Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.01.2002

Rechtsprechung
   BFH, 15.07.2004 - V R 84/99 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2087
BFH, 15.07.2004 - V R 84/99 (1) (https://dejure.org/2004,2087)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2004 - V R 84/99 (1) (https://dejure.org/2004,2087)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - V R 84/99 (1) (https://dejure.org/2004,2087)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2087) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1
    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Vorgründungsgesellschaft

  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Buchst. a; ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1993 § 2 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug durch Vorgründungsgesellschaft (BStBl 2005 II S. 155)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorgründungsgesellschaft einer Kapitalgesellschaft ? Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die von ihr getätigten Umsätze, auch wenn Veräußerung des erworbenen Gegenstands und Dienstleistungen an Kapitalgesellschaft nicht steuerbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Vortsteuerbeträgen durch den Unternehmer ; Berechtigung einer zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichteten Personengesellschaft zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen; Bedeutung eines ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmer
    Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
    Beginn der Unternehmereigenschaft einer Kapitalgesellschaft
    Vorgründungsgesellschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 1 J: 1993, UStG § ... 15 Abs 1 Nr 1 J: 1993, Richtlinie 77/388 EWG Art 4 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 4 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2
    Unternehmer; Vorbereitung; Vorgründungsgesellschaft; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 67
  • ZIP 2005, 29
  • BB 2004, 2393
  • DB 2004, 2620
  • BStBl II 2005, 155
  • NZG 2004, 1176 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - V R 84/99
    (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 29. April 2004 Rs. C-137/02 --FA Offenbach am Main-Land gegen Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen und Wolfgang Klein GbR--).

    Der EuGH hat die Frage mit Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-137/02 --Faxworld-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 362) wie folgt beantwortet:.

    Dem Vorsteuerabzug der Klägerin steht nicht entgegen, dass nach nationalem Zivilrecht das von der Vorgründungsgesellschaft, der Klägerin, erworbene Vermögen und die von ihr begründeten Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres auf die zu gründende Kapitalgesellschaft übergehen, sondern durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden müssen, und deshalb die beabsichtigte Tätigkeit nicht von demselben Unternehmer ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil in UR 2004, 362, RandNr. 28 letzter Satz).

    Zwar hatte die Klägerin als Vorgründungsgesellschaft nicht die Absicht, selbst besteuerte Umsätze auszuführen, weil ihr einziger Gesellschaftszweck die Vorbereitung der Tätigkeit der Aktiengesellschaft war, dennoch betrifft die Mehrwertsteuer, die die Klägerin abziehen will, Leistungen, die sie zur Durchführung von besteuerten Umsätzen in Anspruch genommen hatte, auch wenn es sich dabei nur um beabsichtigte Umsätze der Kapitalgesellschaft handelte (EuGH-Urteil in UR 2004, 362, RandNr. 41).

    Um die Neutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten und mit Rücksicht darauf, dass im Fall der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung der Erwerber umsatzsteuerrechtlich Rechtsnachfolger des Übertragenden ist (§ 1 Abs. 1 a UStG), kann unter diesen spezifischen Umständen eine "Vorgründungsgesellschaft als Übertragender die besteuerten Umsätze des Begünstigten der Übertragung, nämlich der Aktiengesellschaft, berücksichtigen ..., um die Vorsteuer auf die Eingangsleistungen, die sie für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Begünstigten der Übertragung in Anspruch genommen hat, abzuziehen" (EuGH-Urteil in UR 2004, 362, RandNr. 42).

  • BFH, 23.01.2002 - V R 84/99

    EuGH; Vorabentscheidung; Gründung einer Kapitalgesellschaft;

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - V R 84/99
    Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Januar 2002 V R 84/99 (BFHE 197, 364, BFH/NV 2002, 881) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98

    Vorsteuer; Unternehmer; Gründung; Nachhaltig; Kapitalgesellschaft;

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - V R 84/99
    Das Finanzgericht (FG) gab in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 40 veröffentlichten Urteil der Klage mit der Begründung statt, der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebiete die Berücksichtigung der Vorsteuer, auch wenn die Klägerin von vornherein nur beabsichtigt habe, die bezogenen Leistungen nicht selbst zur Ausführung besteuerter Umsätze zu verwenden, sondern die Leistungen nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der zu gründenden AG bezogen habe.
  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    Für die Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG sind aber nicht zivilrechtliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Kriterien maßgebend (vgl. dazu allgemein auch BFH-Urteile vom 15. Juli 2004 V R 84/99, BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155, unter II.1.b, Rz 17, betreffend Vorgründungsgesellschaft; in BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65, unter II.2.d aa, Rz 39 f., zur Begründung von Miteigentum; in BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 32, zur fehlenden Fortführung bei Organschaft).
  • BFH, 06.09.2007 - V R 41/05

    Keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG bei Übertragung eines Hälfteanteils an

    (Vermietungs-)Unternehmer i.S. des § 2 UStG war nunmehr allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft (vgl. insoweit BFH-Urteile in BFHE 175, 460, BStBl II 1995, 30, unter II. 2. b; in BFH/NV 2002, 1347, sowie zum Beginn der Unternehmereigenschaft: z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 84/99, BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155).
  • BFH, 12.08.2009 - XI R 48/07

    Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    Denn die fehlende Handelsregistereintragung der B-GmbH kann zum einen darauf beruhen, dass es sich insoweit um eine Vorgründungsgesellschaft gehandelt hat, die zwar auch Unternehmerin sein kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 84/99, BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 30.01.2015 - 1 K 1523/14

    Abzug mehrerer Existenzgründungsberatungen von der Vorsteuer

    Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 9 und 168 MwStSystRL, der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 29.4.2004 C-137/02, Faxworld, UR 2004, 362; Urteil vom 1.3.2012 C-280/10 , Polski Trawertyn, UR 2012, 366; Urteil vom 13.3.2014 C-204/13, Malburg, UR 2014, 353), der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 15.7.2004 V R 84/99, BFHE 2007, 67, BStBl II 2005, 155; Urteil vom 26.8.2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121; Urteil vom 17.1.2002 V R 64/01, BFH/NV 2002, 1181) und der Maßgabe der Neutralität der Umsatzsteuer.

    Dem Vorsteuerabzug der Vorgründungsgesellschaft steht dabei nicht entgegen, dass nach nationalem Zivilrecht das von der Vorgründungsgesellschaft erworbene Vermögen und die von ihr begründeten Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres auf die zu gründende Kapitalgesellschaft übergehen, sondern durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden müssen, und deshalb die beabsichtigte Tätigkeit nicht von demselben Unternehmer ausgeübt wird (vgl. BFH, Urteil vom 15.7.2004 V R 84/99, BFHE 2007, 67, BStBl II 2005, 155).

  • BFH, 06.03.2009 - XI B 69/08

    Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz

    Der Sachverhalt des Streitfalles ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 84/99 (BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155) zugrunde liegt.
  • BFH, 14.01.2008 - XI S 28/07

    Prozesskostenhilfe für noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde

    Im Streitfall trägt der Antragsteller sinngemäß vor, dass die sich seinerzeit im Vorgründungsstadium befindende GmbH entgegen der Auffassung des FA und des FG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-137/02, EuGHE 2004, I-05547) und des BFH (Urteil vom 15. Juli 2004 V R 84/99, BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155) sehr wohl einen Anspruch auf Vorsteuerabzug gehabt habe, der erhalten geblieben sei.
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11

    Nachzahlungszinsen: Änderung, Entstehung des Zinsanspruchs, Zinshöhe,

    Allgemein ist eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 3/04, BStBl II 2005, 155; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029).
  • FG Niedersachsen, 08.02.2001 - 5 K 99/99

    Vorsteuerabzug im Vorgründungsstadium einer GmbH

    In einer Entscheidung vom 18.10.1999 (6 K 2426/98, EFG 2000, 40, Rev. zugelassen, Az. des BFH: V R 84/99) hat abweichend von der herrschenden Rechtsauffassung ferner das Hessische Finanzgericht der Vorgründungsgesellschaft in einem vergleichbaren Fall den Vorsteuerabzug zuerkannt.
  • FG Niedersachsen, 06.12.2007 - 16 K 511/05

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug durch einen Unternehmer;

