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   BFH, 30.10.2007 - V S 26/07   

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https://dejure.org/2007,16709
BFH, 30.10.2007 - V S 26/07 (https://dejure.org/2007,16709)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2007 - V S 26/07 (https://dejure.org/2007,16709)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - V S 26/07 (https://dejure.org/2007,16709)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 a; ; AO § 173; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Nr. 3; ; FGO § 133a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Befangenheitsantrags gegen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers; Begründung einer Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.07.2007 - V B 6/06

    Keine Berichtigung von Rechtsfehlern nach § 173 AO; Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BFH, 30.10.2007 - V S 26/07
    Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5. Juli 2007 V B 6/06 als unbegründet zurückgewiesen.

    a) Die Richter, die den angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2007 V B 6/06 gefasst hätten, seien wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil sie offenkundig "Tatsachen und Beweise negiert" hätten und damit Rechtspolitik betrieben.

    1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne Einholung von dienstlichen Stellungnahmen, da der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter, die den angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2007 V B 6/06 gefasst haben, gerichtet ist, rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig ist.

    Denn die Entscheidung des Senats mit Beschluss vom 5. Juli 2007 V B 6/06 ist nicht mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.

  • BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 30.10.2007 - V S 26/07
    Mit dem Vorbringen, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

    Ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (BFH-Beschluss in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 223/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 408, m.w.N.).

  • BFH, 25.08.2009 - V S 10/07

    Begründung eines Befangenheitsantrags - Entscheidung bei pauschaler Ablehnung

    Auszug aus BFH, 30.10.2007 - V S 26/07
    Zudem ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit daraus, dass die Richter im Beschluss V S 10/07 wegen Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen "in Mindermeinung zu den anderen Senaten des BFH" mitgewirkt hätten.

    Zudem ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit auch nicht aus der Mitwirkung der beteiligten Richter an dem Beschluss V S 10/07 zur Unzulässigkeit der Gegenvorstellung nach Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, dem mittlerweile alle Senate des BFH zugestimmt haben.

  • BFH, 23.03.2006 - XI S 5/06

    Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 30.10.2007 - V S 26/07
    Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718; Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004; vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI S 5/06, BFH/NV 2006, 1483).
  • BFH, 17.02.2003 - VII S 40/02

    Richterablehnung; Missbrauch

    Auszug aus BFH, 30.10.2007 - V S 26/07
    Eine (vermeintlich) unrichtige Entscheidung führt jedoch nicht zu dem Schluss, dass der Senat gegenüber dem Kläger unsachlich oder parteilich eingestellt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2003 VII S 40/02, BFH/NV 2003, 930).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 223/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Anforderungen an die Begründung

    Auszug aus BFH, 30.10.2007 - V S 26/07
    Ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (BFH-Beschluss in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 223/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 408, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2010 - 6 K 2089/10

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs - Berechtigung zum Vorsteuerabzug einer

    Der Senat konnte daher in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne Einholung von dienstlichen Stellungnahmen entscheiden, da der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.Oktober 2007- V S 26/07, in juris und vom 25. August 2009 - V S 10/07, BStBl. II 2009, 1019).
  • BFH, 29.05.2008 - V S 43/07

    Richterablehnung - Gegenvorstellung - keine Beiladung nach wirksamer

    Eine (vermeintlich) unrichtige Entscheidung führt noch nicht zu dem Schluss, dass der Senat gegenüber den Verfahrensbeteiligten unsachlich oder parteilich eingestellt ist (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244; vom 16. September 1999 VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331; vom 17. Februar 2003 VII S 40/02, BFH/NV 2003, 930; vom 30. Oktober 2007 V S 26/07, juris).
  • BFH, 29.02.2008 - IV S 1/08

    Gegenvorstellung - Anhörungsrüge

    Ungeachtet dessen kann die Frage nach der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung im anhängigen Verfahren jedoch auch offenbleiben, da ein solcher Rechtsbehelf jedenfalls nur dann zulässig sein könnte, wenn die rechtliche Begründung der angegriffenen Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird und die Entscheidung sich somit als objektiv willkürlich darstellt (vgl. Beschlüsse des BFH vom 14. Dezember 2006 VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923, m.w.N.; vom 30. Oktober 2007 V S 26/07, juris).
  • BFH, 30.04.2008 - IV S 4/08

    Statthaftigkeit der Gegenvorstellung nach Schaffung der Anhörungsrüge

    Die Frage nach der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung kann im anhängigen Verfahren jedoch offenbleiben, da zum einen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur im Rahmen der Rüge nach § 133a FGO geltend gemacht werden kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 27) und zum anderen der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung auch nach anderer Auffassung überhaupt nur dann zulässig sein kann, wenn die rechtliche Begründung der angegriffenen Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird und die Entscheidung sich somit als objektiv willkürlich darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 VIII S 25/06, BFH/NV 2007, 923, m.w.N.; vom 30. Oktober 2007 V S 26/07, juris).
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