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BFH, 30.06.1999 - V S 11/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Vertretung bei Freiheitsstrafe - Nachreichung der Prozeßvollmacht - Aussetzung der Vollziehung - Mitteilung der Haftentlassung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 69
NZB; AdV - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 26.10.1995 - VII S 15/95
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Rückforderungsbescheids …
Auszug aus BFH, 30.06.1999 - V S 11/99
Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids durch den Bundesfinanzhof (BFH) kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht Gegenstand des Hauptverfahrens beim BFH sein kann (BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 VII S 15/95, BFH/NV 1996, 238).
- BFH, 10.07.2002 - I S 5/02
AdV im NZB-Verfahren
Deshalb kann in einem solchen Fall eine AdV nur dann gewährt werden, wenn auch bei Beachtung der beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ernstlich mit einer Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gerechnet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 V S 11/99, BFH/NV 1999, 1506;… vom 3. November 2000 I S 3/00, BFH/NV 2001, 612, m.w.N.). - BFH, 21.08.2001 - VII S 14/01
Aussetzung der Vollziehung - Verfahrensgegenstand - Einspruchsentscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) kann eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht mehr beschließen, wenn dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr Gegenstand einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren beim BFH sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1999 V S 11/99, BFH/NV 1999, 1506). - BFH, 24.11.1999 - V S 14/99
AdV; Gericht der Hauptsache
b) Der BFH kann eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht mehr beschließen, wenn dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr Gegenstand einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren beim BFH sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1999 V S 11/99, BFH/NV 1999, 1506).