    Auch nach der Rechtsprechung des BFH ist die #Unternehmereigenschaft an die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit geknüpft (BFH Urteil vom 15. Juli 2004 V R 84/99, BStBl. II 2005, 155).
  • FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98
    Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 84/99).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 23.01.2002 - V R 84/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2669
BFH, 23.01.2002 - V R 84/99 (https://dejure.org/2002,2669)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2002 - V R 84/99 (https://dejure.org/2002,2669)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - V R 84/99 (https://dejure.org/2002,2669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    EuGH; Vorabentscheidung; Gründung einer Kapitalgesellschaft; Personengesellschaft; Vorsteuerabzug; Bezug von Dienstleistungen; Bezug von Gegenständen; Ausgangsumsatz; Übertragung des Gesamtvermögens; AG; GbR

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 364
  • BB 2002, 927
  • DB 2002, 1030
  • NZG 2002, 1080 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus BFH, 23.01.2002 - V R 84/99
    d) Bei den von der Klägerin im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung der Kapitalgesellschaft bezogenen Leistungen --Erwerb von Anlagegütern, die Anmietung von Büroräumen und deren Herrichtung für die mit der Kapitalgesellschaft beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, Werbemaßnahmen-- handelt es sich um Kosten, die ihrer Art nach als Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98 -Abbey National-, UR 2001, 164, BFH/NV 2001, Beilage 1, 48, UVR 2001, 228 Rz. 35, 36).

    e) Da die Bundesrepublik in § 1 Abs. 1 a UStG von der in Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, kann die Übertragung der Vermögensgegenstände und Rechte und Pflichten als "Übertragung eines Gesamtvermögens", aber nicht als Lieferung bzw. Dienstleistung i.S. der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen und deshalb kein besteuerter Umsatz i.S. von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG sein (EuGH-Urteil in UR 2001, 164, UVR 2001, 228 Rz. 30).

    f) Scheidet hiernach eine Zuordnung der Eingangsleistungen zu eigenen Umsätzen der Klägerin aus --anders als in dem vom EuGH entschiedenen Sachverhalt im EuGH-Urteil in UR 2001, 164, UVR 2001, 228--, liegt es nahe, an die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft (AG) anzuknüpfen.

    Allerdings hat der EuGH im Urteil in UR 2001, 164, UVR 2001, 228 ausdrücklich betont, dass ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer nur für Eingangsleistungen abziehen kann, die für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet werden (Rz. 32).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus BFH, 23.01.2002 - V R 84/99
    Er geht dabei mit der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 17 und 20 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. zuletzt Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 -Breitsohl-, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 329, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 302, und Rs. C-396/98 -Schloßstraße-, UR 2000, 336, UVR 2000, 308) bei der Auslegung des § 15 UStG von folgenden Grundsätzen aus:.

    Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Art. 17 ff. der Richtlinie 77/388/EWG das Recht auf sofortigen Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten (vgl. EuGH-Urteil in UR 2000, 329, UVR 2000, 302 Rdnr. 34).

    In diesen Fällen bestimmt die tatsächliche oder (hier) beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des zulässigen Vorsteuerabzuges und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauf folgenden Zeiträume (vgl. insbesondere EuGH-Urteile in UR 2000, 336, UVR 2000, 308 Rdnr. 41, und in UR 2000, 329, UVR 2000, 302 Rdnr. 40).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 23.01.2002 - V R 84/99
    Er geht dabei mit der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 17 und 20 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. zuletzt Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 -Breitsohl-, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 329, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 302, und Rs. C-396/98 -Schloßstraße-, UR 2000, 336, UVR 2000, 308) bei der Auslegung des § 15 UStG von folgenden Grundsätzen aus:.

    In diesen Fällen bestimmt die tatsächliche oder (hier) beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des zulässigen Vorsteuerabzuges und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauf folgenden Zeiträume (vgl. insbesondere EuGH-Urteile in UR 2000, 336, UVR 2000, 308 Rdnr. 41, und in UR 2000, 329, UVR 2000, 302 Rdnr. 40).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus BFH, 23.01.2002 - V R 84/99
    Die gemeinschaftsrechtliche Definition der Richtlinienbegriffe ist grundsätzlich unabhängig von zivilrechtlichen Besonderheiten in den Rechten der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2001 Rs. C-326/99 -Stichting Goed Wonen-, UR 2001, 484 Rz. 49 und 58).
  • BGH, 25.10.2000 - VIII ZR 306/99

