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   BGH, 26.02.1987 - V ZB 10/86   

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BGH, 26.02.1987 - V ZB 10/86 (https://dejure.org/1987,754)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1987 - V ZB 10/86 (https://dejure.org/1987,754)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86 (https://dejure.org/1987,754)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Gläubigers in der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 107
  • NJW 1987, 1942
  • NJW-RR 1987, 968 (Ls.)
  • MDR 1987, 570
  • Rpfleger 1987, 208
  • Rpfleger 1987, 257
  • Rpfleger 1987, 320
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1960 - V ZB 8/59

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

    Auszug aus BGH, 26.02.1987 - V ZB 10/86
    § 7 ErbbauVO gilt in sinngemäßer Auslegung des § 8 ErbbauVO auch für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen (BGHZ 33, 76, 87).

    Der Zustimmungsanspruch steht nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 ErbbauVO allerdings nur dem Erbbauberechtigten zu und die Antragstellerin hat auch nicht den in BGHZ 33, 76, 83 als zur Legitimation einer anderen Person für geeignet erklärten Weg beschritten, den Anspruch des Erbbauberechtigten zu pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen.

    Dies verbietet sich schon deshalb, weil im Zeitpunkt der Zustimmung zu der Belastung die Person eines möglichen späteren Ersteigerers noch nicht bekannt ist, aber nicht angenommen werden kann, der Grundstückseigentümer wolle sich der - ihm durch § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO ausdrücklich zugebilligten - Möglichkeit begeben, seine Entschließung über die Zustimmung zum Zuschlag von der Zuverlässigkeit des Ersteigerers (hinsichtlich der Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen) abhängig zu machen (vgl. auch die Ausführungen BGHZ 33, 76, 90).

  • KG, 21.02.1984 - 1 W 5129/83

    Ersetzung der Veräußerungszustimmung des Grundstückseigentümers bei

    Auszug aus BGH, 26.02.1987 - V ZB 10/86
    Es sieht sich daran jedoch gehindert durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 21. Februar 1984, OLGZ 1984, 171 = DNotZ 1984, 384 = Rpfleger 1984, 282, und hat deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. v. 13. März 1986, WM 1986, 1290).

    Der Senat tritt vielmehr der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei, daß der die Versteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger ein selbständiges Antragsrecht nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO hat (ebenso OLG Köln OLGZ 1969, 228, 230; KG OLGZ 1984, 171, 172; desgleichen die ganz überwiegende Meinung im neueren Schrifttum, s. etwa BGB-RGRK/Räfle 12. Aufl. ErbbauVO § 7 Rdn. 15; MünchKomm/von Oefele 2. Aufl. ErbbauVO § 7 Rdn. 15; Palandt/Bassenge, BGB 46. Aufl. ErbbauVO § 8 Anm. 4; Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. ErbbauVO §§ 5 bis 7 Rdn. 29; Ingenstau, ErbbauVO 5. Aufl. § 7 Rdn. 31; Zeller, ZVG 11. Aufl. § 15 Anm. 10 (9); a. A. wohl Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 81 Anm. 13: der Antrag gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauVO könne vom Gläubiger nach Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Zustimmung gestellt werden).

    Zwar kann in der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht nicht etwa auch schon die Zustimmung zu einer Veräußerung des Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, die aus dem Grundpfandrecht betrieben wird, erblickt werden (ebenso die heute wohl herrschende Auffassung, s. etwa die Nachweise bei KG OLGZ 1984, 171, 172).

  • BGH, 25.09.1981 - V ZR 244/80

    Erlöschen des Erbbauzinses bei Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 26.02.1987 - V ZB 10/86
    Nachrangige Rechte erlöschen gemäß §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlag; für die Erbbauzinsreallast gilt insoweit keine Ausnahme (BGHZ 81, 358, 361).

    Das Beschwerdegericht hat sich bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht mit dem Vortrag der Antragsgegner auseinandergesetzt, die Antragstellerin habe entgegen ihrer zwecks Erlangung des Rangrücktritts gegebenen Zusage die Darlehensmittel nicht (lediglich) nach Baufortschritt hinsichtlich der einzelnen Erbbaugrundstücke ausgezahlt (vgl. auch die Ausführungen BGHZ 81, 358, 360).

  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987, V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

    Etwas anderes folge nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1987 (V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

    Der die Versteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger hat ein selbständiges Antragsrecht nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und ist befugt, den Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG auszuüben (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 111 f.).

    In der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht kann auch nicht die Zustimmung zu einer Veräußerung des Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, die aus dem Grundpfandrecht betrieben wird, erblickt werden (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 112).

    a) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1 ErbbauRG) wird ohne ausreichenden Grund verweigert und ist auf Antrag des Erbbauberechtigten zu ersetzen (§ 7 Abs. 3 ErbbauRG), wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 113).

