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   BFH, 09.11.2006 - V R 9/04   

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BFH, 09.11.2006 - V R 9/04 (https://dejure.org/2006,1962)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2006 - V R 9/04 (https://dejure.org/2006,1962)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2006 - V R 9/04 (https://dejure.org/2006,1962)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; BauGB § 123, § 124

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; BauGB § 123, § 124

  • Judicialis

    UStG 1993 § 10 Abs. 1; ; UStG 1993 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; BauGB § 123; ; BauGB § 124

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen für die Erschließungsleistung gemäß § 124 BauGB

  • datenbank.nwb.de

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen für die Erschließungsleistung gemäß § 124 BauGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuschüsse an kommunalen Erschließungsträger: USt-Vorsteuerabzug?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Leistungsbezüge für öffentliche Erschließungsanlagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsbezüge für öffentliche Erschließungsanlagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwendung von Leistungen für die Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen; Schulden von Erschließungsmaßnahmen nach Abschluss eines Erschließungsvertrages; Rechtmäßigkeit der Zurechnung von mit Vorsteuerbeträgen belasteten Leistungsbezügen zu ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Leistungsbezügen bei Übernahme der Erschließungsverpflichtung einer Gemeinde

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug bei der Erschließung von Gewerbeflächen durch private Gesellschaften

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 2 J: 1993, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1993
    Erschließung; Grundstück; Steuerfreie Ansprüche; Vorsteuerabzug; Zuschuss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 372
  • BB 2007, 595
  • BStBl II 2007, 285
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.12.2005 - V R 14/04

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 9/04
    Mit diesen Grundsätzen ist das vom FG herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung von Eingangsumsätzen mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung nicht vereinbar (darauf hat der Bundesfinanzhof --BFH-- zuletzt im Urteil vom 20. Dezember 2005 V R 14/04, BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233 zu einem vergleichbaren Fall hingewiesen).

    Anders als in dem vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233 entschiedenen Sachverhalt unter II. 2. a aa, wonach die Gemeinde den Zuschuss für die Erschließung sämtlicher Grundstücke bezahlte, beschränkte sich aber die Leistungsübertragung auf die Klägerin auf die Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen auf dafür vorgesehenen Grundstücken und umfasste keine Leistungen auf den für gewerbliche Investoren vorgesehenen Grundstücken.

    Zu Unrecht geht das FA allerdings davon aus, dass in die Bemessungsgrundlage für die Übertragung der Grundstücke an die Investoren auch die Hälfte der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sei (§ 10 Abs. 1 UStG 1993; vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233).

  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 9/04
    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. dazu die EuGH-Urteile vom 18. Dezember 1997 Rs. C-284/95, Landboden Agrardienste, Slg. 1997, I-7387, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 102; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, UVR 1996, 110, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 294).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 9/04
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (z.B. Urteil vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank plc, Slg. 2000, I-4177, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 348 RandNr.
  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 9/04
    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. dazu die EuGH-Urteile vom 18. Dezember 1997 Rs. C-284/95, Landboden Agrardienste, Slg. 1997, I-7387, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 102; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, UVR 1996, 110, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 294).
  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 9/04
    Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (BFH-Urteile vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50; vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394, mit Nachweisen).
  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 9/04
    Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (BFH-Urteile vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50; vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394, mit Nachweisen).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

    Auszug aus BFH, 09.11.2006 - V R 9/04
    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. dazu die EuGH-Urteile vom 18. Dezember 1997 Rs. C-284/95, Landboden Agrardienste, Slg. 1997, I-7387, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 102; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, UVR 1996, 110, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 294).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959; vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387; BFH-Urteile vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 20. Dezember 2001 V R 81/99, BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213; vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; in BFH/NV 2008, 900).

    Deshalb kann es an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (wie Bund, Ländern, Kommunen) fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; in BFH/NV 2008, 900, jeweils m.w.N.).

    Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, 141, BStBl II 1998, 169, 171).

    Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403; in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, m.w.N.).

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Anders als in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2005 V R 14/04 (BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233) und vom 9. November 2006 V R 9/04 (BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285) seien die Erschließungsmaßnahmen allein für die steuerpflichtigen Grundstückslieferungen an die privaten Investoren verwendet worden.

    Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 212, 187, BFH/NV 2006, 1233, unter II.3., und in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, unter II.1.b aa) auch nach nochmaliger Prüfung fest.

    Im Streitfall ist nicht entscheidungserheblich, ob eine eigenständige Erschließungsleistung neben der Übertragung von Erschließungsanlagen vorliegen kann (verneinend für die Übertragung von Erschließungsanlagen ohne Grundflächen BFH-Urteil in BFHE 231, 273, BFH/NV 2011, 166, Leitsatz 1, und bejahend für eine entgeltliche Grundstücksübertragung mit Erschließungsanlagen BFH-Urteil in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, unter II.1.b bb) und ob die Annahme einer gesonderten Erschließungsleistung neben einer entgeltlichen Übertragung von Erschließungsanlagen (ohne oder mit Grundflächen) den Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen eigenständigen zu einheitlichen Leistungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, unter II.2. und 3.) entspricht.

  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

    Der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich bei den erbrachten Trockenbau- und Gerüstbauarbeiten um Werklieferungen oder -leistungen handelt, die im Zeitpunkt der Abnahme erbracht ("bewirkt") werden (EuGH-Urteil Budimex vom 02.05.2019 - C-224/18, EU:C:2019:347; BFH-Urteil vom 09.11.2006 - V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, Rz 51; Stadie, UStG, 3. Aufl., § 13 Rz 13).
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