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   BFH, 06.10.1983 - V R 74/78   

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BFH, 06.10.1983 - V R 74/78 (https://dejure.org/1983,782)
BFH, Entscheidung vom 06.10.1983 - V R 74/78 (https://dejure.org/1983,782)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 1983 - V R 74/78 (https://dejure.org/1983,782)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 324
  • BB 1984, 1151
  • BStBl II 1984, 349
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.12.1982 - V R 81/78

    Lieferung von Speisen und Getränken - Warenabgabe zur Mitnahme - Dienstleistung -

    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 erfaßt die Abgabe aller verzehrfertigen Lebensmittel zwecks Verzehr in einem örtlichen und zeitlichen Bezug zum Ort der Speisenabgabe; ausgenommen ist die sog. Lieferung über die Straße (Anschluß an BFH-Urteil vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Dezember 1982 V R 81/78 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) die Auffassung vertreten, daß § 5 der 3. UStDV rechtsungültig sei und daher der von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 gesetzte Begünstigungsrahmen allein durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Zielsetzung und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln sei.

    Von dem Beklagten und dem beigetretenen Bundesminister der Finanzen wird geltend gemacht, § 5 der 3. UStDV sei entgegen der in dem Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) vertretenen Rechtsauffassung gültig.

    Wie der Senat bereits in Abschn. 2 des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1958 2 BvL 21/56 (BVerfGE 7, 267) ausgeführt hat, eröffnet die Ermächtigung des § 26 Abs. 1 UStG 1967 dem Verordnungsgeber lediglich die Möglichkeit, den Umfang einer Begünstigungsvorschrift näher zu konkretisieren.

    Im Hinblick auf die Revisionsangriffe gegen die Grenzziehung zwischen dem warenverteilenden Lebensmittelhandel und -handwerk und dem Bereich der gaststättenmäßigen und -ähnlichen Betätigung im Urteil BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349 ist deshalb auf zweierlei hinzuweisen: Ausschließlich bei Betrieben des Lebensmittelhandels und -handwerks spielen die Sitzgelegenheiten (als besondere Vorrichtungen zum Verzehr) eine Rolle in bezug auf die Erlaubnispflicht.

    Flockermann hat schon früher (DStZ/A 1968, 81, 84) darauf hingewiesen, daß diese auf § 2 Abs. 3 GastG beschränkte Funktion der Sitzgelegenheiten mißverstanden worden sei und dies in das Umsatzsteuerrecht hineingewirkt habe (vgl. die - nicht zum Gesetz gewordene - Ausschußfassung in BT-Drucks. zu V/1581; vgl. ferner Abschn. 2 b der Entscheidungsgründe von BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    d) Die Ausführungen in Abschn. 3 c der Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) geben nichts anderes als diese Überlegungen des Gesetzgebers wieder, mit denen der von diesem verfolgte Gesetzeszweck fixiert ist.

    Es ist nicht angängig, diese den Gesetzeszweck verdeutlichende Abgrenzung zwischen begünstigten und nichtbegünstigten Lebensmittellieferungen, die anhand der Tatbestandsmerkmale des Satzes 2 in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 zu konkretisieren ist (vgl. dazu Abschn. 4 der Entscheidungsgründe BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349 und nachfolgende Unterabschnitte 3 c u. f), dahin gehend zu interpretieren, der erkennende Senat habe damit eine Grenzziehung nach Maßgabe des im alten Umsatzsteuerrecht maßgeblichen Bearbeitungsbegriffs einführen wollen.

    Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Beklagten und des Bundesministers der Finanzen, der von § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 verlangte besondere Dienstleistungsanteil manifestiere sich allein in Bereithaltung besonderer Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle bzw. setze ihr Vorhandensein zwingend voraus; die Eliminierung dieser Vorrichtungen durch das Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) verstoße daher gegen das Gesetz.

    Nicht angängig ist es ferner, die Rechtsauffassung des Senats dahin gehend zu interpretieren, sie löse sich völlig von den besonderen Vorrichtungen; das ist ersichtlich dem Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) nicht zu entnehmen.

    Wie bereits im Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349; vgl. Abschn. 4 der Entscheidungsgründe) ausgeführt, stehen die Verabreichung von Speisen und deren Verzehr in einem örtlichen und zeitlichen Bezug.

    Bei dieser Sachlage ist dem erkennenden Senat nicht dargetan worden, welche praktischen Auswirkungen ihn hätten veranlassen sollen, die im Urteil vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) eingenommene Rechtsauffassung zu ändern.