    Haftung der GmbH für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.01.2002 - V R 84/99
    Dies war erforderlich, weil --wie dargelegt-- bei Gründung einer Kapitalgesellschaft wegen der einschlägigen Formvorschriften nach deutschem Zivilrecht keine Identität zwischen der die Gründung vorbereitenden Person oder Personengesellschaft besteht (BGH-Urteil vom 25. Oktober 2000 VIII ZR 306/99, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2001, 1042).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus BFH, 23.01.2002 - V R 84/99
    In dieser Hinsicht hat der EuGH betont, dass es der im Mehrwertsteuersystem maßgebliche Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, welche gleiche Umsätze bewirkten, bei deren Besteuerung unterschiedlich behandelt würden (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 -Gregg-, Slg. I-1999, 4947 Rz. 20).
  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 30/91

    Bareinlageverpflichtung bei Zahlung der Stammeinlage vor GmbH-Gründung -

    Auszug aus BFH, 23.01.2002 - V R 84/99
    Schließen sich also schon vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags (der AG) die Gründer zur Vorbereitung der späteren Tätigkeit der Gesellschaft zu einer Personenvereinigung zusammen, so gehen die von dieser Vorgründungsgesellschaft erworbenen Vormögensgegenstände und die von ihr begründeten Rechte und Pflichten mit der Gründung der AG nicht ohne weiteres auf die (mit der Gründung entstandene) Vorgesellschaft und später auf die AG über, sondern müssen, wenn diese sie übernehmen soll, durch besonderes Rechtsgeschäft auf sie übertragen werden (vgl. z.B. Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 22. Juni 1992 II ZR 30/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 2698).
  • FG Hessen, 18.10.1999 - 6 K 2426/98

    Vorsteuer; Unternehmer; Gründung; Nachhaltig; Kapitalgesellschaft;

    Auszug aus BFH, 23.01.2002 - V R 84/99
    Das Finanzgericht (FG) gab in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 40 veröffentlichten Urteil der Klage mit der Begründung statt, der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebiete die Berücksichtigung der Vorsteuer, auch wenn die Klägerin von vornherein nur beabsichtigt habe, die bezogenen Leistungen nicht selbst zur Ausführung besteuerter Umsätze zu verwenden, sondern die Leistungen nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der zu gründenden AG bezogen habe.
  • BFH, 15.07.2004 - V R 84/99

    Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

    Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Januar 2002 V R 84/99 (BFHE 197, 364, BFH/NV 2002, 881) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • FG Düsseldorf, 17.12.2003 - 5 K 864/01

    Unternehmensübertragung an nahen Angehörigen als steuerpflichtiger Eigenverbrauch

    Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das derzeit beim Bundesfinanzhof - BFH - unter dem Aktenzeichen V R 84/99 anhängige Revisionsverfahren und dessen diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 23.1.2002 (BFHE 197, 364; BFH/NV 2002, 881) sowie das diesem Verfahren zugrunde liegende Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.10.1999 (6 K 2426/98, EFG 2000, 40), in dem es um die Frage geht, ob eine allein mit dem Ziel der Gründung einer Aktiengesellschaft errichtete Vorgründungsgesellschaft zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt ist, wenn sie nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an die später gegründete Kapitalgesellschaft veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte.

    Einen weiteren wesentlichen Unterschied zu dem vom Kläger angeführten Revisionsverfahren V R 84/99 und der zugrundeliegenden Entscheidung des FG Kassel sieht der Senat aber auch darin, dass der BFH in seinem diesbezüglichen Vorlagebeschluss an den EuGH (BFH/NV 2002, 881) maßgeblich darauf hinweist, dass die rechtliche Zäsur zwischen der dortigen Klägerin als Vorgründungsgesellschaft einerseits und der Vorgesellschaft sowie der späteren Kapitalgesellschaft andererseits - und damit auch eine etwaige Versagung des Vorsteuerabzugs bei der Vorgründungsgesellschaft - alleine durch die zivilrechtlichen Besonderheiten bei Gründung einer Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht bedingt sei.

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2004 - 3 K 174/02

    Entnahme eines Gegenstandes vor der Weiterveräußerung durch GbR

    Im übrigen verbietet auch der im Mehrwertsteuersystem maßgebliche Grundsatz der steuerlichen Neutralität, Wirtschaftsteilnehmer, welche gleiche Umsätze bewirken, bei der Besteuerung unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 - Gregg -, Slg. I-1999, 4947 Rz. 20; vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 - Leitsatz -, Sammlung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs - EUGHE - I 2002, 6833; s. a. BFH Urteil vom 23. Januar 2002 V R 84/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 881 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht