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   BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06   

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https://dejure.org/2006,2797
BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06 (https://dejure.org/2006,2797)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - V ZB 11/06 (https://dejure.org/2006,2797)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 (https://dejure.org/2006,2797)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    In-Ansatz-Bringen einer durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    ZPO §§ 103 ff.; ; ZPO § 138 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104
    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr durch außergerichtliche Verhandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3104 VV RVG
    Terminsgebühr: Festsetzung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr durch außergerichtliche Verhandlungen (IBR 2007, 1034)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 787
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06
    Der Bundesgerichtshof hat nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, Umdr. S. 4 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Gebühr ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, aaO).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06
    Auch die Bestimmung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts von dem unterlegenen Gegner stets zu erstatten sind, entbindet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die die Gebühr auslösende Handlung des beauftragten Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002, X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; 1325; OLG München JurBüro 1973, 64; OLG Saarbrücken JurBüro 1993, 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88; MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 24; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 133).
  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06
    Diese Terminsgebühr entsteht für den Anwalt schon durch seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94

    Kostenerstattung bei Rücknahme der Berufung vor Begründung

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06
    Auch die Bestimmung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts von dem unterlegenen Gegner stets zu erstatten sind, entbindet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die die Gebühr auslösende Handlung des beauftragten Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002, X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; 1325; OLG München JurBüro 1973, 64; OLG Saarbrücken JurBüro 1993, 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88; MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 24; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 133).
  • OLG Saarbrücken, 20.11.1992 - 5 W 90/92
    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06
    Auch die Bestimmung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts von dem unterlegenen Gegner stets zu erstatten sind, entbindet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die die Gebühr auslösende Handlung des beauftragten Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002, X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; 1325; OLG München JurBüro 1973, 64; OLG Saarbrücken JurBüro 1993, 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88; MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 24; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 133).
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06
    Die Möglichkeit, die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz bringen zu können, entspricht zudem der von dem Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr auf außergerichtliche Besprechungen verfolgten Absicht, in jeder Phase des Verfahrens anwaltliche Tätigkeiten zu fördern und zu honorieren, die zu einer der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits beitragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158).
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZB 43/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung;

    Zwar kann auch eine solche für eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr Gegenstand des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und demnach im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr unstreitig oder glaubhaft gemacht sind (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06, NJW 2008, 2993 Rn. 7; vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 Rn. 9; vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 6; vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787 Rn. 8; vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 6).
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der

    b) Da die Terminsgebühr nicht entstanden ist, bedarf es keiner Entscheidung der Rechtsfrage, wegen derer das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nämlich unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr, die aufgrund von Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts entstanden ist, in dem Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden kann (dazu: BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, JurBüro 2007, 26; Senat, Beschl. v. 14. Dez. 2006, V ZB 11/06, RVG-Letter 2007, 14).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06

    Festsetzung der durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Teminsgebühr

    Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 20. November 2006 II ZB 6/06 NJW-RR 2007, 286 und vom 14. Dezember 2006 V ZB 11/06 NJW-RR 2007, 787).

    Ebenso ist zu entscheiden, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787).

    Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - FamRZ 2007, 464, 465 und vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787, 788).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Besprechung mit dem Klägervertreter nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ansprüche der Beklagten diente und die Gebühr deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erstatten ist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787, 788), sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Das Beschwerdegericht hat die von den Klägern beanspruchte Terminsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig angesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Umdruck S. 4, Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54).
  • BGH, 09.10.2008 - VII ZB 43/08

    Berücksichtigung nicht rechtshängiger Gegenstände bei der Kostenfestsetzung

    c) Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, aaO), vom 14. Dezember 2006 (V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787) und 11. Juni 2008 (XII ZB 11/06, in Juris dokumentiert) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06

    Voraussetzungen der Festsetzung einer Terminsgebühr

    Das ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, nicht nur dann der Fall, wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, Tz. 6), sondern auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787, Tz. 8).

    Das Gespräch war auch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 14 m.w.N.), wie sich aus der hierdurch herbeigeführten Erledigung des Rechtsstreits ergibt.

    Dem Ansatz der Terminsgebühr steht schließlich nicht entgegen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte die Sache vor dem Landgericht wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht selbst hätte erörtern können, weil der betreffende Gebührentatbestand lediglich auf einer Seite die Mitwirkung eines Anwalts erfordert (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 12).

  • OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21

    Erstattung von Termins- und Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei

    Ganz allgemein gilt, dass die durch ein Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch entstandene Terminsgebühr als Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig ist, sofern die Erfüllung des Gebührentatbestandes festgestellt werden kann (BGH NJW-RR 2007, 787 Rn. 8).
  • BGH, 10.05.2007 - VII ZB 110/06

    Festsetzung einer streitigen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    a) Die vom Kläger beanspruchte Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung ist nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich als festsetzungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck Tz. 8 f., vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, und vom 27. Februar 2007, XI ZB 38/05, Umdruck Tz. 5 f.).
  • OLG Düsseldorf, 14.08.2008 - 24 W 62/08

    Zur Entstehung der Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug für den

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lösen die außergerichtlichen Gespräche der anwaltlichen Vertreter, die die Klägerin in der Beschwerdeschrift zugestanden hat (§ 288 ZPO), diese Gebühr aus (so zutreffend BGH Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZB 11/06 - ferner BGH NJW-RR 2007, 787; 2007, 286).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Das Beschwerdegericht hat die vom Kläger beanspruchte Terminsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig angesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Umdruck S. 4 Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54).
  • OLG München, 19.01.2010 - 11 W 2794/09

    Kostenerstattung: Anwaltliche Terminsgebühren für außergerichtliche Verhandlungen

  • OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei außergerichtlichen

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 24 W 106/11

    Erfallen der Einigungsgebühr zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten des

  • OLG Saarbrücken, 23.12.2010 - 9 W 243/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Festsetzung einer

  • LAG Köln, 27.10.2008 - 4 Ta 319/08

    Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung zur Erledigung des Verfahrens

  • OLG Frankfurt, 07.02.2011 - 3 UF 351/10

    Erforderlichkeit einer Beschwer bei Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2011 - 21 W 51/10

    Anforderungen an das Entstehen einer Terminsgebühr i.R.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG

  • OLG Köln, 26.09.2012 - 17 W 160/12

    Terminsgebühr für Besprechung aus Anlass einer Sachmitteilung

  • OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 6 W 73/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall einer Terminsgebühr für telefonische Verhandlung

  • OLG Brandenburg, 23.05.2014 - 6 W 31/14
  • OLG München, 29.07.2009 - 11 W 1850/09

    Rechtsanwaltskosten in der Berufungsinstanz: Anfall der Terminsgebühr durch eine

  • OVG Sachsen, 06.02.2020 - 5 E 297/18

    Zur Auslegung eines Antrags auf gerichtliche Festsetzung der zu erstattenden

  • LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18

    Rechtsanwaltsgebühren: Entstehung einer erstattungsfähigen Terminsgebühr durch

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