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   BFH, 23.08.1984 - V R 87/78   

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https://dejure.org/1984,1356
BFH, 23.08.1984 - V R 87/78 (https://dejure.org/1984,1356)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1984 - V R 87/78 (https://dejure.org/1984,1356)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1984 - V R 87/78 (https://dejure.org/1984,1356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 15 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Errichtung von Räumlichkeiten - Inanspruchnahme von Aufwendungsbeihilfen - Verpflichtung zur Überlassung an Wohnberechtigte - Mittelsperson - Zwischenmiete

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    WobauG § 88

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 156
  • BB 1985, 383
  • BStBl II 1984, 731
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.12.1983 - V R 35/73

    Vorsteuerabzug - Ausgelagerter Umsatz - Vermietung - Mittelsperson -

    Auszug aus BFH, 23.08.1984 - V R 87/78
    Hat der Hauseigentümer die Räumlichkeiten unter Inanspruchnahme von Aufwendungsbeihilfen im Sinne des § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes errichtet, ist wegen der den Hauseigentümer treffenden persönlichen Verpflichtung zur Überlassung der Wohnungen an wohnberechtigte Personen die Einschaltung einer Mittelsperson als selbständiger Zwischenmieter ausgeschlossen (Anschluß an Urteil vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 380, BStBl II 1984, 400).

    Der Senat hat des weiteren in den Urteilen vom 22. Dezember 1983 V R 35/73 (BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400) und V R 173/75 (BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404) ausgeführt, das Verhältnis zwischen dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) von mittels öffentlicher Mittel geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) und einer Mittelsperson, die zur Vermietung (Untervermietung) im eigenen Namen eingeschaltet wird, könne umsatzsteuerrechtlich nur als Geschäftsbesorgung beurteilt werden.

  • BGH, 21.12.1977 - VIII ZR 189/76

    Annahme einer Mietpreisbindung - Zahlung von rückständiger Miete für

    Auszug aus BFH, 23.08.1984 - V R 87/78
    Diese Verpflichtung hatte die gleiche rechtliche Folge wie die gesetzliche Verpflichtung des § 8 Abs. 1 WoBindG 1965, nämlich die Bindung des Verfügungsberechtigten an die gesetzliche Kostenmiete (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 1977 VIII ZR 189/76, NJW 1978, 1053, WM 1978, 276).
  • BFH, 22.12.1983 - V R 173/75

    Vorsteuerabzug - Ausgelagerter Umsatz - Vermietung - Mittelsperson -

    Auszug aus BFH, 23.08.1984 - V R 87/78
    Der Senat hat des weiteren in den Urteilen vom 22. Dezember 1983 V R 35/73 (BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400) und V R 173/75 (BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404) ausgeführt, das Verhältnis zwischen dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) von mittels öffentlicher Mittel geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) und einer Mittelsperson, die zur Vermietung (Untervermietung) im eigenen Namen eingeschaltet wird, könne umsatzsteuerrechtlich nur als Geschäftsbesorgung beurteilt werden.
  • BFH, 15.12.1983 - V R 169/75

    Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 23.08.1984 - V R 87/78
    Zur Auslegung des § 15 Abs. 1 und 2 UStG 1967 in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachpunkt hat der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 169/75 (BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388) ausgeführt, § 15 UStG 1967 werde vom Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der Leistungsbezüge und der mit ihrer Hilfe ausgeführten Umsätze beherrscht.
  • BFH, 24.06.1992 - V B 182/90

    Anordnung der Ermessensausübung im Rahmen einer Übergangsregelung bei

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 23. August 1984 V R 87/78 (BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731) bei mit Aufwendungsdarlehen geförderter Gebäuederrichtung ein (Zwischen-)Mietverhältnis bereits deshalb verneint, weil in diesen Fällen wegen der Bindungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz einem vom Verfügungsberechtigten in die Vermietung eingeschalteten Dritten keine Rechte eingeräumt werden könnten, die über die Rechte eines weisungsgebundenen Beauftragten hinausgehen.

    Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger mit Rücksicht auf das Urteil des BFH V R 87/78 zurück.

    Nach Ablehnung durch das FA wies die OFD die Beschwerde mit folgender Begründung zurück: Bis zum Ergehen des BFH-Urteils V R 87/78 sei bei der Bewilligung von Mitteln aus den Wohnungsbauförderungsprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen die Einschaltung eines Zwischenmieters nicht beanstandet worden.

    Dies rechtfertige eine Billigkeitsmaßnahme aber nur in den Fällen, in denen - mit Rücksicht auf das BFH-Urteil V R 87/78 - der Umstand der Förderung mit öffentlichen/nichtöffentlichen Mitteln der einzige Grund für die umsatzsteuerrechtliche Nichtanerkennung des Zwischenmietverhältnisses gewesen sei.

    Die FÄ sollen den Umstand der Wohnungsbauförderung mit Aufwendungsdarlehen, der nach dem BFH-Urteil V R 87/78 für sich allein genommen die Annahme einer (Zwischen-)Vermietung ausschließt, als Besteuerungsgrundlage i.S. des § 163 Abs. 1 AO 1977 (zum Begriff der Besteuerungsgrundlage vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 163 AO 1977 Tz.5) bei der Steuerfestsetzung außer acht lassen.

    Eine abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO 1977 (hier: Abzug der geltend gemachten Vorsteuern) auf der Grundlage der OFD-Verfügung (Nichtberücksichtigung der Wohnungsbauförderung) kommt daher nur in Betracht, wenn eine Steuerfestsetzung durch das FA oder das FG vorliegt, die sich ausschließlich auf den Umstand der Wohnungsbauförderung im Sinne des BFH-Urteils V R 87/78 stützt.

