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   BFH, 28.02.1980 - V R 90/75   

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https://dejure.org/1980,229
BFH, 28.02.1980 - V R 90/75 (https://dejure.org/1980,229)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1980 - V R 90/75 (https://dejure.org/1980,229)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1980 - V R 90/75 (https://dejure.org/1980,229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4

  • Wolters Kluwer

    Baumaßnahme - Baustop - Halbfertiges Werk - Bauunternehmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 4

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 430
  • ZIP 1980, 800
  • DB 1980, 1826
  • BStBl II 1980, 535
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.02.1978 - V R 128/76

    Die Umsatzsteuerforderung wegen halbfertiger Bauwerke im Konkurs des

    Auszug aus BFH, 28.02.1980 - V R 90/75
    Der neue Leistungsgegenstand bestimmt sich im Falle eines Konkurses unter Ablehnung weiterer Erfüllung des Vertrages seitens des Konkursverwalters gemäß § 17 der Konkursordnung (KO) nach Maßgabe des bei der Eröffnung des Konkursverfahrens tatsächlich Geleisteten (vgl. für den Werkunternehmerkonkurs Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Februar 1978 V R 128/76, BFHE 125, 314 BStBl II 1978, 483 sowie für den Bestellerkonkurs den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. April 1980 V S 14/79, BFHE 130, 470).
  • BFH, 26.02.1976 - V R 132/73

    Vorsteuerabzug bei Umbau eines Gebäudes auf einem Ehegattengrundstück

    Auszug aus BFH, 28.02.1980 - V R 90/75
    Bei der Lieferung bzw. Werklieferung ist dies der Zeitpunkt, zu dem am (fertigen) Liefergegenstand dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht verschafft worden ist (vgl. für den Fall der Werklieferung Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309).
  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

    Auszug aus BFH, 28.02.1980 - V R 90/75
    Der Werkunternehmer kann für sein teilfertiges Werk eine Vergütung aus dem ursprünglichen Vertrag nur insoweit verlangen, wie er den Vertrag tatsächlich erfüllt hat und wie es dem Wert des Werktorsos entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1977 VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379).
  • BFH, 24.04.1980 - V S 14/79

    Inhalt des Leistungsaustausches bei Konkurs des Bestellers einer Werklieferung

    Auszug aus BFH, 28.02.1980 - V R 90/75
    Der neue Leistungsgegenstand bestimmt sich im Falle eines Konkurses unter Ablehnung weiterer Erfüllung des Vertrages seitens des Konkursverwalters gemäß § 17 der Konkursordnung (KO) nach Maßgabe des bei der Eröffnung des Konkursverfahrens tatsächlich Geleisteten (vgl. für den Werkunternehmerkonkurs Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Februar 1978 V R 128/76, BFHE 125, 314 BStBl II 1978, 483 sowie für den Bestellerkonkurs den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. April 1980 V S 14/79, BFHE 130, 470).
  • RFH, 15.11.1921 - V A 202/21
    Auszug aus BFH, 28.02.1980 - V R 90/75
    Diese wiederum wird bewirkt, um die Leistung zu erhalten, zumindest aber deshalb, weil die Leistung erbracht worden ist (vgl. Weiß, Steuerkongreß-Report 1976 S. 249 [258] sowie Urteil des Reichsfinanzhofs vom 15. November 1921 V A 202/21, RFHE 7, 244, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsspruch 6).
  • BGH, 22.11.2007 - VII ZR 83/05

    Umsatzsteuerpflicht der nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlenden

    Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung angenommen, dass Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer das "anteilige, wertgemäße Entgelt" für das teilfertige Werk ist (BFH, Urteil vom 28. Februar 1980 - V R 90/75, BFHE 130, 430 = BStBl II 1980, S. 535, zitiert nach juris, dort insbesondere Rn. 18).
  • BFH, 09.04.2014 - XI B 10/14

    Kein Vorsteuerabzug des Empfängers von Bauleistungen bei sofortiger

    (1) Das FA führt hierzu aus, das FG sei bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH abgewichen (BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535).

    Das Urteil des FG stehe daher im Widerspruch zur genannten Entscheidung des BFH in BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535 hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistungsausführung und des damit einhergehenden Zeitpunkts der Steuerentstehung für die ausgeführte Werklieferung.

    Während es bei der behaupteten Divergenzentscheidung in BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535 ausschließlich um die Frage ging, ob und unter welchen Voraussetzungen nur zum Teil erbrachte Leistungen des Leistenden steuerbar sind, liegt dem vorliegenden Streitfall die Rechtsfrage zugrunde, zu welchem Zeitpunkt bei nur teilweise erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht und ob das geforderte Entgelt im Jahr 1999 uneinbringlich war.

    (3) Im Übrigen hat sich das FG hinsichtlich der vom FA aufgeworfenen Vorfrage dahingehend, ob im Streitfall aufgrund der Kündigung ein "neuer Leistungsgegenstand" begründet wurde, mit den Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535 ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die Rechtsgrundsätze dieser Entscheidung seines Erachtens nicht auf den Streitfall zu übertragen sind (vgl. Seite 9 erster Absatz des FG-Urteils).

  • FG Düsseldorf, 07.11.2000 - 10 K 3077/95

    Örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde; Ansässigkeit eines Unternehmens im

    Denn die Abnahme ist nicht Teil der vom Bauunternehmer geschuldeten Leistung (vgl. BFH - Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75, BStBl II 1980, 535 ).

    Stellt nämlich der Werkunternehmer die Arbeiten an dem vereinbarten Werk vorzeitig ein, weil der Besteller nicht willens und in der Lage ist, seinerseits den Vertrag zu erfüllen, so wird das bis dahin errichtete, nicht fertige Werk zum Gegenstand der Werklieferung; es wird in dem Zeitpunkt geliefert, in dem für den Werkunternehmer nach den gegebenen objektiven Umständen feststeht, dass er wegen fehlender Aussicht auf Erlangung des weiteren Werklohns nicht mehr leisten werde (BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75 a.a.O.; Köhler in Plückebaum/Malitzki, Umsatzsteuer, Kommentar, ErgLfg Januar 2000, § 13 Rz. 44).

    Denn der Umsatzsteuer unterliegt das tatsächlich gegen Entgelt Geleistete unabhängig vom rechtlich Geschuldeten (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75 a.a.O., Seite 537 linke Spalte unten, rechte Spalte oben).

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