Rechtsprechung
BFH, 14.11.1990 - V S 12/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,22108) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.02.1989 - V S 3/88
Gericht der Hauptsache - Nichtzulassungsbeschwerde - Abhilfe
Auszug aus BFH, 14.11.1990 - V S 12/90
BFH-Beschlüsse v. 23. Februar 1989 V S 3/88.
- BFH, 24.09.1999 - XI S 15/98
AdV
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).Der BFH ist nur dann Gericht der Hauptsache im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, wenn das Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieses Steuerbescheids bei ihm anhängig ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 547, m.w.N.).
- BFH, 24.09.1999 - XI S 21/98
AdV; Vorauszahlungsbescheid nach Jahressteuerbescheid
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547). - BFH, 24.09.1999 - XI S 18/98
AdV; Vorauszahlungsbescheid nach Jahressteuerbescheid
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547). - BFH, 24.09.1999 - XI S 17/98
AdV; ESt-Vorauszahlung
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).