Rechtsprechung
   BFH, 10.06.1999 - V R 87/98   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Überlassung eines Pkw durch GmbH an Führungskräfte - Leistungsaustausch - Kein Eigenverbrauch - Wert der Gegenleistung - Kosten der Pkw-Überlassung - Schätzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung

  • Betriebs-Berater

    Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1993, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b J: 1993, UStG § 10 J: 1993, Richtlinie 77/388/EWG Art 6, EWGRL 388/77 Art 6
    Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Entgelt; Leistungsaustausch; PKW-Überlassung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 189, 196
  • NJW 1999, 3510
  • BB 1999, 1803
  • BB 1999, 2176
  • DB 1999, 1786
  • BStBl II 1999, 580



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BFH, 31.07.2008 - V R 74/05  

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt für die Überlassung von Firmenwagen zur privaten

    Die Gegenleistung muss in Geld ausgedrückt werden können (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a).

    c) Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter --ohne ein dafür besonders berechnetes Entgelt-- einen PKW zur privaten Nutzung, so kann --wie der Senat bereits entschieden hat-- ein Teil der Arbeitsleistung des Mitarbeiters Entgelt für diese Nutzungsüberlassung sein (BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a zum Gesellschafter-Geschäftsführer).

    Dass die Zuwendungen auf dem Dienstverhältnis beruhen, begründet --entgegen der Auffassung des FA, das sich insoweit auf Abschn. 12 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 beruft-- noch keinen unmittelbaren Zusammenhang i.S. eines Entgelts nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993 zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a).

    Für die unentgeltliche Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Senat entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegt, wenn die Überlassung bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen ist (BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit die der Klägerin entstandenen Kosten angesetzt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter 2.a).

    Bei Leistungen gegen eine Gegenleistung besteht kein entsprechendes (gemeinschaftsrechtliches) Verbot, solche Kosten in das Entgelt einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a).

  • BFH, 25.05.2000 - V R 66/99  

    Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag

    Sind die Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Hauses durch die Gesellschaft aufgrund der Übertragung der Nutzungsbefugnis an die Gesellschafter abhängig, stehen Nutzungsüberlassung und Entgeltsanteil in einem Leistungsaustauschverhältnis (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, sowie - zu entgeltlicher Lieferung an die Gesellschaft: vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757).
  • BFH, 12.05.2009 - V R 24/08  

    Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW an Handelsvertreter

    Ein Teil der Arbeitsleistung kann dann Entgelt für die sonstige Leistung, Nutzungsüberlassung, sein (BFH-Urteile vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II. 1. a; ebenso vom 31. Juni 2008 V R 74/05, BFH/NV 2009, 226, Leitsatz 1).
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  • BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08  

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren

    Soweit der BFH bei der Überlassung eines PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung auch bei Fehlen ausdrücklicher Absprachen Arbeitslohn angenommen hat (vgl. dazu Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580), ist zu bedenken, dass die Überlassung von Wohnraum auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als übliche Vergütungsleistung angesehen werden kann.
  • FG München, 09.11.2005 - 3 K 5382/02  

    Umsatzsteuer; Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten

    b) Ferner erbringen die Arbeitnehmer der Klägerin für die dauernde Nutzungsüberlassung der Firmenwagen als zusätzliches Entgelt einen Teil ihrer Arbeitsleistung (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, und FG München, Urteil vom 28. Februar 2004 14 K 1689/01, Haufe-Index, 1161382, DStRE 2004, 1299), soweit deren Wert das zu entrichtende Nutzungsentgelt übersteigt.

    Das Entgelt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG) für die Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung, soweit es aus der Arbeitsleistung besteht, kann mit den anteiligen Kosten der privaten Nutzung geschätzt werden (BFH in BStBl II 1999, 580).

    c) Da es sich vorliegend bei der Firmenwagenüberlassung um Leistungen gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 USt (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) handelt, dürfen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist (vgl. EuGH-Urteile vom 5. Dezember 1989 C-165/88 -Oro Amsterdam, EuGHE 1989, 4081, UR 1991, 81, und vom 8. März 20001 C-415/98 Bakcsi, EuGHE, 2001, I-1831, UR 2001, 149; BFH in BStBl II 1999, 580; BMF-Schreiben vom 11. März 1997, BStBl I 1997, 324).