  • BFH, 02.12.1987 - X R 5/81

    Keine Zwischenvermietung im öffentlich geförderten Wohnungsbau

    Er hat ferner auch dann, wenn der Hauseigentümer die Räumlichkeiten unter Inanspruchnahme von Aufwendungsbeihilfen i.S. des § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) 1965 vom 1. September 1965 (BGBl I 1965, 1618) errichtet hat, wegen der den Hauseigentümer treffenden persönlichen Verpflichtungen zur Überlassung der Wohnungen an wohnberechtigte Personen die Einschaltung einer Mittelsperson als selbständigen Zwischenmieter für ausgeschlossen erachtet (BFH-Urteil vom 23. August 1984 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731).

    Die oben dargestellte Rechtslage zeigt auf, daß die Klägerin als Darlehensnehmer von Wohnungsfürsorgemitteln - ebenso wie die Eigentümer von Sozialwohnungen (s. Urteile in BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400, und in BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404) und die Empfänger von Aufwendungsbeihilfen (s. Urteil in BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731) - eine öffentlich-rechtliche, teils dinglich abgesicherte Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung der Wohnungen an bestimmte, von der OFD benannte Personen traf.

  • BFH, 24.02.2000 - V R 33/97

    Vorsteuerberichtigung

    Hinzu kommt, dass die Kläger infolge des ihnen gewährten Aufwendungsdarlehens zur Überlassung der Wohnung an wohnberechtigte Personen persönlich verpflichtet waren, und dass auch aus diesem Grund die Einschaltung einer Mittelsperson als selbständiger Zwischenmieter nach der Rechtsprechung des Senats ausgeschlossen war (Urteile vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400, und vom 23. August 1984 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731).
  • BFH, 23.08.1990 - V B 22/89

    Sog. Zwischenmieter von mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen führt an

    Er kann dem in die Vermietung eingeschalteten Dritten keine Rechte einräumen, die über die Rechte eines weisungsgebundenen Beauftragten hinausgehen (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400; vom 22. Dezember 1983 V R 173/75, BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404; vom 23. August 1984 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731; vom 11. Dezember 1986 V R 167/81, BFHE 148, 551, BStBl II 1987, 313; vom 2. Dezember 1987 X R 5/81, BFHE 152, 177, BStBl II 1988, 207).
  • BFH, 27.05.1988 - V B 82/86

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei bereits getroffener Entscheidung

    Sämtliche von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Bundesfinanzhof (BFH) - wie die Klägerin selbst einräumt - bereits entschieden (vgl. Urteile vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400; vom 22. Dezember 1983 V 173/75, BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404 betreffend Zwischenvermietung von den Beschränkungen des Wohnungsbindungsgesetzes unterliegenden Wohnräumen; BFH-Urteil vom 23. August 1974 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731 betreffend Zwischenvermietung von Sozialwohnungen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes).
  • BFH, 13.11.1997 - V R 32/95

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen

    Der Senat hat die Einschaltung eines Zwischenmieters in die Wohnungsvermietung wegen dieser Bindungen des Eigentümers in seiner bisherigen Rechtsprechung umsatzsteuerrechtlich nur als Geschäftsbesorgung und nicht als Vermietung an einen Nichtberechtigten beurteilt (BFH-Urteile vom 23. August 1984 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731, unter I. 3., und vom 2. Dezember 1987 X R 5/81, BFHE 152, 177, BStBl II 1988, 207, unter 3. -- für den Fall der Inanspruchnahme von Wohnungsfürsorgemitteln --, und zuletzt BFH-Beschluß vom 27. März 1996 V B 3/96, BFH/NV 1996, 717, unter 2.).
  • BFH, 17.12.1987 - V B 76/87

    Zur Zwischenvermietung von Tiefgaragenplätzen in einem Gebäude mit

    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 22. Dezember 1983 V R 35/73 (BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400) für Sozialwohnungen und vom 23. August 1984 V R 87/78 (BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731) für Wohnungen im steuerbegünstigten Wohnungsbau keinen rechtlichen Unterschied zwischen der Gebrauchsüberlassung von Wohnraum und derjenigen von Garagen und Stellplätzen gemacht, die zusammen mit dem Wohnraum hergestellt und gefördert worden seien.
  • BFH, 13.04.1988 - X R 45/81

    Berücksichtigung von aus Anlaß eines Hausbaus angefallenen Umsatzsteuern nach §

    Ein zwischen dem Eigentümer und der Mittelsperson abgeschlossener "Mietvertrag" müsse daher umsatzsteuerrechtlich als Geschäftsbesorgungsverhältnis beurteilt werden, welches den Ausschluß des Vorsteuerabzugs zur Folge habe (BFH-Urteil vom 23. August 1984 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731).
  • BFH, 14.09.1989 - V R 34/84

    Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer Sozailwohnungen und einer

    Die Vorentscheidung widerspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach das Verhältnis zwischen dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) von mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) und einer Mittelsperson, die zur (Unter-)Vermietung im eigenen Namen eingeschaltet wird, umsatzsteuerrechtlich nur als Geschäftsbesorgung zu beurteilen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400; vom 22. Dezember 1983 V R 173/75, BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404; vom 23. August 1984 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731; vom 11. Dezember 1986 V R 167/81, BFHE 148, 551, BStBl II 1987, 313; vgl. auch BFH-Urteil vom 2. Dezember 1987 X R 5/81, BFHE 152, 177, BStBl II 1988, 207).
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