte, für die Verteilung der Vorsteuerbeträge keine Bedeutung zugemessen, sondern auf die tatsächliche Verwendung der verschiedenen Räume abgestellt.
  • BFH, 30.11.1989 - V R 85/84

    Kein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungskosten eines Altersheimes

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Für die Beurteilung, ob und inwieweit nach der wirtschaftlichen Zuordnung von Vorbezügen zu den Umsätzen des Unternehmers eine abzugsschädliche Verwendung i. S. von § 15 Abs. 2 UStG 1980 vorliegt, kommt es nach dieser Vorschrift ebenso wie nach § 15 UStG 1967/1973 auf die tatsächliche erstmalige Verwendung an (Senatsurteil vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).
  • BFH, 14.02.1980 - V R 49/74

    Zur Auslegung des § 15 Abs. 3 bis 5 UStG 1967; zum Umsatz i. S. des § 15 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Dieser Schlüssel entspricht indes systematisch nicht einer Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den ausgeführten Umsätzen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1980 V R 49/74, BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, zu § 15 UStG 1967, und oben unter II. 1. b, bb).
  • BFH, 21.05.1987 - V S 11/85

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 12.03.1992 - V R 70/87
    Die Anwendung dieses Schätzungsmaßstabes muß allerdings Einschränkungen unterworfen werden, wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist, so wenn etwa eine besonders aufwendige Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher Ausstattung der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzten Räume bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Flächenverhältnis zur Annahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils des steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug führen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536).
  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Er ist "sachgerecht" i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, unter 1.c, Rz 18 f.; vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35; in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444, Rz 31; BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, unter 2.a, Rz 15; in BFHE 245, 447, UR 2014, 651, MwStR 2014, 547, Rz 49, 50; Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 4 UStAE; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Januar 2014 IV D 2-S 7300/12/10002:001, 2013/1156482, BStBl I 2014, 119, unter I.3.).

    Denn Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nichtabziehbare ist bei Gebäuden in der Regel das Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen; in der unterschiedlichen Nutzung der Flächen drückt sich die Zuordnung des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile zu den mit ihnen ausgeführten Umsätzen aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35; BFH-Beschluss in BFHE 245, 447, UR 2014, 651, MwStR 2014, 547, Rz 49; Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 4 UStAE, unter Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).

    cc) Die Vorsteuerbeträge sind aber dann nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen (und der Flächenschlüssel ist nicht sachgerecht i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG), wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, unter 1.c, Rz 19; in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35; in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444, Rz 32; Abschn. 15.17 Abs. 7 Sätze 6 und 7 UStAE).

    So könnte etwa eine besonders aufwendige Ausstattung der Wohnräume bei gleichzeitig einfacher Ausstattung der zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzten Räume bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Flächenverhältnis zur Annahme eines unverhältnismäßig hohen Anteils des steuerpflichtig verwendeten Leistungsbezugs und damit zu einem zu hohen Vorsteuerabzug führen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1987, 536, unter 2.a, Rz 16; BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa, Rz 35).

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    aa) Nach Auffassung des BFH kommt bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes ein objektbezogener Flächenschlüssel regelmäßig gegenüber einem objektbezogenen Umsatzschlüssel zu einer präziseren Vorsteueraufteilung (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 225, BStBl II 1988, 1012, unter 1.c; vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa; vom 7. Mai 2014 V R 1/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 1162, Rz 31; Abschn. 15.17.

    Denn Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nichtabziehbare ist bei Gebäuden in der Regel das Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen; denn in der unterschiedlichen Nutzung der Flächen drückt sich die Zuordnung des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile zu den mit ihnen ausgeführten Umsätzen aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa).

    bb) Anderes gilt allerdings, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 154, 225, BStBl II 1988, 1012, unter 1.c; in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa; in DStR 2014, 1162, Rz 32; Abschn. 15.17.

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    c) Die Vorsteuerbeträge sind aber nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755; vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, unter II.2.; BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, Abschn. 208 Abs. 2 Satz 9 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 und Abschn. 15.17.
  • BFH, 22.07.2010 - V R 19/09

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Einschränkung des Umsatzschlüssels durch § 15

    Einer Aufteilung nach dem von der Klägerin begehrten Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen (Umsatzschlüssel) steht § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG entgegen, da mit der Aufteilung nach dem vom BFH als wirtschaftlich vertretbaren Aufteilungsmaßstab anerkannten Flächenschlüssel (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b aa; BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536) eine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
  • BFH, 17.08.2001 - V R 1/01

    Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

    An der im Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87 (BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2. b dd zu § 15 UStG 1980) vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
  • BFH, 12.03.1998 - V R 50/97

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

    Das FA macht mit der Revision Verletzung von § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 und Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 1992 V R 70/87 (BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755) geltend.

    Aufteilungsmethoden nach einem Umsatzschlüssel (allgemeine Aufteilungsmethode nach § 15 Abs. 3 UStG 1967/1973, eingeschränkt gemäß § 15 Abs. 5 und 6 UStG 1980) wurden aufgehoben (letztere mit der Begründung, eine sachgerechte Zuordnung der --nicht schon ausschließlich zurechenbaren Umsätze-- lasse sich zutreffender und einfacher im Weg der nach Absatz 4 allgemein zugelassenen Schätzung erzielen, vgl. BTDrucks 11/2157, 191, Zu Nr. 6, § 15 UStG, sowie BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).

    Im Hinblick auf die im allgemein n unterschiedliche Bildung des Entgelts bei Erwerb und Herstellung eines Gebäudes kann dem Revisionsvorbringen des FA nicht darin gefolgt werden, daß die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755 derart allgemein seien, daß sie beide Fälle erfassen müßten.

  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

    § 15 Abs. 5 und 6 UStG 1980 der im Streitjahr geltenden Fassung kann ferner entnommen werden, daß die Aufteilung nach dem Umsatzschüssel nicht generell als "wirtschaftliche Zurechnung" i.S. von § 15 Abs. 4 UStG 1980 angesehen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).

    Diese Aufteilungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 6) UStG 1980 wurde ab 1. Januar 1990 aufgehoben mit der Begründung, eine sachgerechte Zuordnung der (nicht schon ausschließlich zurechenbaren) Vorsteuerbeträge lasse sich zutreffender und einfacher im Weg der nach Absatz 4 allgemein zugelassenen Schätzung erzielen (vgl. BTDrucks 11/2157, 191, Zu Nr. 6 --§ 15 UStG--; zu den Gesetzesänderungen hinsichtlich der Aufteilungsmethoden vgl. BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).

    Das FG stützte seine Entscheidung auf das zu diesem Bereich ergangene BFH-Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755.

  • FG Thüringen, 14.09.2000 - II 375/98

    Zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken

    Entsprechend der auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 1992 V R 70/87 Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 755 gegründeten Verwaltungsauffassung in Abschnitt 208 Abs. 2 Satz 8 der Umsatzsteuerrichtlinien 1996 ( UStR ) teilte er die Vorsteuer für das Gebäude nach dem von der BP festgestellten Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen wie folgt auf:.

    Ergänzend trägt er noch vor, der BFH habe seine im Urteil V R 70/87 vom 12. März 1992 niedergelegte Rechtsansicht nicht aufgegeben.

    Nach Dafürhalten des erkennenden Senats besteht auch im Hinblick auf die vom BFH dem Steuerpflichtigen ausdrücklich zugebilligte Wahlfreiheit zwischen verschiedenen "sachgerechten" Ermittlungsmethoden zwischen dem Erwerb und der Errichtung von gemischt genutzten Grundstücken kein substantieller Unterschied, der im letzteren Fall einen Vorrang für die Vorsteueraufteilung ausschließlich nach Nutzflächen gebietet, zumal der BFH auch nach seiner älteren Rechtsprechung den Wechsel der Aufteilungsmethode im Falle ungerechtfertigter Steuervorteile für geboten hält (BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BStBl II 1992, 755 ).

    Die Revision war im Hinblick auf grundsätzliche Bedeutung der Sache sowie wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BStBl II 1992, 755 ) zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO .

  • FG Düsseldorf, 20.07.2018 - 1 K 2798/16

    Aufteilung von Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit der Errichtung und

    Dies ist z.B. der Fall, wenn die Baukosten der unterschiedlich genutzten Geschosse erheblich voneinander abweichen (BFH, Urteil vom 7. Mai 2014 V R 1/10, BFH/NV 2014, 1177) oder erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räumlichkeiten bestehen (BFH, Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BStBl II 1992, 755).
  • BFH, 09.11.2022 - XI R 31/19

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Nimmt der Unternehmer keine Schätzung vor oder ist diese nicht sachgerecht, hat das FA (§ 162 der Abgabenordnung --AO--) oder das FG (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO) zu schätzen (BFH-Urteil vom 12.03.1992 - V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter 2.b cc der Entscheidungsgründe).
  • FG Köln, 16.08.2000 - 1 K 3403/00

    Sachgerechte Verteilung i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1858/13

    Sachgerechte Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern nach der Philipowski-Methode

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2003 - 13 K 9/00

    Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus Sanierungsaufwendungen für ein gemischt

  • BFH, 16.09.1993 - V R 82/91

    Zur Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungskosten von Werbeartikeln, die

  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

  • BFH, 20.04.1998 - V B 129/97

    Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Grundstück

  • BFH, 30.01.2001 - V S 24/00

    AdV; Vorauszahlungsbescheid-USt-Jahresbescheid

  • FG Münster, 26.09.2000 - 15 K 1865/98

    Aufteilung von Vorsteuer aus Erhaltungskosten

  • FG Köln, 24.02.1999 - 4 K 6016/94

    Schätzung eines Grundstückswerts; Diskrepanz zwischen Privatgutachten und

  • BFH, 20.04.1998 - V B 129/98

    Gewerblich genutzter Grundstücksteil - Steuerfreiheit der Vermietung -

  • BFH, 17.08.2001 - V R 52/00

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

  • BFH, 17.08.2001 - V R 28/01

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

  • FG Köln, 13.03.2000 - 1 V 633/00

    Vorsteueraufteilung bei Herstellung gemischt genutzter Gebäude

  • FG Berlin, 18.11.2003 - 7 B 7379/03

    Zur sachgerechten Vorsteueraufteilung bei Vermietung eines Wohn- und

  • FG Hessen, 13.12.2016 - 6 K 460/16

    § 15 Abs. 4 UStG

  • BFH, 17.08.2001 - V R 75/00

    Umsatzsteuer - Gewerbliche Nutzung - Wohnraumnutzung - Einkünfte aus Vermietung -

  • FG Münster, 24.04.2001 - 15 K 1004/00

    Aufteilung von Vorsteuern aus Erwerbs-, Umbau- und Unterhaltungskosten für ein

  • FG Köln, 28.04.2000 - 1 IV 633/00

    Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Ertragswertmethode bei

  • BFH, 04.03.1993 - V R 73/87

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten

  • BFH, 17.08.2001 - V R 32/01

    Sanierung - Sanierungskosten - Umsatzsteuer - Steuerbefreiung - Pro-rata-Satz

  • BFH, 28.01.1999 - III R 16/96

    Forschungs- und Entwicklungszulage für Gebäude

  • BFH, 04.03.1993 - V R 68/89

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Anschaffungskosten von geringwertigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2009 - 6 K 2641/06

    Flächenermittlung eines teilweise zu unternehmerischen Zwecken genutzten Gebäudes

  • FG Brandenburg, 16.10.2000 - 1 K 1388/99

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug bei gemischt vermietetem Grundstück

  • BFH, 14.05.1998 - V B 123/97

    Ausschluss von Steuern für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung

  • FG Hamburg, 04.09.1996 - VII 72/94

    Bemessung des Aufteilungsmaßstabs für die Vorsteuer; Verwendung von Leistungen

  • BFH, 25.06.1999 - V B 165/98

    Vorsteuerabzug; Trabrennverein; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • FG Hessen, 28.06.2005 - 6 V 4375/04

    Aufteilung; Vorsteuer; Umsatzschlüssel; Direkte Zuordnung; Gemischt-genutztes

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 53/90

    Abzug von gesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen und sonstige

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