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   BFH, 21.07.1988 - V R 87/83   

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BFH, 21.07.1988 - V R 87/83 (https://dejure.org/1988,662)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1988 - V R 87/83 (https://dejure.org/1988,662)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1988 - V R 87/83 (https://dejure.org/1988,662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967/1973 § 4 Nr. 9 Buchst. a, §§ 9, 15

  • Wolters Kluwer

    Unternehmer - Umsätze - Aufteilung der Vorsteuerbeträge - Ausschluß vom Vorsteuerabzug - Fehlmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967/1973) § 4 Nr. 9 lit. a, §§ 9, 15

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten Bezüge weder Eingang in den Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Umsätze finden noch sonstwie das Bewirken von Umsätzen fördern (sog. Fehlmaßnahmen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 177
  • BB 1988, 2454
  • BB 1989, 55
  • DB 1989, 89
  • BStBl II 1989, 60
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.02.1980 - V R 49/74

    Zur Auslegung des § 15 Abs. 3 bis 5 UStG 1967; zum Umsatz i. S. des § 15 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    Bewirkt der Unternehmer dagegen neben Umsätzen, die nach Absatz 2 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so sind die Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 3 bis 6 UStG 1967/1973 aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1980 V R 49/74, BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, unter 1.).

    Andererseits kann das FA, wenn die ausschließlich nach dem Umsatzschlüssel vorgenommene Aufteilung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen würde, eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG 1967/1973 verlangen - § 15 Abs. 5 UStG 1967/1973 - (BFH-Urteil in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, unter 1. und 2.; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280, und vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, unter 1.).

    Dies führt im Falle einer anderweitigen Steuerfestsetzung, die auf der Anwendung einer anderen als der vom Unternehmer gewünschten Aufteilungsmethode beruht, dazu, daß die Ausübung des finanzamtlichen Bestimmungsrechts auf Einspruch und Anfechtungsklage hin bezüglich der Rechtmäßigkeit überprüft werden kann (BFH-Urteil in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280, und in BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388), ist damit eine wirtschaftliche Zuordnung gemeint.

  • BFH, 15.12.1983 - V R 169/75

    Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    Nach § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 3 UStG 1967/1973 ist vom Vorsteuerabzug u.a. die Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung von gemäß § 4 Nr. 6 ff. UStG 1967/1973 steuerfreien Umsätzen verwendet bzw. in Anspruch nimmt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388, unter 1.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388), ist damit eine wirtschaftliche Zuordnung gemeint.

    Im Urteil in BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388 hatte der Senat für den "Regelfall" dahin erkannt, daß § 15 Abs. 2 UStG 1967 durch eine "mit Hilfe der bezogenen Leistungen" bewirkte Umsatzausführung verwirklicht werde.

  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    Andererseits kann das FA, wenn die ausschließlich nach dem Umsatzschlüssel vorgenommene Aufteilung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen würde, eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG 1967/1973 verlangen - § 15 Abs. 5 UStG 1967/1973 - (BFH-Urteil in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, unter 1. und 2.; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280, und vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, unter 1.).

    Dies führt im Falle einer anderweitigen Steuerfestsetzung, die auf der Anwendung einer anderen als der vom Unternehmer gewünschten Aufteilungsmethode beruht, dazu, daß die Ausübung des finanzamtlichen Bestimmungsrechts auf Einspruch und Anfechtungsklage hin bezüglich der Rechtmäßigkeit überprüft werden kann (BFH-Urteil in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280, und in BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).

    b) Zur Frage nach den Kriterien für die wirtschaftliche Zuordnung eines Leistungsbezuges zu einer vom Unternehmer bewirkten Leistung hat der Senat im Urteil in BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754 (umstritten war die Zuordnung der durch eine Brauerei bezogenen Leistungen bei baulichen Veränderungen und Instandsetzungsarbeiten in den von ihr verpachteten Gaststätten entweder zur Gaststättenverpachtung oder zur Bierlieferung) entschieden, Anlaß oder Motiv für den Leistungsbezug träten zurück.

