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   BGH, 11.10.2012 - V ZB 104/12   

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https://dejure.org/2012,32995
BGH, 11.10.2012 - V ZB 104/12 (https://dejure.org/2012,32995)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2012 - V ZB 104/12 (https://dejure.org/2012,32995)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12 (https://dejure.org/2012,32995)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Abschiebungshaft bei Nichtaushändigung des Haftantrags durch das Amtsgericht zu Beginn der Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Abschiebungshaft bei Nichtaushändigung des Haftantrags durch das Amtsgericht zu Beginn der Anhörung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftrecht - Abschiebehaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 104/12
    Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form- und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg.
  • BGH, 01.03.2012 - V ZB 206/11

    Abschiebungshaft: Hafthindernis durch Stellung eines Asylantrags

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 104/12
    a) Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei- Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung (Senat, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133, 134 Rn. 15).
  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 284/11

    Abschiebehaftverfahren: Notwendige Aushändigung eines - übersetzten -

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 104/12
    Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 9, juris).
  • BGH, 17.10.2013 - V ZB 172/12

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an den Inhalt eines Haftantrags;

    Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf es nur dann aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173, Rn. 21; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133, 134 Rn. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, Rn. 7, juris).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 2/13

    Abschiebungshaftsache: Beachtung des Beschleunigungsgebots nach Ablehnung des

    Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung (Senat, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133, 134 Rn. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, Rn. 7, juris).
  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 25/13

    Beschleunigungsgebot für eine Ausländerbehörde bzgl. der Beschaffung von

    In diesem Fall darf die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufrechterhalten oder verlängert werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 6 ff., vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15 f., und vom 19. Mai 2011 - V ZB 247/10, juris Rn. 7).
  • LG Düsseldorf, 17.07.2014 - 25 T 399/14

    Begründungsanforderungen an die Anordnung von Abschiebehaft; Ablauf der erlaubten

    Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 204/09; BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - V ZB 206/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - V ZB 104/12; BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - V ZB 172/12).

    Auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG muss die Abschiebungshaft auf das erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden (BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - V ZB 104/12).

  • LG Düsseldorf, 07.03.2014 - 25 T 112/14

    Voraussetzungen für eine Anordnung der Abschiebehaft; Anforderungen an eine

    Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 204/09; BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - V ZB 206/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - V ZB 104/12; BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - V ZB 172/12).

    Auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG muss die Abschiebungshaft auf das erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden (BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - V ZB 104/12).

  • BGH, 11.07.2019 - V ZB 28/18

    Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (hier: Abschiebungshaft);

    Die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder verlängert werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 21; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 12 f.).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2017 - 25 T 574/16

    Abschiebehaft zur Sicherung der beabsichtigten Überstellung eines Ausländers

    Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 204/09; BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - V ZB 206/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - V ZB 104/12; BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - V ZB 172/12).

    Die Abschiebungshaft muss auf das erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden (BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - V ZB 104/12).

  • BGH, 08.02.2018 - V ZB 92/17

    Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung zur Sicherung der Abschiebung wegen eines

    Die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder - wie hier - verlängert werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15; Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 247/10, juris Rn. 7).
  • LG Köln, 27.06.2014 - 39 T 119/14

    Anordnung der Sicherungshaft zusätzlich zur Abschiebehaft bei einem illegal

    Die Sicherungshaft darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH, Beschl. v. 11.10.2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 7).
  • LG Frankfurt/Main, 02.12.2019 - 29 T 142/19

    Abschiebungshaft, einstweilige Anordnung, Beschwerdeausschluss,

    Die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder verlängert werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 21; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 12 f.).
  • LG Braunschweig, 28.11.2012 - 8 T 563/12

    Abschiebungshaft, Freiheitsentziehung, Haftanordnung, Haftantrag, Zustellung,

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