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   BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86   

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https://dejure.org/1986,68
BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86 (https://dejure.org/1986,68)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1986 - V ZB 1/86 (https://dejure.org/1986,68)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1986 - V ZB 1/86 (https://dejure.org/1986,68)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1
    Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Vertreterregelung für Wohnungseigentümerversammlungen - Inhaltliche Schranken für eine Gemeinschaftsordnung nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) - Anwendung von AGB-Bestimmungen auf Gemeinschaftsordnungen nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG)

  • opinioiuris.de

    Vertreterregelung für Wohnungseigentümerversammlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 4; WEG § 8 Abs. 2
    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zulässigkeit des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Stellvertretung

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 90
  • NJW 1987, 650
  • NJW-RR 1987, 328 (Ls.)
  • MDR 1987, 485
  • DNotZ 1988, 24
  • Rpfleger 1987, 106
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Karlsruhe, 21.04.1976 - 3 W 8/76
    Auszug aus BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86
    Zur Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG zwingt nämlich jedenfalls der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 1976 (OLGZ 1976, 273 ff), der zur Beurteilung der Vorlagepflicht heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 96, 198, 201).

    Alle Wohnungseigentümer können ein Interesse daran haben, die Eigentümerversammlung auf den eigenen Kreis, also überwiegend auf die ihnen bekannten Miteigentümer, zu beschränken und damit gemeinschaftsfremde Einwirkungen aus der Versammlung der Wohnungseigentümer fernzuhalten (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273, 275; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 134, 135 f).

    Ob im Einzelfall Ausnahmen wegen Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben geboten sein können (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273, 275; Weitnauer, WEG § 7 Rdn. 10 g), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum die Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit gerade für die Antragstellerin unzumutbar sein sollte.

  • OLG Frankfurt, 12.12.1978 - 20 W 692/78

    Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung; Interessengerechte Auslegung

    Auszug aus BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86
    Demgegenüber ist neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLGZ 1979, 134, 135) der Auffassung, daß in der Teilungserklärung die Befugnis des Wohnungseigentümers, einen Vertreter seiner Wahl zu bestimmen, beschränkt werden könne.

    Alle Wohnungseigentümer können ein Interesse daran haben, die Eigentümerversammlung auf den eigenen Kreis, also überwiegend auf die ihnen bekannten Miteigentümer, zu beschränken und damit gemeinschaftsfremde Einwirkungen aus der Versammlung der Wohnungseigentümer fernzuhalten (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273, 275; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 134, 135 f).

  • BayObLG, 11.05.1981 - BReg. 2 Z 47/80

    Auslegung einer Vertretungsklausel

    Auszug aus BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86
    Es sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1981 (BayObLGZ 1981, 161, 163 f) gehindert.

    Anders als im Vereinsrecht (§ 38 Satz 2 BGB) ist Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff BGB daher grundsätzlich möglich (BayObLGZ 1981, 161, 164; 220, 224; OLG Celle NJW 1958, 307, 308 [OLG Celle 18.12.1957 - 4 Wx 42/57]; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 25 Rdn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376 f.; 116, 392, 394).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    An die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß die Rechtsfrage entscheidungserheblich sei, ist der Senat im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung gebunden (st. Rspr. vgl. BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auch einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB halten die von der teilenden Eigentümerin einseitig gesetzten Bestimmungen stand (vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 94 ff; Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952; BayObLG, NJW-RR 1996, 1037; OLG Hamburg, FGPrax 1996, 132, 133; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 8 Rdn. 16; Weitnauer/Hauger, aaO, § 7 Rdn. 28, 29).

    Sollten Verwalterverträge in den Anwendungsbereich dieser Regelung einbezogen werden, hätte der Gesetzgeber im übrigen auch gewährleisten müssen, daß die Verbindlichkeit einer formularmäßigen Laufzeitklausel allen Wohnungseigentümern gegenüber einheitlich beurteilt wird (vgl. auch Senat, BGHZ 99, 90, 96 f; Weitnauer/Hauger, aaO, § 7 Rdn. 28, jeweils zur Frage einer AGBG-Kontrolle von Teilungserklärungen).

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