    Dies ist in Abschn. 2 des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) dargelegt.

    Erst nach dem Ergehen des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) haben sich die Umsatzsteuerreferenten des Bundes und der Länder auf eine einheitliche Auslegung dahin gehend geeinigt, daß die vorbezeichneten Einrichtungen keine besonderen Vorrichtungen im Sinne des § 5 der 3. UStDV seien (vgl. BMF-Schreiben vom 29. November 1983, UR 1984, 23).

    Die in Abschnitt 3 e der Entscheidungsgründe auf der Grundlage des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) dargestellten Auslegungsgrundsätze widerlegen diese Auffassung ebenso wie der mit BMF-Schreiben vom 22. Juni 1983 (StEK UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 64) den beteiligten Wirtschaftsverbänden zugeleitete Vorentwurf einer Verwaltungsanweisung, welchem die Rechtsungültigkeit des § 5 der 3. UStDV zugrunde gelegt wurde.

  • Drs-Bund, 17.03.1967 - BT-Drs V/1581
    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    Bei den Beratungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, die in die Ausschußfassung zu BT-Drucks. V/1581 einmündeten, fiel zunächst die Steuerermäßigung für Bier und Wein.

    Der Finanzausschuß entschied sich dahin gehend, alle Umsätze im Hotel- und Gaststättenbereich dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen, also "von einer Differenzierung zwischen Unterbringung, Getränken und Speisen" abzusehen (vgl. Abschn. 4 c der Allgemeinen Begründung der Ausschußfassung; zu BT-Drucks. V/1581).

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    Dies rechtfertigt jedoch nicht die Beurteilung, die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 sei derart unklar, daß wegen Verstoßes gegen das in Artikel 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip die Nichtigkeit dieser Norm angenommen werden müsse (vgl. BVerfGE 19, 253; 21, 1; 21, 73; 21, 209; 21, 245).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    Dies rechtfertigt jedoch nicht die Beurteilung, die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 sei derart unklar, daß wegen Verstoßes gegen das in Artikel 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip die Nichtigkeit dieser Norm angenommen werden müsse (vgl. BVerfGE 19, 253; 21, 1; 21, 73; 21, 209; 21, 245).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    Dies rechtfertigt jedoch nicht die Beurteilung, die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 sei derart unklar, daß wegen Verstoßes gegen das in Artikel 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip die Nichtigkeit dieser Norm angenommen werden müsse (vgl. BVerfGE 19, 253; 21, 1; 21, 73; 21, 209; 21, 245).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    Dies rechtfertigt jedoch nicht die Beurteilung, die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 sei derart unklar, daß wegen Verstoßes gegen das in Artikel 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip die Nichtigkeit dieser Norm angenommen werden müsse (vgl. BVerfGE 19, 253; 21, 1; 21, 73; 21, 209; 21, 245).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    Dies rechtfertigt jedoch nicht die Beurteilung, die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 sei derart unklar, daß wegen Verstoßes gegen das in Artikel 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip die Nichtigkeit dieser Norm angenommen werden müsse (vgl. BVerfGE 19, 253; 21, 1; 21, 73; 21, 209; 21, 245).
  • BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvL 21/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    Wie der Senat bereits in Abschn. 2 des Urteils vom 16. Dezember 1982 (BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349) unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1958 2 BvL 21/56 (BVerfGE 7, 267) ausgeführt hat, eröffnet die Ermächtigung des § 26 Abs. 1 UStG 1967 dem Verordnungsgeber lediglich die Möglichkeit, den Umfang einer Begünstigungsvorschrift näher zu konkretisieren.
  • Drs-Bund, 30.10.1963 - BT-Drs IV/1590
    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    Nach dem Regierungsentwurf BT-Drucks. IV/1590 (zu Beginn der 5. Legislaturperiode als Initiativgesetzentwurf BT-Drucks. V/48 neu eingebracht) bestand in diesem Bereich ein Nebeneinander von unterschiedlich besteuerten Umsätzen.
  • Drs-Bund, 24.11.1965 - BT-Drs V/48
    Auszug aus BFH, 06.10.1983 - V R 74/78
    Nach dem Regierungsentwurf BT-Drucks. IV/1590 (zu Beginn der 5. Legislaturperiode als Initiativgesetzentwurf BT-Drucks. V/48 neu eingebracht) bestand in diesem Bereich ein Nebeneinander von unterschiedlich besteuerten Umsätzen.
  • BFH, 27.04.1995 - V R 120/89

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Essenslieferungen an die Mitarbeiter in

    Demzufolge könne dahinstehen, ob der zur Vorgängervorschrift des § 29 UStDV 1980 -- nämlich zu § 5 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes -- Mehrwertsteuer -- (3. UStDV) -- ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu folgen sei (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349, und V R 46/82, BFHE 137, 516, BStBl II 1983, 354; vom 27. Januar 1983 V R 94/78, BFHE 137, 515, BStBl II 1983, 353, und vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349).