  • FG München, 28.04.2004 - 14 K 1869/01  

    Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeugen als steuerpflichtige Leistung;

    Sachleistungen (hier die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken) wendet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu, wenn aufgrund entsprechender Vereinbarungen diese neben der Barvergütung als übliche Vergütungsleistung der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFH/NV 1999, 1576 ).

    Bei dieser Schätzung des Werts der Gegenleistung anhand der entstandenen Kosten dürfen jedoch keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ganz oder teilweise kein Vorsteuerabzug möglich war (s. BFH in BFH/NV 1999, 1576 ), weil die entgeltliche Fahrzeugüberlassung nicht unter das Besteuerungsverbot des Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG fällt.

    Für den von der Klägerin beantragten pauschalen Abschlag in Höhe von 20 v.H. für Kosten, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war, fehlt es deshalb - auch im Rahmen einer Schätzung- an einer entsprechenden Rechtsgrundlage (s. BFH in BFH/NV 1999, 1576 ).

  • BFH, 26.09.2000 - V B 7/00  

    Geschäftsführer: Privatnutzung eines Firmenwagens

    In der Rechtsprechung des BFH ist hingegen bereits grundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen die Überlassung eines PKW durch eine GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung als übliche Vergütungsleistung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung beurteilt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580).

    Denn wenn die PKW-Überlassung nicht als unentgeltlich, sondern als Leistung gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu beurteilen wäre, müsste dieser Umsatz der Klägerin an X ebenfalls versteuert werden, und zwar mit einer für die Klägerin ungünstigeren Bemessungsgrundlage (vgl. dazu das bezeichnete BFH-Urteil in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580).

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 10/08  

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 1. 2011 XI R 9/08 - Vorsteuerabzugsrecht

    Soweit der BFH bei der Überlassung eines PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung auch bei Fehlen ausdrücklicher Absprachen Arbeitslohn angenommen hat (vgl. dazu Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580), ist zu bedenken, dass die Überlassung von Wohnraum auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als übliche Vergütungsleistung angesehen werden kann.
  • BFH, 30.09.1999 - V R 9/97  

    Leistungsaustausch: Sacheinlage in eine GbR

    Wenn dieser Wert nicht zu ermitteln ist, wird er bestimmt durch den (gemeinen) Wert des auf die Klägerin übergegangenen Vermögens (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG; vgl. Urteile des BFH in BFHE 179, 189, BStBl II 1996, 114, unter II. 4. b, und vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl II 1999, 580).
  • FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03  

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch private PKW-Nutzung des GmbH-Geschäftsführers

    So hat denn auch der V. Senat des BFH zu Recht festgestellt, dass die Überlassung eines PKW durch eine GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung als übliche Vergütungsleistung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung beurteilt werden kann (BFH, Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl. II 1999, 580).
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 9 K 168/04  

    Umsatzsteuerliche Anerkennung eines PKW-Mietvertrages zwischen Arbeitgeber und

  • FG Saarland, 12.04.2005 - 1 K 139/02  

    Unternehmerische Nutzung mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge durch einen

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03  

    Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als

  • FG Saarland, 12.04.2005 - 1 K 248/01  

    Vorsteuerabzug für PKW mit sehr kurzer Nutzungsdauer im Erwerbsjahr

  • FG Berlin, 05.04.2006 - 2 K 5030/04  

    Unentgeltliche Gewährung von Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 5 K 4506/95  

    Ferienwohnungen: Übertragung des Nutzungsrechts auf GbR

  • FG Köln, 13.12.2000 - 7 K 6694/98  
  • FG Berlin, 20.04.2006 - 2 K 5030/04  
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