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   BFH, 30.09.1999 - V R 8/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1054
BFH, 30.09.1999 - V R 8/99 (https://dejure.org/1999,1054)
BFH, Entscheidung vom 30.09.1999 - V R 8/99 (https://dejure.org/1999,1054)
BFH, Entscheidung vom 30. September 1999 - V R 8/99 (https://dejure.org/1999,1054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bauunternehmen - Subunternehmer - Vorsteuerabzug - Service-Unternehmen - Hintermänner

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 10 Abs. 1; ; BGB § 278

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rechnung
    Die Pflichtangaben im Einzelnen
    Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
    Leistender Unternehmer
    Unternehmer
    Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1, FGO § 76 Abs 1 S 1
    Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

    Auszug aus BFH, 30.09.1999 - V R 8/99
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten --hier dem Leistungsempfänger-- im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1307; in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).

    Dementsprechend kommt umsatzsteuerrechtlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 611).

  • FG Düsseldorf, 31.05.2001 - 5 V 7603/00

    Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen bei Rechnungsaussteller als sog.

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  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

    Ob ein Leistungsbezug dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen beim Bezug einer Leistung aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210, zum Leistenden).
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