    (1) Wird ein Erbbauzins vereinbart (das Erbbaurecht also nicht etwa unentgeltlich bestellt), ist die Erzielung dieses Erbbauzinses im allgemeinen ein vom Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts - jedenfalls auch - verfolgter Zweck, der zugleich einen Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 113 f.).

    Der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck des Grundstückseigentümers im Sinne des § 7 ErbbauRG ist nicht nur nach dem vertragsgemäßen Inhalt des Erbbaurechts (§ 2 ErbbauRG) zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 114).

    (c) Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 1987 (V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

    Zur Begründung hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Zustimmung zu der vorrangigen Belastung des Erbbaurechts ohne Sinn wäre, wenn die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen von dem Grundstückseigentümer nicht hingenommen werden müssten (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 115; ebenso für einen Heimfallanspruch: Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 35 ff.).

  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 165/14

    Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten

    Hat ein Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt, kann er gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts kein Heimfallrecht mit der Begründung ausüben, dieser sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987, V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

    Dies gilt zwar nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 114) nicht, wenn - wie hier - ein vorrangiger Grundpfandrechtsgläubiger die Zwangsversteigerung betreibt und der Eigentümer die Verweigerung seiner Zustimmung lediglich darauf stützt, dass der Meistbietende nicht bereit ist, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten.

    In diesem Fall hat der Eigentümer aber seine Möglichkeiten, sich laufende Einkünfte aus dem Grundstück in Form des Erbbauzinses zu verschaffen, selbst eingeschränkt, indem er einer Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht zugestimmt hat, das der Erbbauzinsreallast im Rang vorgeht (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, aaO).

    Zu einer anderen Risikoverteilung bedürfte es eines Eingreifens des Gesetzgebers (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 116).

    Diese Zustimmung wäre ohne Sinn, wenn die sich hieraus zwangsläufig ergebenden gesetzlichen Folgen vom Grundstückseigentümer nicht hingenommen werden müssten (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 115).

  • OLG München, 06.04.2018 - 34 Wx 19/17

    Anspruch auf Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einer

    Deshalb kann er nach § 851 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet und einem Dritten zur Ausübung überwiesen werden (BGH NJW 1960, 2093; BGH NJW 1987, 1942; OLG München FGPrax 2008, 236; BayObLG NJW-RR 1997, 51; MüKo/Heinemann BGB 7. Aufl. § 8 ErbbauRG Rn. 15; Ingenstau/Hustedt § 7 Rn. 41; von Oefele/Winkler/Schlögel Handbuch Erbbaurecht § 4 Rn. 234; Knees Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 8. Aufl. H II 1.; Palandt/Wicke BGB § 8 ErbbauRG Rn 5).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2015 - 3 Wx 151/14

    Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Erteilung

    Ist es mithin nach der Beschlagnahme allein der betreibende Gläubiger, der darüber entscheidet, ob eine "Verfügung" durch das Vollstreckungsgericht erfolgt, so erscheint es auch dem Sinn der §§ 8, 7 Abs. 1 und 3 ErbbauRG entsprechend, ihn nicht auf den Weg zu verweisen, den Zustimmungsanspruch des Erbbauberechtigten zu pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen (so noch BGHZ 33, 76, 83), sondern ihm vielmehr sowohl die Ausübung des in § 7 Abs. 1 ErbbauRG normierten Zustimmungsanspruchs als auch ein Antragsrecht im Sinne des § 7 Abs. 3 ErbbauRG zuzugestehen (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., § 8 ErbbauRG Rn. 4; BGH NJW 1987, 1942,1943 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2012, I-15 W 409/11, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Denn durch diese Weigerung kann die Rechtsposition des Grundstückseigentümers nachteilig betroffen werden, da in den Fällen, in denen - wie hier - ein Erbbauzins vereinbart, das Erbbaurecht also nicht etwa unentgeltlich bestellt worden ist, die Erzielung dieses Erbbauzinses im allgemeinen ein vom Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts - jedenfalls auch - verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG ist (vgl. BGH NJW 1987, 1942, 1943).

    Zwar ist gleichermaßen anerkannt, dass etwas anderes gilt, wenn eine Erbbauzinsreallast infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung deshalb erlischt, weil der Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt hat (vgl. BGH NJW 1987, 1942, 1944; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 89 ff.; OLG Hamm FGPrax 2012, 229 f.).

  • OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05

    Rechtsstellung des Grundstückseigentümers bei Veräußerung des Erbbaurechts

    Richtig ist zwar, dass durch den Zweck der Zustimmungspflicht auch die von dem Grundstückseigentümer beabsichtigte Erzielung des ihm nach dem Erbbaurechtsvertrag zustehenden Erbbauzinses geschützt wird (BGHZ 100, 107; OLG Hamburg, OLGZ 1988, 385; Senat NJWE-MietR 1996, 58).
  • BGH, 21.11.2013 - V ZR 269/12

    Wohnungseigentumssache: Klage des die Zwangversteigerung betreibenden Gläubigers

    Ebenso wie der die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger berechtigt ist, einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbBauRG auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 111 f.), ist - angesichts der Vergleichbarkeit der Lage - der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger befugt, den dem Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch aus § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 WEG auf Zustimmung selbständig auszuüben (Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 12 Rn. 41; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 12 WEG, Rn. 13; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 12 Rn. 76; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 12 Rn. 11; BeckOK-WEG/Hogenschurz, Ed. 17, § 12 Rn. 37; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., Vor § 15 Rn. 74, 91).
  • OLG München, 31.07.2008 - 33 Wx 145/07

    Erbbaurecht: Anspruch des Erbbauberechtigten auf Zustimmung des

    Auch in diesem Fall kann die ohne ausreichenden Grund verweigerte Zustimmung nach der genannten Vorschrift ersetzt werden (vgl. BGH NJW 1987, 1942/1943; OLG Hamm Rpfleger 1985, 291; MünchKommBGB/Oefele § 8 ErbbauVO Rn. 15 je m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.07.2008 - 15 Wx 116/08

    Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung bzgl. des Zustimmungsanspruchs aus § 7

    Zur Begründung führte sie aus, das Amtsgericht habe sich auf überholte Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Oldenburg bezogen und den später ergangenen Beschluss des BGH vom 26.02.1987 (BGHZ 100, 108 ff. = NJW 1987, 1942 ff.) nicht berücksichtigt.

    Die Beteiligte zu 1) ist als die Zwangsversteigerung betreibende Gläubigerin berechtigt, den in §§ 7 Abs. 1, 8 der ErbbauVO geregelten Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung geltend zu machen und gemäß § 7 Abs. 3 der ErbbauVO die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zu beantragen (BGHZ 100, 107 = NJW 1987, 1942).

  • LG Arnsberg, 26.02.2008 - 6 T 28/08
    Zur Begründung führt sie aus, das Amtsgericht habe sich auf die überholte Entscheidung des OLG Hamm und des OLG Oldenburg bezogen und offenkundig den Beschluss des BGH vom 26.02.1987, BGHZ 100, 108 ff. NJW 1987, 1942 ff. übersehen.

    Gleichwohl hat die Antragstellerin als die die Versteigerung des Untererbbaurechts betreibende Gläubigerin ein selbstständiges Antragsrecht (Vgl. BGH NJW 1987, 1942, 1943).

    Denn der Grundstückseigentümer, der - wie die Antragsgegnerin - der Belastung eines auf seinem Grundstück ruhenden Erbbaurechts mit einer Grundschuld zustimmt, darf seine Zustimmung zu dem Zuschlag nicht allein deshalb versagen, weil die Erbbauzinsreallast infolge des Zuschlags erlischt (Vgl. BGH NJW 1987, 1942, 1943 f.).

  • BayObLG, 19.12.1996 - 3Z BR 92/96

    Belastung eines Erbbaurechts mit einer Bauhandwerkersicherungshypothek

    Dann ist jeweils der Dritte antragsberechtigt (vgl. BGHZ 33, 76/83; 100, 107/111; Ingenstau § 7 Rn. 3 und 32; von Oefele/Winkler Rn. 4.246).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts betreibenden Gläubiger ein selbständiges Antragsrecht aus § 7 Abs. 3 ErbbauVO zu (BGHZ 100, 107 ).

  • LG Dortmund, 04.03.2011 - 3 O 476/09

    Der Erbbauzinsanspruch muss für eine dingliche Wirkung durch Eintragung einer

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2007 - 7 U 139/05

    Rechtsfolgen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens an den

  • OLG Frankfurt, 27.12.2011 - 20 W 81/11

    Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Erwerb des Erbbaurechts

  • BGH, 29.01.1988 - V ZR 271/86

    Voraussetzungen der Ausübung des Heimfallrechts

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 3 Wx 85/12

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung eines Erbbaurechts nach Erlöschen der

  • OLG Zweibrücken, 21.04.2004 - 3 W 223/03

    Vereinbarung im Erbbaurechtsvertrag: Einholung der vorherigen Zustimmung des

  • BayObLG, 10.03.1999 - 3Z BR 265/94

    Schutzwürdiges Interesse an der Ersetzung der Zustimmung zur Veräußerung des

  • OLG Hamm, 23.05.2012 - 15 W 409/11

    Rechtsstellung des Grundstückseigentümers in der Zwangsversteigerung eines

  • LG Frankfurt/Main, 06.10.1992 - 11 O 173/91
  • OLG Dresden, 20.10.2005 - 13 U 796/05
  • LG Münster, 14.07.2005 - 5 T 420/05
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