  • BFH, 18.12.1986 - V R 18/80

    Maßgebend für die Vorsteueraufteilung ist die tatsächliche Verwendung des

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    Die Vorsteueraufteilung ist nicht etwa allein davon abhängig, daß vorsteuerbelastete Leistungsbezüge jeweils "gemischt" verwendet werden (vgl. für einen solchen Fall BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 18/80, BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280), und demzufolge nicht auf entsprechende Fälle beschränkt.

    Andererseits kann das FA, wenn die ausschließlich nach dem Umsatzschlüssel vorgenommene Aufteilung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen würde, eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG 1967/1973 verlangen - § 15 Abs. 5 UStG 1967/1973 - (BFH-Urteil in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533, unter 1. und 2.; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280, und vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, unter 1.).

    Dies führt im Falle einer anderweitigen Steuerfestsetzung, die auf der Anwendung einer anderen als der vom Unternehmer gewünschten Aufteilungsmethode beruht, dazu, daß die Ausübung des finanzamtlichen Bestimmungsrechts auf Einspruch und Anfechtungsklage hin bezüglich der Rechtmäßigkeit überprüft werden kann (BFH-Urteil in BFHE 130, 107, BStBl II 1980, 533; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280, und in BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).

  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    § 15 Abs. 1 UStG 1967/1973 enthält mithin die anspruchsbegründenden Merkmale des Vorsteuerabzugs (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter 1.a,, m.w.N.).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521 (unter II.1.) entschieden hat, ist materiell-rechtlich zwischen der abschließenden und der nichtabschließenden Gewährung bzw. Versagung des Vorsteuerabzuges zu unterscheiden.

  • BFH, 08.04.1981 - II R 4/78

    Anschlußrevision - Revisionsbegründung - Zustellungstermin

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    Auf einen Hinweis der Senatsgeschäftsstelle mit Verfügung vom 18. August 1983 (zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 24. August 1983) auf das BFH-Zwischenurteil vom 8. April 1981 II R 4/78 (BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534), wonach eine unselbständige Anschlußrevision innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen und zu begründen ist, hat ein Prozeßbevollmächtigter der Klägerin in deren Namen mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1983 geltend gemacht, die Klägerin befinde sich seit 1981 in Liquidation und habe weder einen Geschäftsbetrieb noch, von der umstrittenen Umsatzsteuerrückforderung abgesehen, Vermögen.

    Als unselbständige Anschlußrevision ist der Rechtsbehelf der Klägerin nicht zulässig, weil die Klägerin die Frist von einem Monat nach Zustellung der Revisionsbegründung für die Einlegung und Begründung ihrer unselbständigen Anschlußrevision (Fristende mit Ablauf des 11. August 1983) nicht eingehalten hat (vgl. BFH-Zwischenurteil in BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534).

  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 25. Januar 1979 V R 53/72 (BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394) etwas anderes ergeben könnte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  • BFH, 25.07.1986 - V B 53/86

    Versäumung der Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    Es kann dahingestellt bleiben, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur in Beziehung auf die Versäumung der Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung gewährt werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 25. Juli 1986 V B 53/86, BFH/NV 1988, 31; siehe auch Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Anm. 2), sondern auch hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsbegehrens (siehe oben).
  • BFH, 12.11.1987 - V R 141/83

    Zur Vorsteueraufteilung bei einem Gebäude, das nach Fertigstellung teilweise

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse des betreffenden Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraumes (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468, unter II d).
  • BFH, 25.11.1976 - V R 98/71

    Kein Vorsteuerabzug, wenn der maßgebliche Gegenstand erst in einem späteren

    Auszug aus BFH, 21.07.1988 - V R 87/83
    In Absatz 2 sind negative Tatbestandsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs enthalten, welche die Regelung in Absatz 1 ergänzen (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

    Dies hätte jedenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag geschehen müssen; nur die Glaubhaftmachung der geschilderten Tatsachen hätte nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO noch im nachfolgenden Verfahren nachgeholt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 III R 259/84, BFH/NV 1988, 681, m. w. N.; vom 4. Oktober 1989 II R 242/85, BFH/NV 1990, 582; vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter B. 2.).
  • BFH, 12.03.1992 - V R 70/87

    Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

    Die Vorsteueraufteilung erfolgt nicht nur dann, wenn dieselben vorsteuerbelasteten Leistungsbezüge jeweils "gemischt" verwendet werden, und ist demzufolge nicht auf entsprechende Fälle beschränkt (Senatsurteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

    Damit ist eine wirtschaftliche Zuordnung gemeint, wie sie auch bei § 15 Abs. 2 UStG 1967/1973 zur Anwendung kommt (Senatsurteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, m. w. N.).