    Das vom FG angenommene Erfordernis eines räumlichen Zusammenhangs zwischen dem Ort der Lieferung und dem Ort des Verzehrs werde vom Gesetz nicht gedeckt und verenge nach höchstricherlicher Rechtsprechung (Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349) überdies das Auslegungsverständnis des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1980.

    Der Senat hat die inhaltsgleiche Regelung des § 5 der 3. UStDV mangels einer zureichenden Ermächtigungsgrundlage für nicht rechtswirksam erachtet (BFH-Urteile in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349; in BFHE 137, 516, BStBl II 1983, 354; in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349).

    Zur Abgrenzung zwischen den nach Satz 1 des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967/1973 unter den ermäßigten Steuersatz fallenden Umsätzen und der von der Vergünstigung ausgeschlossenen Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle i. S. von Satz 2 der Vorschrift hat der BFH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349; in BFHE 137, 516, BStBl II 1983, 354; in BFHE 137, 515, BStBl II 1983, 353; iin BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349; vom 29. Juni 1988 X R 64/82, BFHE 154, 189, BStBl II 1989, 207), es komme darauf an, ob eine Tätigkeit des Lebensmittelhandels bzw. -handwerks beim Verkauf von Lebensmitteln des lebensnotwendigen Bedarfs vorliege, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet sei, daß handelsfertig hergerichtete Lebensmittel zur Mitnahme durch den Kunden abgegeben würden, oder ob es sich um die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle handele, wie sie für Gaststätten und ähnliche Restaurationsbetriebe typisch sei.

    Insoweit ist auf folgendes hinzuweisen: Der erkennende Senat hat die Frage nach der Maßgeblichkeit des § 3 Abs. 7 UStG 1967/1973 für die Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967/1973 nicht über sehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, unter 3. e); dies ist dem FG offenbar nicht verborgen geblieben.

    Das angefochtene Urteil läßt jedoch eine zureichende Berücksichtigung der Erwägung in der Rechtsprechung des erkennenden Senats vermissen, daß die Abgrenzung der Regelung in Satz 1 gegenüber der in Satz 2 des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967/1973 zur Ermittlung des Gesetzeszweckes bzw. des gesetzgeberischen Willens in besonderem Maße ein Eingehen auf die finanzpolitische Zielsetzung und die Entstehungsgeschichte der Norm gebietet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349, unter 3., und in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, unter 3. d bis f).

    Dies mag dem FG den Blick dafür versperrt haben, daß es für die Beantwortung der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal zum Verzehr an Ort und Stelle erfüllt ist, auf den Ort der Speiseabgabe (statt auf den Ort der Lieferung) als Bezugspunkt ankommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, unter 5. zweiter Absatz, und in BFHE 154, 189, BStBl II 1989, 207, unter 3.).

  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Das BFH-Urteil vom 6. Oktober 1983 V R 74/78 (BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, unter 7.) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
  • BFH, 29.06.1988 - X R 64/82

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch für die Abgabe (Lieferung) von unverpackten

    Diese Verordnungsregelung ist rechtsunwirksam (vgl. dazu ausführlich die Urteile des V. Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, und vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349).

    Deshalb sollten solche Lieferungen von der Begünstigung ausgeschlossen werden, bei denen die für die Unternehmer des Lebensmittelhandels und -handwerks typische Verteilerfunktion überschritten wird und bestimmte, für deren Branchen untypische Dienstleistungen hinzutreten (vgl. dazu ausführlich die Entscheidungen in BFHE 137, 507, 508 f., BStBl II 1983, 349, und in BFHE 140, 324, 329 f., BStBl II 1984, 349, 351).

    Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum bestimmungsgemäßen Verzehr an Ort und Stelle erfaßt deshalb die Abgabe aller "verzehrfertigen" Lebensmittel zum Verzehr in einem örtlichen oder zeitlichen Bezug zum Ort der Speisenabgabe mit Ausnahme der "Lieferung über die Straße" (ausführlich in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349).

  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Das BFH-Urteil vom 6. Oktober 1983 V R 74/78 (BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349, unter 7.) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
  • BFH, 24.11.1988 - V R 30/83

    Allgemeiner Umsatzsteuersatz für die Verpflegung von Personal durch Arbeitgeber

    Davon ist auszugehen, wenn der Unternehmer den Verzehr von Speisen und Getränken durch ihre Zubereitung und/oder die Art und Weise ihrer Darreichung, mithin durch Dienstleistungen, ermöglicht, die über die übliche Verteilerfunktion im Lebensmittelhandel und -handwerk hinausgehen (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349).
  • BFH, 16.03.2000 - V R 27/99

    Speisenverkauf an einem Imbissstand

    Der Senat braucht aber im Streitfall nicht zu entscheiden, ob diese Abgrenzung --und damit die mit dem Revisionsvorbringen der Klägerin für richtig gehaltene Unterscheidung zwischen "Verzehrtheken" und "Verkaufstheken"-- sachgerecht ist und dem Zweck der Nichtbegünstigung von sog. Verzehrumsätzen durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG (vgl. dazu eingehend BFH-Urteile vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349, und vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349) entspricht (vgl. dazu bereits das letztgenannte BFH-Urteil unter 4. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 07.08.1987 - V S 21/83

    Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an

    Hieran hat der Senat wiederholt festgehalten (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1982 V R 46/82, BFHE 137, 516, BStBl II 1983, 354; vom 27. Januar 1983 V R 94/78, BFHE 137, 515, BStBl II 1983, 353; vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349).

    Die umstrittenen Lebensmittel waren ihren Eigenschaften nach verzehrfertig und, wenn nicht sogar zum Verzehr in einem örtlichen und zeitlichen Bezug zum Ort der Speisenabgabe bestimmt (vgl. Urteil in BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349), so doch mindestens hierzu geeignet.

  • BFH, 03.05.1989 - V S 11/88

    Geltung eines ermäßigten Steuersatzes für Lieferungen von Speisen und Getränken

    Der Senat hat die inhaltsgleiche Regelung des § 5 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (3. UStDV) mangels Ermächtigungsgrundlage für rechtsunwirksam erachtet (Urteile vom 16. Dezember 1982 V R 81/78, BFHE 137, 507, BStBl II 1983, 349; vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349).

    Denn bereits nach der Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967, die der Senat in der Entscheidung für zutreffend gehalten hat, mit der er § 5 der 3. UStDV für rechtsungültig erklärte (BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349), bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids.

  • BFH, 06.08.1987 - VIII R 60/84
    Hieran hat der Senat wiederholt festgehalten (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1982 V R 46/82, BFHE 137, 516, BStBl II 1983, 354 [BFH 16.12.1982 - V R 46/82]; vom 27. Januar 1983 V R 94/78, BFHE 137, 515, BStBl II 1983, 353 [BFH 27.01.1983 - V R 94/78]; vom 6. Oktober 1983 V R 74/78, BFHE 140, 324, BStBl II 1984, 349 [BFH 06.10.1983 - V R 74/78]).

    Die umstrittenen Lebensmittel waren ihren Eigenschaften nach verzehrfertig und, wenn nicht sogar zum Verzehr in einem örtlichen und zeitlichen Bezug zum Ort der Speisenabgabe bestimmt (vgl. Urteil in BFHE 140, 324, [BFH 06.10.1983 - V R 74/78] BStBl II 1984, 349 [BFH 06.10.1983 - V R 74/78]), so doch mindestens hierzu geeignet.

  • FG Köln, 28.09.2004 - 8 K 4439/02

    Ermäßigter Steuersatz; Imbisswagenumsatz

    Angesichts dessen halte er das BFH-Urteil vom 6. Oktober 1983 in Sachen V R 74/78 für einschlägig.
  • FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00

    Abonnentengebühren für Fernsehsendungen; Umsatzsteuer 1990

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZR 62/03

    Erreichen der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren

  • BFH, 29.11.1984 - V R 96/84

    Allgemeiner Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Videokassetten zur privaten -

  • FG Köln, 28.09.2004 - 8 K 2049/00

    Ermäßigter Steuersatz beim Betrieb eines Imbisswagens

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