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   BFH, 16.03.2000 - V R 9/99   

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https://dejure.org/2000,7813
BFH, 16.03.2000 - V R 9/99 (https://dejure.org/2000,7813)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2000 - V R 9/99 (https://dejure.org/2000,7813)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2000 - V R 9/99 (https://dejure.org/2000,7813)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Praxisräume - Vermietung an Ehefrau - Rechtsmissbrauch - Vorsteuerabzug

  • Judicialis

    WEG § 3; ; AO 1977 § 42; ; UStG 1980/1991 § 15 Abs. 2; ; UStG 1993/1999 § 9 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 9 J: 1990, UStG § 4 Nr 12 J: 1990, AO 1977 § 42
    Ehegatten; Vermietung; Wirtschaftliche Insuffizienz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.12.1995 - V R 12/95

    Ehegatte - Vermieter - Kindergeld - Vermietung - Arztpraxis - Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - V R 9/99
    Der BFH hat es in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 V R 12/95, BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252, m.w.N.) als unangemessene Gestaltung des Rechts (§ 42 AO 1977) angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine den Vorsteuerabzug ausschließende Umsatztätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 UStG 1980 ausführt, die für die Anschaffung von Gegenständen für sein Unternehmen erforderlichen finanziellen Mittel seinem Ehegatten zur Verfügung stellt, damit dieser den Gegenstand erwirbt, um ihn (nunmehr als Unternehmer) an den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Unternehmer-Ehegatten vorsteuerabzugsunschädlich zu vermieten.

    Einerseits sind Einnahmenerhöhungen innerhalb eines Jahres nach Vermietungsbeginn zu berücksichtigen; andererseits kann der überschaubare Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalls kürzer als zwei Jahre und acht Monate sein (BFH in BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252).

    Jedenfalls kann es sich nur um einen kurzen Überbrückungszeitraum handeln, in dem ein Zugriff der Grundpfandgläubiger auf die Praxisräume nicht zu erwarten ist (BFH in BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252).

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 55/01

    Vermietung einer Wohnung am Beschäftigungsort an den Ehegatten

    Der BFH hat es in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 16. März 2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254, und in BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252, m.w.N.) als unangemessene Gestaltung des Rechts (§ 42 AO 1977) angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine den Vorsteuerabzug ausschließende Umsatztätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) ausführt, die für die Anschaffung von Gegenständen für sein Unternehmen erforderlichen finanziellen Mittel seinem Ehegatten zur Verfügung stellt, damit dieser den Gegenstand erwirbt, um ihn (nunmehr als Unternehmer) an den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Unternehmer-Ehegatten vorsteuerabzugsunschädlich zu vermieten.
  • FG Köln, 23.08.2001 - 7 K 8104/97

    Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

    Diese nimmt eine den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessene Gestaltung an, wenn ein Steuerpflichtiger ein für seinen Beruf benötigtes Wirtschaftsgut von seinem Ehegatten anmietet, der das Wirtschaftsgut zuvor angeschafft oder hergestellt hat, aber in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen für Zins und Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel sowie für die Erhaltung des Wirtschaftsgutes allein aus der Miete und dem sonstigen eigenen Einkommen nicht decken kann, und sich deshalb der Steuerpflichtige in nicht unwesentlichem Umfang an den Aufwendungen seines Ehegatten beteiligen muss (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, vom 10. September 1992 V R 104/91, BFHE 169, 258 , BStBl II 1993, 253, vom 4. Mai 1994 XI R 67/93, BFHE 175, 139 , BStBl II 1994, 829 sowie zuletzt vom 16. März 2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254 ).

    Lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige sein Vermögen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes - etwa durch Veräußerung - tatsächlich umschichtet, ergeben sich für ihn Geldzuflüsse, die er als liquide Mittel zur Finanzierung heranziehen kann (BFH-Urteil vom 16. März 2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254 ).

  • FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle

    Auch die Auslagerung des Vermietungsumsatzes im Rahmen des sog. Ehegatten-Vorschaltmodells stellt jedenfalls dann einen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Vermietung von Arztpraxisräumen durch einen vermögenslosen Familienangehörigen bei gleichzeitiger Refinanzierung der aufgrund der vorangegangenen Errichtung der Mieträume beim mittellosen Vermieter angefallenen Baukosten durch den ärztlichen Mieter der Praxisräume erfolgt (vgl. BFH Urteile vom 14.12.1995 V R 12/95, BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252, vom 16.03.2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254, aber anders für den Fall des Pkw-Erwerbs: BFH Urteil vom 04.05.1994 XI R 67/93, BFHE 175, 139, BStBl II 1994, 829).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2005 - 12 K 493/00

    Kein Vorsteuerabzug bei Missbräuchlichkeit der Einschaltung einer GbR bei

    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat es der BFH in ständiger Rechtsprechung als unangemessene Gestaltung des Rechts angesehen, wenn ein Unternehmer, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel einer nahe stehenden Person zur Verfügung stellt, damit diese den Gegenstand erwirbt oder herstellt, um ihn an eben diesen Unternehmer zu vermieten (BFH, Urteil vom 04. Mai 1994 XI R 67/93, BStBl II 1994, 829; vom 07. September 1995 V R 52/94, BFH/NV 1996, 443; Beschluss vom 14. Januar 1999 V B 156/97, BFH/NV 1999, 989 und Urteil vom 16. März 2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254).
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