  • BFH, 26.03.1992 - V R 71/87

    Vorsteuerabzugsbegehren für die laufende Unterhaltung der Personalunterkünfte

    Diese Aufteilung war nicht davon abhängig, daß vorsteuerbelastete Leistungsbezüge jeweils "gemischt" verwendet wurden (Senatsurteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

    Die Anwendbarkeit der erwähnten Aufteilungsmethoden beurteilte sich nach den Verhältnissen des betreffenden Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraums (Senatsurteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

    Das entsprechende Verlangen des FA (§ 15 Abs. 5 UStG 1967) ist darin zu sehen, daß es die Umsatzsteuer nach dieser Vorschrift aufteilte (vgl. Senatsurteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60 unter II. A 3.).

    Durch die Verwendung des Zeitwortes "zurechnen" brachte diese Vorschrift zum Ausdruck, daß es auf eine wirtschaftliche Zuordnung ankam (Senatsurteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60 unter II. A 6.).

    Unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten (vgl. Senatsurteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60 unter II. A 6. d) ist auch die Errichtung des neuen Flachdaches der Erstellung der Arbeitnehmerunterkünfte zuzurechnen.

  • BFH, 30.11.1989 - V R 85/84

    Kein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungskosten eines Altersheimes

    In solchen Fällen kann die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

    Hierzu hat der erkennende Senat entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, unter II.A.6.b bis e, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60), daß es nicht allein darauf ankommt, ob ein Vorbezug in einen Umsatz "Eingang findet" bzw. ob ein Umsatz "mit Hilfe der bezogenen Leistungen" ausgeführt wird, sondern daß von einer Verwendung auch dann auszugehen ist, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgeführten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonstwie die Ausführung eines Umsatzes fördert (sog. Fehlmaßnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugeordnet werden kann.

    b) Dementsprechend wäre beim Erlaß der Vorentscheidung davon auszugehen gewesen, daß die umstrittenen Vorbezüge sog. Fehlmaßnahmen darstellen, die unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten der Grundstücksveräußerung an das Wohnungsbauunternehmen zuzuordnen sind (s. oben unter II.1.d), auch wenn die Klägerin ursprünglich nicht vorhatte, das Grundstück an das Wohnungsbauunternehmen zu veräußern, sondern dieses der noch zu gründenden GmbH & Co. KG überlassen wollte (vgl. Urteil in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II.A.6.d cc).

  • BFH, 15.09.1994 - V R 12/93

    Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats von einer Verwendung i. S. des § 15 Abs. 2 UStG 1980 auch dann auszugehen, wenn ein Vorbezug, der in keinen vom Unternehmer ausgeführten Umsatz Eingang findet und auch nicht sonstwie die Ausführung eines Umsatzes fördert (sog. Fehlmaßnahme), aufgrund von Kostenzurechnungsgesichtspunkten einem bestimmten Umsatz zugerechnet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6. b) bis e); vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 1. d).

    b) Eine Zurechnung nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten kommt zum einen dann in Betracht, wenn an die Stelle des vorgesehenen Umsatzes (z. B. Grundstücksverpachtung) ein anderer Umsatz (z. B. Grundstückslieferung) getreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6. d), cc); in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 2.).

    Da es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60; BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345; BFHE 173, 262, BStBl II 1994, 278) für die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 nicht auf die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistungen, sondern auf deren tatsächliche erstmalige Verwendung ankommt, stellt sich die - vom FG erörterte und von der Klägerin bejahte - Frage nicht, ob der Unternehmer einen nicht tatsächlich ausgeführten, sondern lediglich geplanten (Verpachtungs-) Umsatz gemäß § 9 UStG 1980 als steuerpflichtig behandeln kann.

  • BFH, 10.04.1997 - V R 26/96

    Ausschluß vom Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus Leistungen, die der

    Denn auch bei einer Zuordnung der Vorbezüge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60) ergebe sich, daß der Sanierungsaufwand den bisher vom Schuldner bewirkten steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen sei.
  • BFH, 21.11.1991 - V R 99/87

    - Eine Publikums-Kommanditgesellschaft bewirkt mit der Beteiligung von

    Das FA hat dabei zu Recht auf die Verhältnisse des Besteuerungszeitraums abgestellt (vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468, unter II. d, und vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter A. 4.).

    Die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel des Besteuerungszeitraums folgt jedoch aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 UStG 1973 (BFH in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468, und in BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60).

  • BFH, 31.08.1990 - V R 98/85

    Umsatzsteuer; Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs.4 Nr.2 UStG

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 21.Juli 1988 V R 87 83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] mit Nachweisen) handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Zuordnung.

    Scheiden diese beiden Anknüpfungspunkte für eine Zuordnung aus, können nach dem vorbezeichneten Urteil in BFHE 155, 177, [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] BStBl II 1989, 60 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] Vorbezüge auch demjenigen Umsatz wirtschaftlich zugeordnet werden, dem sich die mit dem Vorbezug verbundenen Kosten zurechnen lassen.

    Sie sind in den Umsatz der Grundstückslieferung im Sinn der Rechtsprechung des Senats (BFHE 155, 177, [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] BStBl II 1989, 60 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83]) "eingegangen".

  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

    Hierfür kommt es allein auf die tatsächliche Verwendung der Leistung an (vgl. Senatsurteile vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, unter II. 1.; vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6.; vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 1. d), e); vom 4. März 1993 V R 73/87, BFHE 171, 104, BStBl II 1993, 525; vom 4. März 1993 V R 68/89, BFHE 171, 108, BStBl II 1993, 527).
  • BFH, 16.12.1993 - V R 103/88

    Erfolglose Vorbereitungshandlungen für eine neue Tätigkeit sind der

    Kommt es nach Vorbereitungshandlungen für eine neue unternehmerische Tätigkeit, die in sachlichem Zusammenhang mit der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit steht, nicht zur Ausführung entgeltlicher Umsätze, sind die Vorbereitungshandlungen Fehlmaßnahmen im Rahmen des bestehenden Unternehmens bzw. Betriebes gewerblicher Art. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, und vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345) kommt es für die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 nicht auf die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistungen, sondern auf deren tatsächliche erstmalige Verwendung an.
  • BFH, 12.05.1993 - XI R 59/90

    Beurteilung der Unternehmereigenschaft in einem Besteuerungszeitraum in dem

  • BFH, 04.03.1993 - V R 73/87

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 64/90

    Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG richtet sich beim Leerstehen von

  • FG Hamburg, 04.09.1997 - II 117/96

    Streit um die Berücksichtigung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen bei der

  • BFH, 24.08.1990 - VI R 178/85

    Ursächlichkeit eines Hinweises auf Abweichungen von Angaben in der Anlage zum

  • BFH, 28.04.1994 - V R 137/92

    Wirksame Bekanntgabe eines Umsatzsteuerbescheides durch Zustellung

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 65/90

    Änderung der Verhältnisse - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Gebäude nach

  • FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05

    Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt;

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 142/03

    Keine Vorsteueraufteilung nach bei Gebäudenutzung entstandenen Personalkosten und

  • BFH, 18.06.1993 - V R 119/89

    Vorsteuerabzug aus Wechselkosten (§ 4 UStG )

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 102/91

    Mangelnde Substantiierung der Revisionsschrift

  • BFH, 24.02.1993 - VI R 35/92
  • FG Niedersachsen, 29.03.2001 - 14 K 452/99

    Darstellung der Wiedereinsetzungsgründe bei angeblich rechtzeitiger Aufgabe des

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.03.2001 - 3 (1) K 463/98

    Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens

  • FG München, 14.06.1995 - 3 V 163/95

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides; Zurechnung von

  • FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94

    Investitionszulage; verspäteter Antrag auf Investitionszulage

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.1992 - IV 381/89

    Anspruch auf anteiligen Vorsteuerabzug für Kosten der Lieferung und sonstigen

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